Andreas Unkelbach
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ISSN 2701-6242

Artikel über Controlling und Berichtswesen mit SAP, insbesondere im Bereich des Hochschulcontrolling, aber auch zu anderen oft it-nahen Themen.


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Montag, 24. Oktober 2022
17:52 Uhr

VG Wort Ausschüttung für E-Books (Sonderausschüttung METIS VG Wort für eBooks) und passend zum Tag der Bibliotheken Nachmeldung von Büchern (KVK-)

Dieses Jahr sind die Quoten der VG Wort einen Monat etwa später veröffentlicht worden, aber zumindest ist die Hauptausschüttung nun ebenfalls online. :-)

Daher mag ich, passend  zum "Tag der Bibliotheken in Deutschland" (siehe Wikipedia Eintrag zum 24. Oktober, wikipedia:Tag der Bibliotheken) das Thema VG Wort und Bibliotheken in den Blick nehmen, aber auch das Thema E-Books und VG Wort ansprechen.

Zumindest bei Fachbüchern bin ich immer noch sehr papiergebunden und froh, hier auf eine kleine "Handbibliothek" zurück greifen zu können.

Sideboard mit SAP Literatur

Als Autor verbinde ich mit Bibliotheken und Texten aber auch das Thema VG Wort und bin hier immer wieder begeistert auch neue Aspekte zum Thema lernen zu können und diese an andere weiter geben zu können.

Daher möchte ich gerne auf einige der relevanten Apsekte näher eingehen.
  1. "VG Wort Ausschüttung für Texte im Internet und E-Books"
  2. "E-Book zur VG Wort Sonderausschüttung anmelden"
  3. "Liste Online-Shops für E-Books ohne Kopierschutz (hartes DRM)"
  4. "Keine Ausreichende Verteilung der Druckversion in wissenschaftlichen Bibliotheken"
  5. "Fazit und weitere Quellen zur VG Wort Ausschüttung"
Zwar ist das Thema Verbreitung an wissenschaftlichen Bibliotheken weniger ein Thema für alle Autor*innen, aber das Thema E-Book und Sonderausschüttung der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) dürfte auch für andere interessant sein :-).

Die Liste der Online-Shops sollte nicht direkt übernommen werden, sondern an dieser Stelle auch geprüft werden, ob die eigenen E-Books dort (teilweise auch mit Leseprobe) und ohne Kopierschutz zum Erwerb vorhanden sind.

Ein aktuelles Thema ist die Meldung von E-Books bei der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), daher habe ich die Problematik und Lösung zu den Hochschulbibliotheken am Ende dieses Artikel gesetzt.

VG Wort Ausschüttung für Texte im Internet und E-Books

Für den Bereich METIS (Texte im Internet) gibt es dabei zwei unterschiedliche Quoten.

Die reguläre Ausschüttung ist für Texte mit Zählmarke bestimmt, während die Sonderausschüttung sich auf Seiten, die noch keine Zählpixel eingebunden haben und auch solche, die hinter einer Bezahlschranke liegen. Wichtig ist nur, dass die Texte keinen harten Kopierschutz beinhalten. Dabei müssen Texte für die Sonderausschüttung bis zum 31. Januar des Folgejahres gemeldet werden. Dies funktioniert so, dass die Domain auf die diese Texte zur Verfügung gestellt werden gemeldet werden in Verbindung mit der Anzahl der jeweils dort veröffentlichten Texte.

Aus folgender Tabelle sind die reguläre und die Sonderausschüttung ablesbar:


 
Vergleich METIS Onlinetexte in EUR
Anzahl Texte für-> 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015
Regulär METIS je Text 43,86 45,00 40,00 35,00 29,40 23,80 20,00
Hier sind 1.800 Zeichen erforderlich und 1.500 Zugriffe aus Deutschland pro Jahr (750 bei mehr als 10.000 Zeichen). Dafür zählt jede Zählmarke einzeln als Text. Eine Verlagsbeteilung ist möglich (zustimmungspflichtig).
Sonderausschüttung Kein Mindestzugriff von 1.500

Ausschüttung erfolgt nur an Autor*innen

Eine Verlagsbeteiligung ist nicht möglich, so dass für Verlage "eigentlich" die Zählpixel interessanter sind, da es hier eine Beteiligung geben kann.

Maximalbetrag jedoch 1.920 EUR
(
Höchstbetrag nach Kappung)
001-020 Texte 20,00 20,00 17,00 15,00 13,00 10,00 10,00
021-060 Texte 60,00 60,00 51,00 45,00 39,00 30,00 30,00
061-120 Texte 120,00 120,00 102,00 90,00 78,00 60,00 60,00
121-240 Texte 240,00 240,00 204,00 180,00 156,00 120,00 120,00
241-180 Texte 480,00 480,00 408,00 360,00 312,00 240,00 240,00
> 480 Texte 960,00 960,00 816,00 720,00 624,00 480,00 480,00


Schon letztes Jahr hatte ich an dieser Stelle einen Hinweis darauf gegeben, dass wohl auch E-Books für die Sonderausschüttung der VG Wort gemeldet werden können.

