Andreas Unkelbach


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Andreas Unkelbach Blog

ISSN 2701-6242

seit 2016
Letztes Update: 29.9.2024

Autorenleben - Steuern und Selbstständigkeit, Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), Autorenleben in Nebentätigkeit

Auch wenn ich mich beruflich mehr mit den Themen Hochschulberichtswesen und Hochschulcontrolling beschäftige steht doch auch ein klassisches Thema der Fiannzbuchhaltung mindestens einmal im Jahr hier ebenfalls an. So bemühe ich mich darum meistens im ersten Quartal eines Jahres wie es in der Wikipedia so schön definiert ist "die Erklärung gegenüber einer Finanzbehörde (Finanzamt) abzugeben welche zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für eine Festsetzung der Steuer benötigt wird". Anders ausgedrückt steht erneut die Steuererklärung an.

Da das Thema an sich schon recht umfangreich ist habe ich dieses hier im Artikel in unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt.

Steuern und Selbstständigkeit

Onlinewerbung im Web

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als Autor und Blogger

Autorenleben in Nebentätigkeit

Dieser Artikel erhält regelmäßig Updates, so dass über die Zitatbox direkt ersichtlich ist, ob sich hier etwas geändert hat.

Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »Autorenleben - Steuern und Selbstständigkeit, Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), Autorenleben in Nebentätigkeit« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 29.9.2024, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/steuer.php (Abgerufen am 5.12.2024)



Steuern und Selbstständigkeit

Einleitend mag ich einige Punkte rund um Steuererklärung und Selbstständigkeit beschreiben.

Vorausgefüllte Steuererklärung

Im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) werden durch den Arbeitgeber nur noch als Informationen Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer neben der Information ob es sich um eine Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt benötigt.
Daten wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuerabzugsmerkmale können dann direkt vom Arbeitgeber von der Finanzverwaltung elektronisch abgerufen werden.
Umgekehrt erfolgt auch die Meldung des Arbeitgebers elektronisch und können im Rahmen des ELSTER Verfahren die vorliegenden Daten direkt abgerufen werden und für eine vorausgefüllte Steuererklärung verwendet werden.

Die hinterlegten Belege können durch Elster (elektonische Steuererklärung) durch die Software Elster Formular oder eine Steuersoftware elektronisch abgerufen werden. Hierzu muss sich vorab am Elster-Verfahren registriert werden, wodurch die Belege abgerufen werden können oder auch die eigentliche Steuererklärung elektronsich abgegeben werden kann.

Gesichert durch einen per Post zugesandten Abrufcode können zum Beispiel
  1. Lohnsteuerbescheinigung
  2. Stammdaten zur Person
  3. Religionszugehörigkeit
für das jeweilige Veranlagungsjahr abgerufen aber auch eingesehen werden.

Termin und Fristen zru Steuererklärung

Während für das Steuerjahr 2017 noch der 31. Mai als Abgabefrist der Steuererklärung galt sind für die Abgabe der Erklärung für das Steuerjahr ab 2018 zwei Monate mehr Zeit und somit bis zum 31. Juli 2019 Zeit. Für 2024 gilt hier entsprechend der 31. Juli 2024. Ausnahme ist, wenn Sie ihre Steuererklärung über einen Lohnsteuerhilfeverein oder über Steuerberatung abgeben, oder nur freiwillig eine Steuererklärung abgeben müssen.
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO).Eine Ausnahme ist gegeben, wenn diese von einen Steuerexperten (Steuerberater oder auch Lohnsteuerhilfeverein) erstellt wird, dann gilt Jahresende als Frist (Rechtsgrundlage § 109 AO). Diese Frist ist ohne gesonderten Antrag gültig. Eine weitere Fristverlängerung kann aus Gründen beim zuständigen Finanzamt bis zum 30. September beantragt werden.
Neben der Beratung durch mit der Steuererklärung beauftragte professionelle Personen gibt es aber auch Softwareprodukte die hier bei der Erstellung der Steuererklärung helfen.

Ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 ist es auch nicht mehr erforderlich Belege und separaten Aufstellungen mehr an das Finanzamt zu versenden. Es genügt, wenn diese für eventuelle Rückfragen aufbewahrt werden.


Softwareempfehlungen *

Persönlich nutze ich sehr gerne Taxman von Lexware. Im Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen werden aber auch (neben der Inanspruchnahme von Steuerberatung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine) auch folgende Softwareprodukte häufig genutzt.

Mit der Version für das Steuerjahr 2020 hat Lexware die Anzahl der zu erstellenden Steuererklärungen (Anzahl Steuerfälle) auf fünf beschränkt. Für gewerbliche Zwecke (unbeschränkte Steuerfälle und 3 statt 1 Arbeitsplatz gibt es eine passende Pro Variante.
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Steuersoftware für das Steuerjahr 2023

Lexware TAXMAN 2024 (für das Steuerjahr 2023)

WISO steuer:Sparbuch 2024 (für Steuerjahr 2023)

WISO Steuer 2024 (für Steuerjahr 2023)


Steuersoftware für das Steuerjahr 2022

Lexware TAXMAN 2023 (für das Steuerjahr 2022)

WISO steuer:Sparbuch 2023 (für Steuerjahr 2022)

Buhl Data Service tax 2023 (für Steuerjahr 2022)


Steuersoftware für das Steuerjahr 2021

Lexware TAXMAN 2022 (für das Steuerjahr 2021)

WISO steuer:Sparbuch 2022 (für Steuerjahr 2021)

Buhl Data Service tax 2022 (für Steuerjahr 2021)


Steuersoftware für das Steuerjahr 2020

Lexware TAXMAN 2021 (für das Steuerjahr 2020)

WISO steuer:Sparbuch 2021 (für Steuerjahr 2020)

Buhl Data Service tax 2021 (für Steuerjahr 2020)


Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Käufen über Amazon.


Gründe für meine Softwareentscheidung sind zum Einen natürlich die gewohnte Oberfläche (auch wenn ich mich an eine größere Designumstellung von 2015 auf 2016 zu erinnern meine) sowie die Datenübernahme aus dem Vorjahr oder auch einen Rechner zur Erstellung der EÜR.

Gewerbeanmeldung und Fragebögen zur steuerlichen Erfassung

Gerade bei einer Gewerbetätigkeit macht eine Software ebenfalls Sinn, da hier strukturiert auf die einzelnen Punkte eingegangen werden kann. Die Anmeldung eines Gewerbe ist in der Gemeinde. Hierzu gibt es ein einheitliches Formular, dass in § 14 Gewerbeordnung festgelegt ist. In Hessen gibt es für das Formular "GewA 1 Gewerbe-Anmeldung" auch eine entsprechendes Onlineverfahren. Hierbei sind besonders wichtig die Art des anzumeldeten Betriebs und die angemeldete Tätigkeit. Es ist empfehlenswert dieses möglichst allgemein zu halten, so dass bei einer Erweiterung der Tätigkeit dieses nicht erweitert werden muss. Ferner ist hier auch eine Verwaltungsgebühr meist am Ordnungsamt zu entrichten.