Darauf bin ich im Artikel "Mein Wochenrückblick: VG Wort Sonderausschüttung METIS für eBooks📚 (Onlinetexte), ..." eingegangen und habe den Prozess zur Meldung von E-Books auch auf meiner Seite zur Verwertungsgesellschaft Wort im Abschnitt "Online-Version der Bücher bei der VG Wort melden (ebook)" beschrieben.

Durch ein Online-Forum (Montsegur Autorenforum) wurde ich auf die sonstigen Anforderungen zur Meldung für die Sonderausschüttung aufmerksam und stellte mir hier ebenfalls die Frage, ob nur die eigene Verlagsseite oder auch jede Seite, die das E-Book ohne Kopierschutz anbietet, gemeldet werden kann.

Anforderung an Sonderausschüttung VG Wort


Die Anforderungen lauten:
  • nicht durch technische Maßnahmen gegen das Kopieren gesichert sind (hartes DRM, Kopierschutz)
  • frei zugängig, aber auch kostenpflichtig und/oder nur kennwortgeschützt zugänglich
  • „frei lesbar“ sind, also HTML bzw. XHTML Dateien, ePub oder PDF Dokumente.
  • Mindestumfang von 1800 Anschlägen (mit Leerzeichen)
Für "inhaltsgleiche Seiten" sind nur gespiegelte Seiten (inhaltlisch und optisch identsich mit identischer URL) oder Seiten des Buchhandels, die als Baukasten für einzelne Buchhandlungen angeboten werden (Subdomain von buchhandel.de, umbreitshopsolution.de). Aus diesen Katalogseiten darf nur eine Seite gemeldet werden.

Quelle : Bedingungen und Hinweise zur METIS Sonderausschüttung
PDF:
https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/Sonderausschuettung_METIS_Hinweise_Stand_Oktober2022.pdf
bzw.
VG Wort: METIS (Texte im Internet)
Abschnitt Sonderausschüttung:
https://www.vgwort.de/verguetungen/auszahlungen/texte-im-internet.html
 

Wenn ein PDF auf der eigenen Seite angeboten wird, sollte hier eine Einbindung mit Zählpixel weiterhin interessanter sein. Zumal Texte auf der eigenen Seite ohnehin nicht ohne Zählpixel gemeldet werden dürfen.

Technisch muss hier per JavaScript gearbeitet werden. Unter "Technische Anforderungen an Zählpixel" habe ich dieses sowohl für "Einbau für Dokumente mit Hilfe von JavaScript" (PDF,ePUB) als auch für "Einbau für direkt auf einer Seite lesbare Texte" beschrieben.

Meldung von E-Books zur Sonderausschüttung der VG Wort

Da ich mir selbst unsicher war, ob hier wirklich jede Seite des Buchhandels mit Anzahl der dort ohne Kopierschutz erwerbbaren Bücher gemeldet werden kann, habe ich an die VG Wort folgende (verkürzte) Anfrage gesandt:

Meine Frage wäre nun, ob ich auch weitere Plattformen an denen meine eBooks (als ePub ohne Kopierschutz) erworben werden können, ebenfalls melden kann. 

Bei "inhaltsgleichen Seiten" sind nur solche mit Link auf meinen Text, gespiegelte Seiten oder Baukasten Seiten des Buchhandels als nicht meldefähig aufgeführt. 

Meine konkrete Frage für 2023 wäre daher, ob ich hier für die eBooks als ePub auch die Seiten von Online-Buchhandlungen wie Thalia.de, Osiander.de, Weltbild.de, bol.de, hugendubel.de, buecher.de oder auch lehmanns.de als weitere Internetseiten mit den Optionen  Anzahl der Texte im Meldejahr auf 1..20 Texte und Art der Texte "Ganz oder teilweise kennwortgeschützt und/oder kostenpflichtig" zu setzen. Oder ist hier jährlich nur die Seite des Verlags meldefähig?

Im Grunde könnte ich da jedes Jahr eine Anzahl an Seiten im Buchhandel melden, sofern dort meine Bücher ohne Kopierschutz zum Verkauf angeboten werden.

Hier habe ich folgende Antwort vom METIS Support erhalten:

 

Antwort der VG Wort (METIS) - Hervorhebungen von mir

... kostenpflichtig und kopiergeschützt sind komplett andere Sachverhalte. Ein Ebook darf - um in METIS gemeldet werden zu können - selbstverständlich kostenpflichtig sein, kopiergeschützt jedoch nicht.

Sie melden im METIS Bereich sozusagen den/die „Standort(e)" Ihrer Texte im Internet (die unterschiedlichen Domains) und nicht den Text als solches einmalig.

EBooks können über METIS (Texte im Internet) gemeldet werden, wenn es sich um eBooks handelt, die im Format ePub oder PDF angeboten werden. Alle weiteren Formate (z.B. das Kindle Format .mobi), sowie alle Dateien mit hartem DRM (= technischer Kopierschutz) sind nicht berücksichtigungsfähig. Gemeldet wird jeweils die Seite, auf der ein E-Book heruntergeladen bzw. gekauft werden kann, dies kann eine Verlagsseite und/oder z.B. zusätzlich die Seiten der Online-Sortimenter sein.

Solange Ihre digitalen Texte auf einer oder mehreren Internetseite in nicht kopiergeschütztem Format in einem Meldejahr zum Download/zur Einsicht angeboten wird, kann es für dieses Meldejahr auch in METIS unter Angabe der jeweiligen Internetseite gemeldet werden. Mit der Einschränkung, dass es sich – lt. Impressum - um eine deutsche Internetseite (Ausnahme: Zeitschrift mit Verbreitung) und um eine Seite handeln muss, die keine Zugriffserfassung über VG WORT Zählmarken implementiert hat. Zur sog. METIS Sonderausschüttung können Sie einmal im Jahr Ihre Texte summarisch auf der angegeben Seite melden, es ist also pro Jahr nur eine Meldung zu einer Seite möglich (Ausnahme: Zeitschrift mit Verbreitung). In der Textstaffel können Sie dann alle Texte (z.B. E-Books) angeben die im jeweiligen Meldejahr Online sind.

Die Meldungen können ausschließlich über das Online Meldesystem T.O.M. der VG WORT erfolgen (https://tom.vgwort.de/portal/index).
Weitere Informationen sind unter https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/dokumentation/metis/DOC_Urhebermeldung.pdf im Meldesystem zugänglich"
 


Im Ergebnis kann ich also schon einmal sammeln, welche einzelnen "Online-Sortimenter" meine E-Books kopiergeschützt anbieten. Damit kann die Meldung von E-Books zur Sonderausschüttung VG Wort als Ergänzung zum Print und Zählpixel auf der eigenen Seite interessant sein.

E-Book zur VG Wort Sonderausschüttung anmelden


In der Oberfläche T.O.M. (Texte Online Melden) kann nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages folgende Punkte durchgegangen werden.
  1. METIS Bereich der VG Wort
  2. Meine Meldung Unterpunkt Meldung erstellen
  3. Fremde Seite
  4. Verwendet die Seite Zählmarken?
    Nein, oder nicht bekannt
  5. Handelt es sich bei der Seite, zu der Sie eine Meldung erstellen wollen, laut Impressum um eine deutsche Internetseite?
    Ja
  6. Internetseite (Startseite) *
    • Hier wird nur die Hauptseite / Startseite / Domain des Verlages oder wo das Buch aufgerufen wird eingetragen.
    • Dabei wird intern geprüft ob es zu der Domain Zählpixel eingebunden ist.
    • Für meinen Verlag wäre dies die Seite https://www.espresso-tutorials.de (Verlagsseite). Damit ist auch klar, dass es sich um eine deutsche Internetseite handelt
  7. Anzahl der Texte im Meldejahr
    (Hier können 1-10, 21-60 , ... und weitere Intervalle gemeldet werden).
    Da ich (noch) nicht mehr als 20 eBooks geschrieben habe ist die erste Option zu wählen)
  8. Art der Texte
    (Ganz oder teilweise kennwortgeschützt und/oder kostenpflichtig oder eben Frei zugänglich
Danach müssen noch folgende Punkte bestätigt werden:
  • Ich bestätige hiermit, dass keiner der gemeldeten Texte kopiergeschützt ist.
  • Ich bestätige hiermit, dass jeder Text entweder der Mindestumfang von 1800 Anschlägen erreich oder der Kategorie "Lyrik" angehört
  • Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen für die Sonderausschüttung
Diese sind unter https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/manuals/info_sonderausschuettung_neu.pdf zu finden.

Die erfolgreiche Meldung zur Sonderausschüttung umfasst dann, abgegeben im Mai 2021, folgende Daten:
  • Meldejahr: 2021
  • Meldedatum: XX.05.2021 YY:ZZ (Datum und Uhrzeit)
  • Internetseite (Startseite): https://www.espresso-tutorials.de
  • Name der Zeitschrift: - (bleibt leer, bei reiner Angabe der Internetseite
  • Anzahl der Texte im Meldejahr: 1 ... 20 Texte
  • Art der Texte: Ganz oder teilweise kennwortgeschützt und/oder kostenpflichtig
Danach sind folgende Punkte zu bestätigen:
  • Ich bestätige hiermit, dass keiner der gemeldeten Texte kopiergeschützt ist.
  • Ich bestätige hiermit, dass jeder Text entweder der Mindestumfang von 1800 Anschlägen erreicht oder der Kategorie "Lyrik" angehört
  • Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen für die Sonderausschüttung
Diese Vorgehensweise wird dann für jede Internetseite auf der die eigenen Bücher zum Download im Meldejahr angeboten werden wiederholt.