Ein weiterer Punkt ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung / Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Vermietungstätigkeit / Beteiligung an einer Personengesellschaft / -gemeinschaft) der ebenfalls auf elster.de als "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen ausgefüllt und beantragt werden kann. Hierzu müssen sowohl die vorraussichtlichen Einkünfte als auch die Art der Gewinnermittlung wie zum Beispiel die Einnahmenüberschussr echnung festgelegt werden. Ferner kann sich für die Unternehmensgründung darauf festgelegt werden die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch zu nehmen. Künftig sind dann in der Steuererklärung auch die EInkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G) auszufüllen.

Einnahmenüberschussrechnung EÜR und Kleinunternehmerregelung

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte gesetzlich vorgegebene Gewinnermittlungsmethode, die es Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.

Auch wenn die Steuererklärung in der Anlage EÜR ein auszufüllendes Formular zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG zur Verfügung stellt ist es doch gerade bei den Betriebsausgaben wie Absetzung für Abnutzung (AfA) hilfreich hier softwaregstützt die Anschaffungs-Herstell-Kosten von beweglichen WIrtschaftsgütern ebenso wie die Nutzungsdauer zu erfassen.

Diese Form der Gewinnermittlung kann neben der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine gewisse Erleichterung herbeiführen. Im Wesentlichen wird hier bei Rechnungen auf den Ausweis von Umsatzsteuer bei gestellten Rechnungen verzichtet, ebenso wie auch bei empfangenden Rechnungen anderer Unternehmen auf den Umsatzsteuerabzug verzichtet wird.

Zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist es erforderlich, dass der Vorjahresumsatz zzgl. darauf entfallende Steuer 17.500 bzw. ab Geschäftsjahr 2019 die Höhe von 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr vorraussichtlich nicht 50.000 Euro übersteigen wird.

Gerade im Rahmen einer Nebentätigkeit kann es hier sinnvoll sein diese Regelung für sich in Anspruch zu nehmen.

Alternativ dazu kann, gerade wenn schwer einzelne Kosten bspw. bei Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Buch oder VG Wort) diesen entsprechende Ausgaben zugeordnet werden können auch die Betriebsausgabenpauschale angesetzt werden.


Umsatzsteuer ID (UStID) für Kleinunternehmem

Ab dem 1. Juli 2021 müssen Online-Händler, die auf Online-Marktplätzen oder Plattfomen handeln dort eine Umsatzsteuer-ID hinterlegen. Neu ist, dass dieses künftig auch für Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, künftig eine Umsatzsteuer-ID nutzen müssen. Dieses sollte vor allem Handeln auf Marktplätze wie beispielsweise Amazon Seller & eBay. betreffen, da dort Käufer und Verkäufer direkt miteinander interagieren und der Marktplatzbetreiber lediglich einen kleinen %-Satz Vermittlungsprovision verlangen.

Hier wollte der Gesetzgeber die Marktplatzbetreiber in die Pflicht nehmen, dass diese Transaktionen nicht an der Steuer vorbeilaufen. Mit der Beantragung einer Ust-ID ist nicht zwangsläufig eine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich (Ausnahme innergemeinschaftliche Leistungsbeziehungen), aber eine Beantragung ist auch für Kleinunternehmer möglich. Entsprechend kann es auch für Kleinunternehmen interessant sein eine Ust-ID zu beantragen. Als Quellen dafür kann ich auf folgende Artikel verweisen:

Für Online-Schulungen (bspw. über eine Schulungsplattform) kann die Frage der Notwendigkeit einer Ust-ID ebenfalls relevant sein.

Für eine Schulungsplattform kann da eine steuerrechtliche Bewertung auch in Hinblick auf Haftung relevant sein. Ziel der Regelung sind wohl Marktplätze wie beispielsweise Amazon Seller & eBay. Dort gibt es Konstellationen wo Käufer und Verkäufer direkt miteinander interagieren und der Marktplatzbetreiber lediglich einen kleinen %-Satz Vermittlungsprovision verlangt. Hier wollte der Gesetzgeber die Marktplatzbetreiber in die Pflicht nehmen, dass diese Transaktionen nicht an der Steuer vorbeilaufen.

Werdem jedoch beide Parteien (Verkäufer & Käufer) einzeln abgerechnet dürfte der Fall nicht relevant sein. Die Schulungsanbieter agieren in eigenen Namen und auf eigene Rechnung in beiden Fällen. Sprich Kunde bekommen eine ordentliche Rechnung vom Schulungsanbieter und dieser wiederum von Lehrende ebenfalls eine Rechnung ggf. mit Berücksichtigung der Kleinunternehmerreglung nach § 19 Abs. 1 UStG.

Es kann aber andere Gründe für die Beansprachung einer Ust-ID geben. Ist diese beantragt müssen die Umsätze des Vorjahres im Rahmen der Steuererklärung gemeldet werden.

Laut "§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" erteilt das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-ID. Wenn jedoch das eigene Unternehmen beim Finanzamt als Kleinunternehmer geführt ist, kann nicht auf den üblichen Weg eine Ust-ID beantragt werden (Online-Formular beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf der Seite bzst.de - Abschnitt Formulare zum Thema "Vergabe und Erteilung der USt-IdNr." ), da hier die Steuernummer mit einen entsprechenden Vermerk als Kleinunternehmen geführt wird.
Hier kann aber folgendes Schreiben an das zuständige Finanzamt gesandt werden:
Vorlage Finanzamt:
Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Kleinunternehmer Hier: Änderung Grundkennbuchstabe
Seitens des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde ich darauf hingewiesen, dass ich bei der Beantragung als Kleinunternehmer keine Vergabe der Ust-IdNr. durchführen kann (Grundkennbuchstabe). Zur Beantragung einer Ust-IdNr. als Kleinunternehmer möchte ich Sie bitten die Änderung des Grundkennbuchstaben zu veranlassen. Die Steuernummer unter der ich bei Ihnen geführt bind lautet ..........
Darauf wird die Änderung durch das Finanzamt durchgeführt und die neuzugewiesene UstId mit passenden Hinweisen, wann eine zusammenfassende Meldung der Umsätze erforderlich sind versandt.
ACHTUNG: Sofern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID) vorhanden ist, besteht auch die Pflicht diese im Impressum des geschäftlichen Auftritt im Web zu führen.

Auch wenn es für mich nicht erforderlich war, ist die Beantragung der UStID kein großer Aufwand gewesen, so dass ich diese dann fürs Gewerbe doch angegangen bin.

Belegablage

Gerade bei meiner Belegablage zeigt es sich als Vorteil hier strukturiert die Unterlagen für die Steuererkllärung bereit zu halten.
Steuer, Belege und Ablage 2018
Da ich die Einkünfte neben der nichtselbstständigen Tätigkeit (Selbstständigkeit, Gewerbe) in Nebentätigkeit ausübe hält sich das Belegvolumen relativ in Grenzen. Insbesondere das Anlagevermögen ist hier nicht so hoch, so dass es für mich sinnvoller ist statt die Belege nach Belegnummern abzuheften diese auf einzelne Register aufzuteilen, die auch der EÜR Position entsprechen.
Dieses sind unter anderen:
  • Betriebseinnahmen
  • Fremdleistung
  • Abschreibung – GWG
  • Abschreibung – Anlagevermögen
  • Reisekosten
  • ...
Wobei ich die Oberkategorien noch einmal mit einigen Unterpunkten versehen habe. Zumindest bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb kann hier die genaue Erfassung der EÜR hilfreich sein.