Im Beispiel kann die erfolgreiche Meldung auch als PDF heruntergeladen werden.

METIS Meldung als PDF herunterladen

Die Meldung wird, vergleichbar zu den Textmeldungen zu den Zählpixeln, dann in der Ausschüttung berücksichtigt. Wobei dabei noch, gerade bei Seiten die im Anmeldeprozess nicht erreichbar waren (siehe folgender Abschnitt) noch durch Menschen geprüft.

Eine Anmeldung kann bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen.

Meldungen die nach den 31. Januar (bspw. heute im Laufe des Jahres) erfolgen beziehen sich dann auch nur auf das laufende Geschäftsjahr.
 

ACHTUNG auch Online-Buchhandlungen und nicht nur die Verlagseite meldbar:

Diese Anmeldung ist nicht nur für die Verlagsseite sondern auch für jede Buchhandlung möglich, die die eigenen e-Books ohne harten DRM anbietet. Eine entsprechende Liste Online-Shops für E-Books ohne Kopierschutz (hartes DRM) habe ich hier ebenfalls im Artikel.


Für meine Bücher im Format ePub wären dieses dann je Meldung etwa 20 Euro. Sofern mehr E-Books gemeldet werden können erhöht sich der Faktor entsprechend.


Die Beschreibung welche Medien gemeldet werden können ist in der FAQ zu METIS unter Systembeschreibung für Urheber (Stand: 15.04.2021)zu entnehmen:

VG Wort (Abschnitt 4.1, Seite 14):
Was gibt man als „Internetseite“ an, wenn man ein eBook melden will?Nimmt ein Verlag nicht an METIS teil, dann gibt man für ein eBook die Internetseite an, auf der das eBook verkauft wird oder direkt genutzt werden kann. Das kann die Seite des Verlages oder eine Buchhandelsseite sein. Bei den Seiten von Bibliotheken ist darauf zu achten, dass sich das Werk wirklich unter der Seite abrufen lässt. Wird z.B. nur auf die Verlagsseite verlinkt, darf die Bibliothek nicht angegeben werden. Und Achtung! Amazon Kindle eBooks sind aktuell nicht meldefähig, da sie im falschen Format vorliegen und in aller Regel auch mit einem Kopierschutz versehen sind.

Was ist mit „Kopierschutz“ gemeint?Hier geht es nicht darum, ob ein Text kostenpflichtig ist. Es geht um technischen Kopierschutz, sogenanntes „hartes DRM“. Damit wird das Kopieren eines Textes mit technischen Mitteln unterbunden. Dadurch ist die Nutzung, für die eine Ausschüttung durch die VG WORT erfolgt aber nicht mehr möglich. Kopierschutz schließt einen Text aus diesem Grund von der Meldung aus. Neben „hartem DRM“ oder „Adobe DRM“ gibt es auch noch „weiches DRM“. Damit ist in der Regel ein Wasserzeichen gemeint, dass den Text sichtbar oder versteckt markiert. Diese Form schließt einen Text nicht von der Meldung aus, da hier Kopien nicht unterbunden werden


Amazon Kindle eBooks sind aktuell nicht meldefähig, da sie im falschen Format vorliegen und in aller Regel auch mit einem Kopierschutz versehen sind. Ferner dürfen die Bücher, auch solche die ganz oder teilweise kennwortgeschützt und/oder kostenpflichtig sind keinen harten Kopierschutz haben.


Liste Online-Shops für E-Books ohne Kopierschutz (hartes DRM)


Ich kann damit meine eigenen Bücher als ePub ohne Kopierschutz bei folgenden Seiten melden. Teilweise erhalte ich bei der oberen Liste die Rückmeldung:

Die von Ihnen angegebene Internetseite (Startseite) ist nicht erreichbar. Bitte überprüfen Sie Ihre Angabe! Ist Ihre Angabe korrekt?

Diese kann ich mit Korrekt bestätigen, korrigieren oder die Meldung auch löschen.

Da bei der Meldung eine automatische Prüfung (Erreichbarkeit oder Vorhandensein von Zählmarken) erfolgt und die finale Kontrolle wieder durch einen Menschen erfolgt, kann hier nach eigener Kontrolle auf Korrekt geklickt werden um die Meldung final abzuschliessen.
 