Betriebsausgabenpauschale

Daneben kann es bei einer selbstständigen Tätigkeit auch sinnvoll sein statt der tatsächlich auftretenden Kosten eine Pauschale für die Betriebsausgaben (Betriebsausgabenpauschale) anzusetzen. Dieses gilt insbesondere für selbständige schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit und einige andere Tätigkeiten. Dabei wird der Pauschbetrag unterschieden zwischen Hauptberuflicher Tätigkeit (30 % der Betriebseinnahmen, maximal 2.455 € ab 2023: 3.600 € jährlich) oder bei nebenamtlicher Tätigkeit (25 % der Betriebseinnahmen maximal 614 € ab 2023: 900 € ).
In den Vorjahren habe ich stets eine Aufstellung der Betriebsausgabenpauschale mit Tätigkeit, Zuordnung, Einnahmen, Betriebsausgabenpauschale und Gewinn/Verlust als Anlage ergänzt zusammen mit der Erläuterung: Die Betriebsausgabenpauschale für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Buchautor/Buchautorin berechnet sich aus 25% der Einnahmen, höchstens jedoch 614,00 € bzw. 900,00 €.
Ab der Steuererklärung 2017 sind die Belege ja nur noch auf Anforderung zu senden.
Basis für die Betriebsausgabenpauschale ist das Schreiben "BMF, 21.01.1994, IV B 4 - S 2246 - 5/94" im Bundessteuerblatt Teil I und in der EÜR die Zeile 23 Pauschale Betriebsausgaben für bestimmte Berufsgruppen.

Aktuell findet sich diese aber auch im Hinweis 18.2 zum § 18 EStG "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit". Diese finden Sie unter BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch des Bundesministerum der Finanzen zur "Betriebsausgabenpauschale" H 18.2.

Neu ab 2023Für das Geschäftsjahr 2023 (Veranlagungszeitraum ist die Betriebsausgabenpauschale angepasst worden. Hier ist eine Anhebung aufgrund des gestiegenen Preisniveaus erfolgt. Laut Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 6. April 2023 (GZ: IV C 6 - S 2246/20/10002 :001 ):
Die neuen Werte für die Betriebsausgabenpauschale werden wie folgt festgelegt:

a) bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 € jährlich,
b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Für folgende Fälle ist die Betriebsausgabenpauschale nicht zu gewähren: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege (siehe § 3 Nr. 26 EStG).

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Webempfehlungen rund um die Selbstständigkeit

Eine der bekanntesten Seiten rund um die Selbstständigkeit insbesondere im Netz dürfte die Seite selbststaendig-im-netz.de sein. Hier bietet Peer Wandiger schon seit Jahren (genauer seit 2007) regelmäßig Erfahrungen rund um das Thema Selbstständigkeit und praktische Topps für Gründer. Dabei ist ein besonderer Schwerpunkt auf das Geldverdienen im Internet gelegt worden. Dabei sind die einzelnen Artikel sehr verständlich geschrieben und zu unterschiedlichen Themen rund um Blog oder Werbeeinnahmen als Affiliate aber auch zum Themengebiet Webdesign und Blog bin ich im Laufe der Jahre immer mal wieder auf eine Unterseite zum Thema gelandet.

Da ich mich vor einiger Zeit einmal etwas ausführlicher mit dem Themen Onlinemarketing, Content Marketing, Wissensmanagement, Webputation beschäftigen wollte ist mir auch das Buch "Prinzip kostenlos: Wissen verschenken - Aufmerksamkeit steigern - Kunden gewinnen" aufgefallen. Dieses gibt einige wertvolle Tipps und ermöglicht es auch die eigene Rolle oder auch Internetseite zu hinterfragen und aus einer bisher immer einmal wieder verfolgten Idee auch eine etwas bewusstere Wahrnehmung einer Personenmarke zu erkennen.

Ein absoluter Klassiker (ich erinnere mich noch an die Seite aus meiner aktiveren Zeit beim Onlineforum spotlight.de) ist die Seite Klicktipps die Tipps für Haushalt, Geld, Kindergeld, BAföG, Steuer, Gewerbe, ... zusammenstellt.

Auch juristisch ist eine Menge beim Betreiben einer Seite zu beachten. Dabei bin ich im Artikel "Umsetzung EU Cookie-Hinweis Richtline 2009/136/EG bzw. Richtlinie zur Nutzereinwilligung" eingegangen und auch im Impressum bzw. der Datenschutzerklärung sind hier einige Punkte zu beachten. Gerade beim Impressum und der Datenschutzerklärung verweise ich auch an dieser Stelle gerne auf folgende Angebote:


Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »Autorenleben - Steuern und Selbstständigkeit, Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), Autorenleben in Nebentätigkeit« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 29.9.2024 Abschnitt Steuern und Selbstständigkeit, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/steuer.php (Abgerufen am 5.12.2024)



Onlinewerbung, Onlineshop, Partnerprogramme

Auch wenn meine eigene Seite mittlerweile für SAP KnowHow oder durch meine Publikationen sowie ebenso Werbung durch Amazon und Adsense (siehe auch "Internet und Werbung - meine Gedanken zu Flattr Plus" durchaus einen monetären Aspekt der Seite bietet (siehe auch Finanzierung und Transparenz ist der Schwerpunkt diesr Seite weiterhin ein "Wissenspool" in den ich regelmäßig Artikel aus meinen Arbeitsbereich unter anderen zum Berichtswesen, Controlling, SAP (mit Schwerpunkt auf die Module CO, PSM und BC) aber auch zu diversen andere oft it-nahe Themen schreibe und oftmals auch selbst zum Nachschlagen nutze.

Ein weiteres Thema, dass für mich anfangs eher ein Experiment war, ist die Schaltung von Werbung auf meiner Seite. So nutze ich tatsächlich mittlerweile sehr gerne Google Adsense sowie das Amazon Partnerprogramm auf meiner Seite. Gerade bei Adsense empfinde ich es als wichtig, dass die Werbung dezent gehalten ist und bestimmte Kategorien und Werbeformate direkt deaktivieren kann. Das Amazon Partnerprogramm nutze ich primär für eine direkte Produktverlinkung durch die sich der Einkaufspreis nicht verändert aber ich durch Amazon eine Werbekostenerstattung (Provision) erhalte.

Die Einnahmen hier sind überschaubar, aber die Technik dahinter ist tatsächlich interessant und lässt auch für mich das Thema Werbung im Internet auch von Seiten eines Inhaltanbieters betrachten. Ein weiterer Punkt ist auch noch die "Partnerschaft mit Espresso Tutorials - SAP Fachbücher" welche sich nicht nur bei meinen bisherigen Publikationen sondern auch hier auf der Seite in Form eines kleinen Onlineshop bewährt hat.

Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »Autorenleben - Steuern und Selbstständigkeit, Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), Autorenleben in Nebentätigkeit« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 29.9.2024 Abschnitt Onlinewerbung im Web, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/steuer.php (Abgerufen am 5.12.2024)



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seit 2016
Letztes Update: 29.9.2024

Hintergründe zur Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT)

Inhaltsverzeichnis
(siehe Details)
Die Verwertungsgesellschaft WORT (VG Wort) verwaltet treuhänderisch urheberrechtliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für mehr als 240.000 Autor:innen und über 8.000 Verlage in Deutschland. Dabei nimmt Sie nicht nur eine Rolle ein um die Urheberrechte zu vertreten sondern verteilt auch Tantiemen aus der Urheberrechtsvergütung bspw. aus Abgaben aus Kopiervergütungen.

Wikipedia definiert die VG Wort wie folgt: "Die Verwertungsgesellschaft Wort mit Sitz in München verwaltet die Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten an Sprachwerken, auch von Funk und Fernsehen, in Deutschland. Berechtigte sind Autoren und Übersetzer von schöngeistigen und dramatischen, journalistischen und wissenschaftlichen Texten." Sie wurde als rechtsfähigen Verein kraft Verleihung im Februar 1958 gegründet und nimmt Nutzungsrechte und Vegrütungsansprüche treuhänderisch für Autoren und Verlage wahr.


Die einzelnen Gremien der VG Wort (wie Versammlung der Wahrnehmungsberechtigte, Mitglieder, Verwaltungsrat und Vorstand habe ich in meiner Blogartikelserie "Wissenschaft und VG Wort" näher beschrieben.

Eine Erläuterung der einzelnen Gremien der VG Wort findet sich auch im Artikel:
Unkelbach, Andreas: »Wissenschaft und VG Wort Teil 1 von 2 - Grundlagen Wahrnehmungsberechtigte, Mitglieder, Gremien« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 26.6.2023, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1327 (Abgerufen am 27.6.2023)



Neben der Meldung von gedruckten Werken (siehe Abschnitt "Autorenvergütung für Bücher oder auch Onlineartikel" sind auch Vergütungen für reine Onlinetexte möglich. In beiden Fällen ist eine Anmeldung bei der VG Wort und Wahrnehmungsvertrag erforderlich.
Weder bei Online-Seiten noch bei Büchern ist die Sprache der Texte relevant sondern der Wohnort der Urheber*in. Meldeberechtigt sind Urheber*innen (Autor*innen, Übersetzer*innen und Herausgeber*innen) von Texten.

Im Laufe der Zeit ist die Seite immer umfangreicher geworden, daher habe ich für den Bereich METIS und Wissenschaft noch eine Serie an Artikeln zum Thema "Wissenschaft und VG Wort" im Blog veröffentlicht.

Blog-Artikel Serie Wissenschaft und VG Wort

Serie Wissenschaft und VG Wort:
Unkelbach, Andreas: »Finale Serie Wissenschaft und VG Wort sowie weitere Bereiche im Autorenleben« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 8.7.2023, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1335



Aber auch hier auf der Seite sind noch ausreichend Texte in umfangreicher Form zu finden.

Hier verweise ich auch gerne auf das Inhaltsverzeichnis und gehe nun auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften im DACH Raum ein.



Verwertungsgesellschaften Österreich Literar Mechna (literar.at) und Schweiz Pro Litteris (prolitteris.ch)
In Österreich nimmt die "Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH" (literat.at) und in der Schweiz die "ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft" (prolitteris.ch) diese Aufgaben war und bietet vergleichbare Angebote. Beide haben ebenfalls die Möglichkeit der Meldung von Onlinetexten.

Eine zusätzliche Meldung gedruckter wissenschaftlicher und Fachbücher sowie Beiträge gegenüber der VG Wort ist nicht erforderlich. Die erforderlichen Anmeldungen bei der VG Wort, wie auch die Ausschüttungen für Deutschland, wird von der Literar-Mechana sowie der ProLitteris durch einen Gegenseitigkeitsvertrag vorgenommen. Für Onlinetexte die im jeweiligen anderen Land erscheinen (Stichwort eingebuate Zählpixel) kann es hier abweichende Regelungen geben, daher ist es empfehlenswert sich hier bei der eigenen Verwertungsgeslelschaft näher zu erkundigen.

Onlinetexte melden in der Schweiz und Österreich

In der Schweiz können bisher Onlinetexte über teilnehmende Verlage, die ein Zählpixel auf ihrer Seite eingebunden haben, gemeldet werden. Als Verlage gelten Betreiber einer Website mit redaktioneller Verantwortung für die publizierten Onlinetexte. Die Registrierung bei Proliteris erfolgt getrennt nach Urheber und Verlag auf der Seite . Teilnehmende Verlage können auf der Seite prolitteris.ch/urheber-verlage/verteilung-der-verguetungen/teilnehmende-verlage/ eingsehen werden. Für Onlinetexte wird dabei ein vergleichbares Verfahren wie in der VG Wort (sogar die gleiche Technik verwendet.
Vorraussetzungen sind hier minderstens 1.00 Zugriffe aus der Schweiz und ein Mindestzeichenzahl von 2.000 erforderlich sowie das Einbinden von Zählmarken. Interessant ist noch, dass für die Verwertung von Texten aus Deutschland und Österreich auch auf die VG Wort und Literar-Mechana verwiesen wird. Rechteinhaber für gedruckte Werke können ihre Werke für Vergütungen aus Deutschland (VG WORT, VG Bild-Kunst) und Österreich (Literar-Mechana) direkt melden und werden über ProLitteris nach den ausländischen Regeln vergütet. Die Meldefristen sind auf der Websiteder jeweiligen Verwertungsgesellschaft zu finden.

In Österreich könenn ebenfalls für Onlinetexte Tantiemen beantragt werden.Die Vorraussetzungen dafür sind unter Weblogs und Texte im Internet auf literar.at erwähnt. Dieses ist ab Januar 2019 für Weblogs, die journalistisch oder literarisch aufbereitete Aufzeichnungen und Texte enthalten möglich. Das Weblog muss dabei mindestens seit drei Jahren bestehen und regelmäßig Texte veröffentlichen oswie der Firemsitz oder Meldeadresse in Österreich sein. Ferner müssen die Textbeiträge mindestens ein Jahr abrufbar sein und jeder Artikel muss mindestens 2.500 Zeichen haben (Lyrik: 1.500). Ferner sind mindestens 60.000 Zeichen je Jahr und Weblog zu melden. Onlinetexte können jedoch zusätzlich bei der VG Wort gemeldet werden. Unter Internetpublikationen – Deutschland weist Literar-Mechana darauf hin, dass im Gegensatz zu gedruckten wissenschaftlichen und Fachbüchern Werke die online erscheinen (Onlinetexte) weiterhin bei der VG Wort gemeldet werden müssen um bei der Verteilung aus Deutschland über eine Verrechnung zu partizipieren. Hierfür ist eine einmalige Teilnahmeregistrierung erforderlich, bei der Sie bitte den Passus „Ich möchte nur in den Bereichen "Wissenschaft" / "Texte im Internet" melden“ markieren, wobei kein Vertragsabschluss zwischen Ihnen und der VG Wort erfolgt. Die Zusammenarbeit zwischen Literar-Mechana und der VG Wort sind über einen Gegenseitigkeitsvertrag geregelt, der bereits die hierfür erforderlichen Rechtsübertragungen enthält. Die Ausschüttungen für Deutschland erhalten Sie auch in diesem Bereich über die Literar-Mechana. Eine zusätzliche Meldung von gedruckten wissenschaftlichen und Fachbücher sowie Beiträge gegenüber der VG Wort ist nicht erforderlich. Hier erfolgt die Anmeldungen in diesem Bereich durch die Literar-Mechana. Die Ausschüttungen für Deutschland erhalten Sie über die Literar-Mechana.