Liste der gemeldeten Seiten zur METIS Sonderausschüttung 2022

  1. https://www.espresso-tutorials.de/
    https://et.training/ 
    (Espresso Tutorials GmbH)
  2. https://www.thalia.de/
    https://www.bol.de/
    (Thalia Bücher GmbH)
  3. https://www.osiander.de/
    (Osiandersche Buchhandlung GmbH)
  4. https://www.weltbild.de/
    (Weltbild GmbH & Co. KG)
  5. https://www.hugendubel.de/
    https://www.ebook.de/
    (Hugendubel Digital GmbH & Co. KG)
  6. https://www.buecher.de/
    (buecher.de GmbH & Co. KG)
  7. https://www.lehmanns.de/
    (Lehmanns Media GmbH)
  8. https://www.rupprecht.de/ 
    (Buchhandlung Rupprecht GmbH)
  9. https://www.boehnert.de/ 
    (C. Böhnert GmbH)
  10. https://www.ecobookstore.de/
    (Ecobookstore - Bambeli GmbH)
  11. https://www.fairbuch.de/ 
    (Fairbuch.de - Wehrheim)
  12. https://www.deutsche-buchhandlung.de/ 
    (KAUFsave Handelsgesellschaft mbH)
  13. https://www.buch7.de/
    (buch7.de GmbH )
  14. https://www.hoebu.de/
    https://www.claudio.de/ 
    (Digital Store GmbH)
  15. https://www.buch24.de/ 
    (Buch24 GmbH)
  16. https://www.kulturkaufhaus.de/ 
    (Dussmann das KulturKaufhaus GmbH)
  17. https://kolmansberger.buchhandlung.de
    (Buchhandlung Kolmansberger als eine Seite von buchhandlung.de)
  18. https://www.genialokal.de/
    (genialokal.de GmbH)
Da Seiten des Buchhandels, die als „Baukasten“ für die einzelnen Buchhandlungen von großen Sortimentern angeboten werden, nur einmal je Gruppe gemeldet werden dürfen, habe ich die Domains bei gleicher Angabe im Impressum bspw. thalia.de und bol.de zusammengefasst.

Nicht meldefähige Seiten zur METIS Sonderausschüttung

Trotz .DE Domain können folgende Seiten nicht gemeldet werden (entscheidend Impressum):
  1. https://www.legimi.de/ (Legimi International Sp. z o.o., Polen)
Die folgenden Seiten könenn nicht gemeldet werden, da hier Zählpixel eingebunden sind.
  1. https://www.beck-shop.de/ 
    (VERLAG C.H.BECK oHG)
Beim Versuch die Seite zu Melden kommt es zu folgender Fehlermeldung:

Auf dieser Internetseite sind Zählmarken vorhanden. Die meisten Verlage bzw. Seitenbetreiber benötigen Ihre Karteinummer für eine Meldung. Meldungen mit Karteinummer erhalten Sie automatisch ab Ende Dezember des Zählungsjahres, sofern der Mindestzugriff erreicht wurde. Nach Meldungen von Internetseiten / Verlagen, die nicht über Ihre Karteinummer verfügen, können Sie ab diesem Zeitpunkt über diesen Meldewizard suchen. Allerdings ist eine Suche in der Regel erst ab Mai des auf die Zählung folgenden Jahres sinnvoll.

Sonderausschüttung METIS für eBooks 2022


Zumindest sind dieses die Seiten, die ich gefunden habe bei denen meine Bücher auch erworben werden können.

Der Höchstbetrag nach Kappung in Höhe von 1.920 dürfte bei < 20 Büchern als eBook und der hier gelisteten 18 Buchhandlungen bei mir noch nicht erreicht werden :-).  Aber bei anderen Autor*innen sollte das durchaus mit berücksichtigt werden. Zumal dieses auch für journalistische oder sonstige Texte gilt, die auf Internetseiten ohne Zählpixel eingebunden werden.

In der Regel sollte es daher interessanter sein hier die reguläre Ausschüttung mit Zählpixel zu verwenden, da es hier keine Kappungsgrenze gibt.

Da ich diese Seiten auch schon in 2022 melden kann ist das etwas, dass auch vor dem 31. Januar 2023 für das Jahr 2022 erfolgen kann.

Im Oktober 2023 werde ich dann wohl erfahren, ob die Ausschüttung der VG Wort die hier gemeldeten Seiten des Online-Sortiments akkzeptiert hat. Andernfalls würde ich hier noch ein Update nachtragen.

Aber immerhin kann ich für 2021 schon einmal die Meldung meiner Verlagsseite als erfolgreich melden und freue mich auf die Ausschüttung ab 30. Oktober 2022.

METIS Sonderausschuettung 2021 eBook

Im Ausschüttungsbrief 2022 METIS / 2. Hauptausschüttung der VG Wort wird diese Position dann wie folgt ausgewiesen:

Faktor METIS Sonder

Hier sind sowohl die Quoten, als auch die Faktoren je METIS Sonderausschüttung ausgewiesen. Insgesamt können über die Sonderausschüttung maximal 1.920 EUR ausgeschüttet werden. Mit Zählpixel gibt es diese Beschränkung glücklicherweise nicht. Aber für die erwähnten E-Books ist das eine schöne Zusatzposition.


Ich würde mich freuen, wenn dieser Artikel für die ein oder andere Person hilfreich war und bin selbst überrascht, dass für E-Books nun auch eine Meldung bei der VG Wort erfolgen kann.


Die Meldung ist hier zwar jährlich im Januar per T.O.M. zu erfolgen, aber mit etwas Übung dürfte dieses auch nicht weniger Aufwand als die Textmeldung zu den mit erreichten oder anteiligen Mindestzugriff auf Zählpixel bei Onlinetexten sein.

Hier werde ich mich wohl bis zum 31. Januar 2023 bzw. innerhalb 2022  mit einer guten Tasse Kaffe einmal dransetzen...

Im folgenden Abschnitt mag ich aber noch zusätzlich ein Thema bzgl. der nicht ausreichenden Verbreitung von wissenschaftlichen Publikationen in Hochschulbibliotheken eingehen, was aus bekannten Gründen in 2021,2022 auch nicht weiter verwunderlich ist.


Keine Ausreichende Verteilung der Druckversion in wissenschaftlichen Bibliotheken

Mit Ausbruch der COVID-19-Pandemie haben auch viele Hochschulbibliotheken ihr Angebot an elektronischen Buchbeständen ausgebaut, sodass 2020, 2021 erschienene Bücher mehr elektronisch/digital und weniger in gedruckter Form in Bibliotheken angeschafft worden sind.

Dieses hat für Autor*innen von wissenschaftlichen Publikationen oder auch Fachbüchern aber auch direkte Auswirkungen.


Nach § 49 des Verteilungsplanes der VG Wort erfolgt eine Ausschüttung für wissenschaftlichen Fach- und Sachbücher, wenn diese in wissenschaftlichen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland im angemessenen Umfang ausgeliehen werden. Hierzu werden nach § 49 Absatz 1 Werke berücksichtigt, die in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens 5 Standorten nachgewiesen werden. 50 % der Tantieme können ausgeschüttet werden, wenn zumindest drei Standorte im KVK gegeben sind oder der Verkauf von 100 Exemplaren in Deutschland, wenn der Mindestverkaufspreis bei 10,- Euro liegt, nachgewiesen werden kann (§ 49, Abs. 2 Verteilungsplan).

An dieser Stelle gab es eine Benachrichtigung per TOM
Sehr geehrter Herr Unkelbach, im T.O.M. Meldeportal der VG WORT unter http://tom.vgwort.de liegt eine neue Nachricht für Sie bereit. Bitte melden Sie sich unter der angegebenen Adresse am System an, um die Nachricht zu prüfen und gegebenenfalls zu bearbeiten.
Diese Meldung lautete dann:
Sehr geehrter Herr Unkelbach

für den gemeldeten Titel kann die Bibliothekstantieme nach § 49 Abs. 1 des Verteilungsplans der VG Wort nicht vergütet werden, da die dort geforderte Verbreitung in wissenschaftlichen Bibliotheken der BRD nicht gegeben ist.

Bücher und Buchbeiträge benötigen mindestens fünf leihverkehrsrelevante Standorte in zwei regionalen Verbundsystemen. Standorte in Archivbibliotheken (DNB) und Schenkungen werden dabei nicht berücksichtigt.

Überprüft wird die Verbreitung über den Karlsruher virtuellen Katalog (KVK), der im Internet unter "https://kvk.bibliothek.kit.edu" zu erreichen ist. 50% der Tantieme können ausgeschüttet werden, wenn zumindest drei Standorte im KVK (s.o.) gegeben sind oder uns der Verkauf von 100 Exemplaren in Deutschland, wenn der Mindestverkaufspreis bei 10,- Euro liegt, nachgewiesen werden kann (§ 49, Abs. 2).

Sollten Sie durch eigene Recherchen feststellen, dass die von Ihnen gemeldeten Publikationen die erforderliche Verbreitung erreichen, so können Sie diese mit einem entsprechenden Vermerk erneut einreichen, sofern nicht Ausschlussfristen entgegenstehen.

Die lt. KVK vorhandene Online-Version ist allerdings u.U. meldefähig. Online-Publikationen müssen im Meldeportal TOM im Bereich METIS gemeldet werden. Informationen hierzu sind unter https://tom.vgwort.de/portal/showHelp verfügbar.

Für Rückfragen zum Thema Online-Texte steht Ihnen die Telefonnummer ... und für schriftliche Anfragen die Emailadresse ...  zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Abt. Wissenschaft
Darunter waren auch die Kontaktdaten der zuständigen Sachbearbeitung für mich.