Onlinetexte und Publikationen in Deutschland
Aus meiner Sicht ist aber tatsächlich die Verwertungsgesellschaft WORT relevant, so dass ich im folgenden Text nur auf diese eingehen werde. Darauf gehe ich im weiteren Verlauf des Textes beim Punkt "METIS (Texte im Internet)" näher ein.

Die folgende Abschnitte überarbeite ich eigentlich jedes Jahr erneut, so dass hier zwischenzeitlich folgende Punkte behandelt werden. Es lohnt sich also die Seite komplett zu lesen :-) Alternativ findet sich beim Klick auf Details weiter oben auch ein Inhaltsverzeichnis sofern nur einzelne Themen interessant sind.

Autorenvergütung für Bücher oder auch Onlineartikel

Gerade als Autor sind für mich Angebote wie VG Wort ein wichtiges Thema.

Die VG Wort zahlt an Urheber:innen in folgenden Bereichen Ausschüttungen der Urheberrechtsabgabe aus. Auf die Bedeutung der einzelnen Bereiche und etwaige Fragen dazu gehe ich im Verlauf dieses Textes noch näher ein.
Hierbei habe ich einige Bereiche auch zusammengefasst.
  1. Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken
  2. Wissenschaft
  3. Medienvergütung (Presse, Funk und Fernsehen, Video)
  4. Schulvergütung (Fotokopien an Schulen, Schulbuch)
  5. METIS (Texte im Internet
Diese werden zu unterschiedlichen Terminen ausgezahlt. Die Quoten werden auf der Hauptversammlung der VG Wort Anfang Juni beschlossen.

In meiner Serie an Blogartikeln zum Thema Wissenschaft und VG Wort habe ich die Meldung von Publikationen ausführlicher beschrieben:
Unkelbach, Andreas: »Wissenschaft und VG Wort Teil 3 - Publikationen (Druckfassung Buch Zeitschrift, METIS und E-Book) melden« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 4.7.2023, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1331



Eine Übersicht der Quoten für Texte im Internet (Metisquote ;-)) habe ich lange Zeit im Wikipedia Artikel aktualisiert aber nun auch fix bei mir auf dieser Seite aufgeführt. Besonders die Entwicklung seit 2009 gibt hier einen spannenden Blick auf die Bedeutung von VG Wort bspw. auch hier im Blog :-).

Autor:innenvergütung im Bereich Print
Was andere Texte anbelangt wird hier zwischen den einzelnen Ausschüttungsarten stark unterschieden. Gerade für den Bereich Wissenschaft dürften die Quoten für veröffentlichte Bücher besonders interessant sein. Die Vergütung für ein 2020 erschienenes Buch liegt bei vss. 2.000 EUR (2019: 1.400 EUR, 2018: 1.900 EUR) welche dann durch die Anzahl der Autor:innen geteilt wird.

Bei den Bibliothekstantiemen ist die Anzahl der Ausleihe innerhalb der Stichprobe interessant. Hier gibt es neben einem Sockelbetrag auch noch einen weiteren Punktwert je Ausleihe. Bisher hatte ich hier auch einmal das Glück dass die Ausleihen einer Hochschulbibliothek die eines meiner Bücher im Bestand hatte auch einige Ausleihen gemeldet hatte. Leider werden hier nur physische Ausleihen und keine elektronische Medien gewertet (soweit mir bekannt). Dennoch ist das Thema gerade für Autor:innen hier eine spannende Überraschung, wenn es zur Ausschüttung kommt.

Interessanter für mich sind hier die Quoten für Printmedien im Bereich Wissenschaft, wozu auch die Veröffentlichungen von Espresso Tutorials als wissenschaftliche Literatur beziehungsweise Fachbücher gehören. Auf der Quotenübersicht (vgwort.de) kann die Vergütung unter Printmedien im Abschnitt Wissenschaft für ein erschienenes Buch nachgeschlagen werden (Vergütung für ein im Bereich Wissenschaft erschienenes Buch 2020: 2.000, 2019: 1.400, 2018: 1.900, 2017: 1.800, 2016: 900, 2015: 900) nachgeschlagen werden. Zu beachten ist noch, dass wissenschaftliche Bücher, Fachbücher und Sachbücher (ausgenommen Sachbücher für Kinder) bis zu drei Jahre nach Erscheinen gemeldet werden können, das Erscheinungsjahr eingeschlossen; dies gilt auch für im Ausland erscheinende Originalausgaben. Neuauflagen können gemeldet werden, wenn sie inhaltlich um mindestens 10% verändert sind. Entsprechend gefreut hat mich dieses bei unserer Neuauflage vom "Schnelleinstieg in das SAP-Controlling (CO) – 2., erweiterte Auflage. :-)

Verlagsbeteiligung
Optional können Urheber:innen bei der Meldung ihrer Werke auch einer Verlagsbeteiligung zustimmen. Distes ist für jeden Text, Buch oder sonstigen Beitrag möglich. In diesem Fall wird die VG Wort Vergütung zwischen Verlag und Urheber:in aufgeteilt. Dabei gibt es unterschiedliche Prozentsätze zu beachten. Nähere Infos gibt es auf der Seite der VG Wort zur "Verlagsbeteiligung bei der VG WORT".

Persönlich habe ich Erfahrungen mit der VG Wort durch meine Buchveröffentlichungen, Texte im Internet (Blog) und teilweise sind auch in Schulbüchern Texte von uns (kaestnerfuerkinder.net) verwendet worden.

Um an der VG Wort Verteilung wahrzunehmen ist ein Wahrnehmungsvertrag abzuschliessen. Dieser kann beim Registrieren im Meldeportal T.O.M. abgeschlossen werden. Dieser muss per Post bis zum 31. Dezember an die Verwertungsgesellschaft Wort gesandt werden. Hierbei muss sich auch für eine von sechs Berufsgruppen entschieden werden.

  • Berufsgruppe 1: Autoren und Übersetzer belletristischer und dramatischer Werke
  • Berufsgruppe 2: Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur
  • Berufsgruppe 3: Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur
  • Berufsgruppe 4: Verleger belletristischer Werke und von Sachliteratur
  • Berufsgruppe 5: Bühnenverleger
  • Berufsgruppe 6: Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur.
Berufsgruppe 1 bis 3 ist dabei für Urhber (Autoren) relevant während sich die Verlage in den Berufsgruppen 4 bis 6 einsortieren.