Im ersten Versuch hatte ich einen Screenshot der Verkaufszahlen gemeldet und darauf noch folgende Meldung bekommen:

Sehr geehrter Herr Unkelbach,

vielen Dank. Bitte erstellen Sie nicht eine neue Meldung, sondern senden mir bitte mit Bezug auf diese Meldung eine Bestätigung des Verlags über mind. 100 in Deutschland verkaufte Exemplare, Mindestverkaufspreis 10 €. Aus Ihrem screenshot sind einige dieser Anforderungen nicht zu ersehen. Die Vergütung würden Sie dann im Dez. bei der Nach-Ausschüttung erhalten oder falls der Nachweis später eingeht, mit der Hauptausschüttung 2022.
Gerne habe ich die Verbreitung Ihres Werks nochmal überprüft: die Print-Version steht nur an 2 Standorten ein. Die DNB in Frankfurt (und Leipzig) zählt als Archivbibliothek/Pflichtstandort nicht.
Alle anderen Einträge betreffen die E-Version (rotes pdf-Zeichen).

Da Ihr Werk 2020 erschienen ist, können Sie uns noch bis 31.7.23 (= Ende der Nachbearbeitungsfrist) mitteilen, mit Bezug auf diese Meldung, wenn Sie selbst feststellen, dass die Verbreitung der Print-Version Ihres Werks sich laut Angaben im KVK, http://kvk.bibliothek.kit.edu, sich für Sie positiv verändert hat. Dann würden Sie eine Ausschüttung erhalten, 50 % bei 3-4 Standorten (entspricht der Vorlage eines Verkaufsnachweises über mind. 100 in Deutschland verkaufte Exemplare, Mindest-VK 10 €); 100 % der Tantieme bei mind. 5 Standorten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Abt. Wissenschaft

Am Screenshot waren nur die Verkaufsexemplare aber nicht der Verkaufspreis ersichtlich. Daher habe ich dann noch eine Bestätigung meines Verlages nachgereicht.
Konkret war das Vorgehen dann wie folgt:

Sofern die Bücher nicht ausreichend verteilt sind, stellt sich die Frage, wie eine Nachmeldung erfolgen kann:

Variante Nachmelden nach der Nachbearbeitungsfrist
Ist das eigene Buch bis zum 31.7. des dritten Folgejahres nach Erscheinen doch noch in den drei Standorten verfügbar, kann dieses nachgemeldet werden.

Variante Nachmelden der Verkaufszahlen
Alternativ können auch die Verkaufszahlen, bspw. durch ein Schreiben des Verlags, nachgemeldet werden. Hier bat ich meinen Verlag um einen schriftlichen Nachweis (PDF) der verkauften Exemplare, die wesentlich über die 100 Exemplare lagen.

Schreiben meines Verlages mit Logo Verlag, Ort, Datum sowie meiner Anschrift und Unterschrift (klassischer Geschäftsbrief):

Sehr geehrter Herr Unkelbach,

hiermit bestätige ich Ihnen, dass von Ihrem Buch „SAP S/4HANA Migration Cockpit – Datenmigration mit LTMC und LTMOM“ inzwischen ...  Printexemplare verkauft worden sind. Der Verkaufspreis ist 29,95€.

Mit freundlichen Grüßen
 



Im Abschnitt "Keine ausreichende Verbreitung der Druckversion in wiss. Bibliotheken" bin ich auf dieses Thema inklusive einer Empfehlung, wie mit der Rückmeldung der fehlenden ausreichenden Verbreitung umgegangen werden kann eingegangen.

Im Ergebnis wurde mein Buch dann wie folgt berücksichtigt:
 
  Werk / Beteiligung Bewertung *
1 SAP S/4HANA Migration Cockpit - Datenmigration mit LTMC und LTMOM
Werktyp: Buch (1, 176 Seiten)
Beteiligung: Allein-Autor
Erscheinungsjahr: 2020
Verlagsbeteiligung:
KVK-

Als Betrag wurden dann 50 % der regulären Ausschüttung im Bereich Wissenschaft angesetzt.
Typ:
KVK-
Anmerkung:
Keine ausreichende Verbreitung der Printfassung des Buches in wissenschaftlichen Bibliotheken in Deutschland – mindestens 5 Standorte erforderlich (Abzug: 50%).
Siehe Verteilungsplan §51, Abs. 1 und 2


Gerade für die zurückliegenden Jahre dürfte dieses eine Option für einige Autor*innen von wissenschaftlichen Publikationen sein, gerade da ja auch drei Jahre nach Veröffentlichung noch eine Nachmeldung im Bereich Wissenschaft erfolgen kann.

Fazit

Persönlich ist mir das Thema VG Wort für Autor*innen, Journalist*innen oder auch für Texte im Internet sehr wichtig. Dies ist auch der Grund warum die Anmeldung bei der VG Wort, Unterschied Wahrnehmungsberechtigte und Mitglieder, Meldung von Texten und Publikationen auf der Seite unkelbach.link/vgwort/ immer wieder aktualisiert wird und ich mich darum bemühe hier verständlich und dennoch umfassend Informationen zusammen zu stellen. 

Mich hat es daher sehr gefreut, dass ich per Social Media auch aus den Bereich Wissenschaft letztens eine Rückmeldung bekommen habe, dass an die VG Wort (trotz vieler Publikationen) noch nicht gedacht worden ist und sich diese Person nun um einen Wahrnehmungsvertrag kümmert und hoffentlich einige Publikationen nachmelden kann.

Im Sinne von sharing is caring freue ich mich darüber, wenn dieser Artikel oder auch die obere Seite geteilt wird.

Nachtrag 27.Dezember 2022

Wichtiger Nachtrag zum Jahresende

Nach Weihnachten, und meinen Jahresrückblick 2022, bin ich noch auf einen ausführlicheren Artikel zum Thema aufmerksam geworden. Petra Schier hat in einen ausführlicheren Blog-Artikel "Die METIS Sonderausschüttung: eBooks (und mehr) ohne Zählpixel bei der VG Wort melden"  dies Thema noch einmal ausführlicher beschrieben und um eine "Schritt für Schritt zur Meldung für die METIS-Sonderverteilung" ergänzt.

Der Artikel ist sicherlich auch für einige Autor*innen die auch eBooks veröffentlichen zwischen den Jahren eine Leseempfehlung. Das Thema VG Wort ist auch ausführlicher auf meiner Seite unkelbach.link/vgwort/ beschrieben. Gerade in Bezug auf die Quoten im Laufe der Jahre, als auch zu einigen Aspekten rund um die steuerrechtlichte Behandlung aktualisiere ich diese Seite regelmäßig.

Aber auch Petra Schier hat einen entsprechenden Leifaden für VG Wort veröffentlicht. Mein Schwerpunkt liegt, durch eigene Betroffenheit bei wissenschaftlichen Publikationen, Zeitschriftenartikel und Texte im Internet, während auf der Seite von ihr auch das Thema Bibliothekstantiemen aber auch Sprachtonträger und Audio-Downloads erläutert ist. Hier gibt es durchaus Unterschiede zu wissenschaftliche Publikationen ist der Meldeweg ein etwas anderer. Das Thema Hörfunk und Fernsehen ist derzeit noch nicht behandelt worden, so dass ich mich freuen würde hier noch eine weitere gute Anleitung zu finden. Nebenbei das Thema Künstlersozialkasse und Autorenversorgungswerk gehört auch zu den wichtigen Themen auf die ich an dieser Stelle gerne verweise.
  1. "Die VG Wort: Ein Leitfaden für Autorinnen und Autoren und Schreibende aller Art" von Petra Schier / Mila Roth
  2. "Hintergründe zur Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT)" von Andreas Unkelbach
  3. "Bücher und Zeitschriften-Artikel bei der VG Wort melden" von Kia Kahawa
Leider ist das  von meiner Frau mir zugesandte Dokument "Als Autor Tantiemen für Online-Texte von der VG Wort erhalten" 2010 von Elke Fleing in Zusammenarbeit mit der VG Wort entstandende Dokument nicht mehr online abrufbar. Dieses wurde mir so gegen 2012 von meiner Frau empfohlen um eine Meldung meiner Blogartikel bei der VG Wort zu erstellen. Im Laufe der Jahre hat sich hier dann doch das ein oder andere bei der VG Wort geändert.

Eine der schönsten Ändeurngen, neben der Meldung meiner Bücher, ist die Anpassung der neuen Oberfläche von T.O.M. (siehe Artikel "Neues Meldeportal für Onlinetexte der VG Wort (Metis-Bereich) für Texte im Internet und weitere Neuigkeiten der VG Wort (Informationen für Wahrnehmungsberechtigte und der Mitgliederversammlung 2020 (in 2021))").
 

Weitere Informationen rund um die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort):

Da mir das Thema VG Wort wichtig ist, mag ich an dieser Stelle auch gerne auf meine Sonderseite "Hintergründe zur Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT)" auf https://www.unkelbach.link/vgwort/ verweisen.

Themen auf dieser Seite sind neben der VG Wort auch "Autorenleben - Steuern und Selbstständigkeit, Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), Autorenleben in Nebentätigkeit" und mein Ziel ist es diese Seite auch regelmäßig zu aktualisieren.



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Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »VG Wort Ausschüttung für E-Books (Sonderausschüttung METIS VG Wort für eBooks) und passend zum Tag der Bibliotheken Nachmeldung von Büchern (KVK-) « in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 24.10.2022, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1299 (Abgerufen am 15.5.2024)

Diesen und weitere Texte von finden Sie auf http://www.andreas-unkelbach.de


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