Reine Blogger:innen können sich vermutlich in die Gruppe der Journalisten (Berufsgruppe 2) einsortieren. Ab den 1. Februar 2018 musste auch für Onlinetexte ein Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen werden, davor war für METIS dieses nicht erforderlich. Da ich 2017 auch einige Fachbücher zu SAP veröffentlicht habe, entschied ich mich für die Berufsgruppe 3 da es sich beim meinen Texten auch um wissenschaftliche Bücher handelt die auch in den Wirtschaftswissenschaften und Informatik ihr Publikum finden. So sind neben meinen Blogtexten per METIS auch meine Publikationen unter der Rubrik Wissenschaft gemeldet. Mittlerweile hat hier auch mein Blog eine eigene ISSN durch das Nationale ISSN-Zentrum für Deutschland zugewiesen bekommen und ist daneben auch bei Google Scholar gelistet :-). Zu diesen Thema verweise ich ebenfalls gerne in weitere Blogartikel, da dieses auch für das Thema Autorenmarketing interessant sein kann.

Neben den Wahrnehmungsberechtigten (dürfte die größte Gruppe sein) ist es auch möglich ein Mitglied der VG Wort mit aktivien und passiven Wahlrecht bei der Hauptversammlung zu werden.

Hier sind bestimmte Mindestsummen im Durchschnitt über drei Jahre erhalten hat. Näheres dazu ist unter Teilnahmemöglichkeiten: Mitglieder auf Seiten der VG Wort zu finden. Sowohl die Aufnahmegebühr als auch der jährliche Mitgleidsbeitrag ist hier für Autoren überschaubar nur 5 bzw. 10 Euro.

Anmeldung VG Wort und Wahrnehmungsvertrag

Meine erste Anmeldung bei VG Wort (damals für meine Blogtexte und der METIS Ausschüttung began durch eine einfache Meldesystemregistrierung bei tom.vgwort.de :-). Hierdurch konnte ich für den Bereich „Texte im Internet" teilnehmen. Durch meine Frau (Unkelbach.art) bin ich darauf aufmerksam geworden und auch einige Schulbücher hatten schon Texte von mir übernommen, so dass diese ebenfalls berücksichtigt worden sind.

Später kamen dann noch eigene Bücher hinzu und diese Seite wurde eigentlich jedes Jahr bei Bekanntgabe der Tantiemen aktualisert. Meinen Wahrnehmungsvertrag schloss ich mit der VG Wort im Jahr 2016 ab und so gibt es hier auch immer wieder Updates zum Thema und mittlerweile hat der Abschnitt zur VG Wort mehr Umfang als das Thema Steuern.. :-). Ein Auslagern als Blogartikel erscheint mir aber nicht sinnvoll, da sich hier leichter einiges aktualisieren lässt.

Seit 2018 sieht die Satzung der VG Wort (§ 3 Satzung der VG Wort auch einen Wahrnehmungsvertrag für die Bereiche Wissenschaft und Texte im Internet (METIS) vor. Vorher war es hier als Bezugsberechtigte, unabhängig vom Vertrag, möglich einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen. Die Vertragsunterlagen müssen ausgedruckt und unterzeichnet im Original per Post bis zum 31. Dezember (Posteingang) an die VG WORT gesendet werden. Gefaxte oder gescannte Dokumente werden nicht akzeptiert. Ein gegengezeichnetes Exemplar geht anschließend an den neuen Vertragspartner zurück.

Hintergrund ist das am 1. Juni 2016 in Kraft getretene Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Hierbei ist es im Ergebnis so, dass die VG WORT ab 2017 nur noch für solche Rechteinhaber töätig wird, die mit der VG WORT einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. (siehe Infoschreiben zur Umsetzung des Verwertungsgesellschaftengesetzes(VGG) bei der VG WORT vom 11. November 2016).
Hierdurch sind bisherige Bezugsberechtigte (die bisher eine "Einzelmeldung Wissenschaft" für ihre wissenschaftlichen Publikationen sowie "Texte im Internet (METIS)" abgegben konnten, nun ebenfalls als Wahrnehmungsberechtigte zum Wahrnehmungsvertrag verpflichtet um weiterhin an der Verteilung der VG Wort teilzunehmen.

Auf der Seite der VG Wort (Teilnahmemöglichkeiten) wird dies wie folgt beschrieben: "In zwei Bereichen der VG WORT konnten bisher Berechtigte ohne Abschluss eines umfassenden Wahrnehmungsvertrags Ausschüttungen beziehen:
  • Im Bereich Wissenschaft wurden Autoren nach ihrer ersten Meldung automatisch als sog. "Bezugsberechtigte" registriert.
  • m Bereich Texte im Internet (METIS) war eine vereinfachte Registrierung sowohl für Autoren als auch für Verlage möglich.
Seit dem 1. Februar 2018 ist jedoch auch in diesen beiden Bereichen der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags erforderlich, um Texte melden zu können. Ferner gilt seitdem - mit einer Übergangsregelung - der allgemeine Grundsatz, dass nur Werke gemeldet werden können, die ab dem Jahr des Abschlusses des Wahrnehmungsvertrags erschienen sind
.

Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der VG Wort

Wie dieses direkt funktioniert möchte ich in diesem Abschnitt darstellen.

1. Registrierung bei TOM (Texte online melden)
Sofern noch kein Zugang bei der VG Wort beantragt wurde kann sich über https://tom.vgwort.de/portal/index angemeldet werden. Hier ist dann der Punkt "Noch nicht registriert?" Jetz noch registrieren aufgerufen werden.
2. Neuregistrierung als Autor
Im folgenden Punkt wird bei der Neuregistrierung abgefragt, ob die Art der Regstrierung als Autor oder Verlag der Fall ist. In meinen Fall ist dieses Autor. Für die Regstirierung erfolgt nun ein Formular aus dem der Wahrnehmungsvertrag generiert wird.
3. Angaben zur Person und Berufsgruppe
Neben der Berufsbezeichnung (hier kann auch Autor im Freitextfeld eingetragen werden) kann die zutreffende Berufsgruppe festgelegt werden. Dies wäre für Autoren dann Berufsgruppe 1 bis 3 (wobei hier mehrere selektiert werden können.
  • Berufsgruppe 1: Autoren und Übersetzer belletristischer und dramatischer Werke
  • Berufsgruppe 2: Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur
  • Berufsgruppe 3: Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur
Berufsgruppe 1 bis 3 ist dabei für Urhber (Autoren) relevant während sich die Verlage in den Berufsgruppen 4 bis 6 einsortieren.
Für spätere Abstimmungen als Mitglied kann sich dann für eine Berufsgruppe entschieden werden, in der das Stimmrecht wahrgenommen werden soll. Natürlich ist dieses auch nur eine Berufsgruppe zu der man auch selbst gehört.
Ferner kann angegeben werden ob bereits Bücher veröffentlicht worden sind als Autor, Bearbeiter, Herausgeber oder Übersetzer.
4. Inkassoauftrag und Bankverbindung
Ferner kann markiert werden, dass auch ein Inkassoauftrag fürs Ausland erteilt werden soll und das man Journalist ist. Hier habe ich einen Inkassoauftrag erteilt, aber Journalist bin ich (noch) nicht.
Danach erfolgt noch die Angabe der IBAN zur Auzahlung der späteren Auszeichnung und es wird ein PDF für den Vertragsabschluss generiert, dass dann unterschrieben per Post an die VG Wort gesandt werden muss.
5. Post
Per Post gibt es dann Zugangsdaten und es können sowohl Meldungen zu Publikationen als auch die Zählpixel online beantragt werden. Dazu aber später mehr.

Ausführlicher ist die Vorgehensweise im folgenden Artikel beschrieben:
Unkelbach, Andreas: »Wissenschaft und VG Wort Teil 4 -Wahrnehmungsvertrag als Verlag oder Urheber*in Autor*in abschliessen« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 7.7.2023, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1333 (Abgerufen am 7.7.2023)




VG Wort und Pseudonyme

Es gibt viele Gründe als Autor*in anonym zu sein. Aber zumindest für die VG Wort sollte das Pseudonym unter den Texte, insbesondere Bücher publiziert werden offengelegt werden. Dabei wird zwischen offenen und geschlossenen Pseudonym unterschieden. Im Laufe des Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages können eventuelle vorhandene Pseudonyme oder unterschiedliche Schreibweise des Namens unter den Texte veröffentlicht werden angegeben werden. Sollten später bei einen Verlag veröffentlicht werden kann dort auch die VG Wort Karteinummer gemeldet werden, so dass eine Verlagsmeldung mit Pseudonym und der Karteinummer gemeldet werden kann. Dabei ist es erforderlich, dass das Pseudonym aus Vorname und Nachname besteht. Diese technische Hürde bewirkt, dass nur Meldungen mit Pseudonymen aus Vor- und Nachnamen und der Karteinummer oder Klarnamen und Karteinummer gemeldet werden können. Erfolgt über den Verlag eine Meldung mit Pseudonym und Karteinummer erfährt der Melder (Verlag) nicht den Klarnamen.
Nachträgliche Meldung von Pseudonymen ist im Abschnitt Stammdaten > Stammdaten ändern der T.O.M. (tom.vgwort.de) Oberfläche möglich. Hier gibt es ein Formular für zusätzliche oder neue Pseudonyme ( https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/kartei/Pseudonyme_hinzufuegen.pdf ).
Neben der Angabe der Karteinummer und Kontaktdaten (Anrede, Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum) sind auch Vorname und Nachname der einzelnen Pseudonyme zu melden. Dabei kann auch direkt angegeben werden, ob das Pseudonym aufdeckbar ist oder nicht. Unterschrieben geht dieses mit Ort und Datum an die VG Wort direkt.
Zum Thema Impressumspflicht und Pseudonym, was insbesondere eine Autor*innenseite anbelangt, kann ich entsprechende Impressumservices für Autor*innen empfehlen oder dass die Post an einen Verlag bzw. sonstige Kontaktanschrift wie Literaturegentur gesandt werden kann. Hierzu gibt es aber wesentlich ausführlichere Ausführungen im Netz auf die ich gerne bei Gelegenheit verweise.


Mitgliedsantrag VG Wort

Zur Wahrnehmung an der Ausschüttung der VG Wort reicht ein Wahrnehmungsvertrag aus. Durch den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages ist man an den unterschiedlichen Ausschüttungen (zum Beispiel für Publikationen, Hörbuch, Fernsehen, Texte im Internet (METIS), Vervielfältigungen, Wissenschaftliche Publikationen und andere Verteilungen direkt beteiligt.

Als Urheber*in habe ich das Verfahren im Abschnitt "Anmeldung VG Wort und Wahrnehmungsvertrag" beschrieben. Da aber gerade im Bereich METIS aber auch Wissenschaft immer mehr Entscheidungen der Mitgliederversammlung auch mich betreffen und ich die VG Wort als Einrichtung als wichtig empfinde, gibt es neben der "passiven" Teilnahme als Wahrnehmungsberechtigte auch die Möglichkeit einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen. Dieses war eienr der Vorsätze, die ich mir im Jahresrückblick 2022 vorgenommen habe.
Um an der Mitgliederversammlung, die die Grundsätze der VG Wort beschliesst, teilzunehmen und hier auch Abstimmungsrechte zu haben besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Mitgliedschaft in der VG Wort zu stellen. Die Aufnahmeregelungen sind in der Satzung im § 3 Absatz 6 geregelt. Vorraussetzung ist mindestens drei Jahre Wahrnehmungsberechtigter zu sein und in den letzten drei Kalenderjahren in der Berfusgruppe 1,2 oder 3 durchschnittlich 400 Euro pro Jahr (mindestens 1.200 Euro insgesamt) oder in den Berufsgruppen 4 bis 6 durchschnittlich 2.000 Euro pro Jahr (mindestens 6.000 Euro insgesamt) an Ausschüttungen über die VG Wort erhalten zu haben.
Daneben ist dann eine Aufnahmegebühr (Autor*innen 5 Euro, Verleger*innen oder Verlagsunternehmen: mindestens € 50,00 (€ 5,00 pro Jahresmittel dauernd Beschäftigten, Höchstbeitrag € 250,00)) zu entrichten und jährlich einen Mitgliedsbeitrag (Autor*innen 10 Euro, Verlage 50 Euro) zu erbringen.

Das Aufnahmeverfahren ist auf der Seite https://www.vgwort.de/teilnahme/mitglieder.html beschrieben.
Es reicht aber eine einfache Mail an die auf dieser Seite gegebene Kontaktanschrift in der Form:
hiermit bewerbe ich mich um die Mitgliedschaft in der "Berufsgruppe 3: Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur der VG Wort". Meine Karteinummer lautet: .
In meinem Beispiel habe ich mich hier ebenfalls für die Berufsgruppe 3 entschieden für die ich mich auch beim Abschluss des Wahrnehmungsvertrages entschieden habe. Der Antrag wird dann an die zuständige Berufsgruppe zur Entscheidung weitergeleitet und dann im Vorstand angenommmen. Teilweise kann es hier noch Rückfragen geben.
Bei mir waren dies:
  • Themenschwerpunkte/Tätigkeitsschwerpunkte
  • Angabe von Medien und Verlagen bei denen ich arbeite/publiziere
  • Publikationsliste
  • Dürfen Einladungen zu künftigen Mitgliederversammlungen digital versandt werden?
Nach der Annahme des Antrages wird scih dann noch die Buchhaltung per Mail melden zum Einzug der Gebühren für Aufnahme und Mitgliedschaft. Für mich war der Antrag auf Mitgliedschaft ein Vorsatz für 2023 und ich bin gespannt auf die neue Erfahrungen.

Meine Erfahrungen als Mitglied der Berufsgruppe 3 und der Weg zum Mitgliedsantrag habe ich im folgenden Artikel beschrieben:
Unkelbach, Andreas: »Wissenschaft und VG Wort Teil 2 von 2 - Meine erste Mitgliederversammlung Berufsgruppe 3« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 26.6.2023, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1328 (Abgerufen am 27.6.2023)





Meldung zur VG Wort (Bücher und Zeitschriften)

Einmal im Jahr können dann Meldungen zu Zählmarken für METIS (hier gehe ich gleich noch näher darauf ein) oder auch Publikationen online gemeldet werden. Kia Kahawa hat im Artikel "Bücher und Zeitschriften-Artikel bei der VG Wort melden" die Vorgehensweise für Bücher und Zeitschriften ausführlich beschrieben, so dass ich an dieser Stelle gerne darauf verweise.

Bevor eine Meldung erfolgen kann muss das eigene Buch jedoch im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) oder bei der Deutsche Nationalbibliothek (DNB) gelistet sein. Letztere ist ohnehin für beide Standorte (Frankfurt am Main, Leipzig) mit Pflichtexemplar (siehe Abschnitt Pflichtablieferung DNB) zu versehen. Die meisten Verlage (auch Print on Demand) bieten dieses auch direkt gemeinsam mit einer Zuweisung einer ISBN an. Die Ablieferungspflicht ist allerdings unabhängig von ISBN oder ISSN. An dieser Stelle ist es für mich interessant gewesen, wie die Ablieferungspflicht für frei verfügbare Onlinetexte (Blog) erfolgt. Dies habe ich im Artikel "Hintergrund ISSN für Andreas Unkelbach Blog - Hintergrund ISSN für Onlinepublikationen wie Blog (Akademische Suchmaschinenoptimierung / Academic Search Engine Optimazation ASEO)" näher beschrieben.

In 2021 hatte eines meiner Bücher erstmals keine ausreichende Verbreitung der Druckversion in wiss. Bibliotheken im Jahr 2020 (Erscheinungsjahr), so dass ich mich hier nun noch um ein paar andere Aspekte bzgl. der Tantiemen für gedruckte Bücher im Bereich Wissenschaft ausführen mag. Interessant an dieser Stelle war aber auch noch der Hinweis der VG Wort, dass unter Umständen die Online-Variante (eBooks) meiner Bücher für die Sonderausschüttung im Bereich METIS in Frage kommen kann. Daher sind nun also folgende Punkte ergänzt worden:



Gedrucktes Buch melden

Innerhalb des Meldeportal der VG Wort erfolgt eine "Titelanzeige" in unterschiedlichen Bereichen. Sofern es keine wissenschaftliche Publikation ist findet sich die Titelanzeige bei Print unter Bibliothekstantiemen, sonst Wissenschaft. Onlinetexte oder eBooks werden im Bereich METIS gemeldet. Im folgenden Abschnitt gehe ich auf die einzelnen Meldemöglichkeiten ein.

Meldung im Bereich Wissenschaft am Beispiel von SAP Büchern bei Espresso Tutorials
Für eine Meldung meiner Bücher kann ich in der TOM Oberfläche unter den Menüpunkt Wissenschaft eine Meldung erstellen. Hier ist als erster Punkt die Art des Werkes zu wählen. Meistens ist dieses dann "Buch" oder "Buchbeitrag". Nun kann hier die Printfassung eines Buches gemeldet werden. Dafür wird im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) des Buchhandels nach der ISBN/ISSN und Titel gesucht. Hier kann dann das eigene Werk gesucht werden und die Printausgabe ausgewählt werden. Nun können die Werkdaten übernommen werden oder eine manuelle Meldung erfolgen. Die Datene eines Werkes umfassen folgende Punkte:
  • Art des Werkes: Buch
  • Titel des Buches: Schnelleinstieg in das SAP-Controlling (CO) - 2., erweiterte Auflage
  • ISBN: 978-3-96012-034-6
  • Umfang in Druckseiten: 292
  • Verlag: Espresso Tutorials
  • Verlagsort: Gleichen
  • Erscheinungsjahr: 2019
  • Art der Auflage: Folgeauflage
  • Art der Beteiligung: Mit-Autor/in
  • 1.Mit-Autor/in: Martin Munzel
  • Erklärung zur Verlagsbeteiligung
Besonders praktisch ist es wenn die Werkdaten direkt über VLB schon übernommen werden können. Später können diese Meldungen dann unter "Meine Meldungen" abgerufen werden. Wie erwähnt können Bücher und Buchbeitrage bis zum 3. Jahr nach Erscheinen (inklusive Erscheinungsjahr) gemeldet werden. Dieses ist auch der Grund warum ältere Meldungen zu Büchern die älter als drei Jahre sind nicht mehr aufgeführt sind. Immerhin gab es da im Idealfall schon eine passende Ausschüttung. Vergleichbar funktioniert die Ausschüttung auch bei Zeitschriftenartikel und andere Printmedien. Hier verweise ich auf obigen Artikel von Kia Kahawa.



Keine ausreichende Verbreitung der Druckversion in wiss. Bibliotheken

Nach § 49 des Verteilungsplan der VG Wort erfolgt eine Ausschüttung für wissesnchaftliche Fach- und Sachbücher wenn diese in wissenschaftlichen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland im angemessenen Umfang ausgeliehen werden. Nach § 49 Absatz 1 werden Werke berücksichtigt, die im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK - https://kvk.bibliothek.kit.edu) in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens 5 Standorten nachgewiesen werden. 50 % der Tantieme können ausgeschüttet werden, wenn zumindest drei Standorte im KVK gegeben sind oder der Verkauf von 100 Exemplaren in Deutschland, wenn der Mindestverkaufspreis bei 10,- Euro liegt, nachgewiesen werden kann (§ 49, Abs. 2 Verteilungsplan). Standorte in Archivbibliotheken (DNB) und Schenkungen werden dabei nicht berücksichtigt.

Welche Möglichkeiten habe ich nun als Autor:in zur Nachmeldung?

Variante 1 Nachmelden der Verkaufszahlen
Sollte keine ausreichende Verteilung gegeben sein gibt es seitens der VG Wort eine Mittelung per T.O.M.. Ein Nachweis für die Verkaufszahlen muss als Angaben mindestens 100 verkaufte Exemplare und den Mindestverkaufspreis von 10 € enthalten. Dies dürfte dann der Lizenzabrechnung ihres Verlages entsprechen.

Sofern die Abrechnung erst im September erfolgt kann diese mit Bezug auf der Meldung nachgereicht werden und die Vergütung würde dann im Dezember bei der Nach-Ausschüttung erfolgen oder falls der Nachweis später eingeht, mit der nächsten Hauptausschüttung erst im Folgejahr.

Hier kann per PDF Anhang direkt auf die Meldung der VG Wort im Meldeportal geantwortet werden.

Variante 2 Nachmelden nach der Nachbearbeitungsfrist
Bis zu drei Jahren, mit Erscheiungsjahr kann mit Bezug auf die Meldungbis zum Ende der Nachbearbeitungsfrist mitgeteilt werden, falls die Verbreitung der Print-Version sich positiv verändert hat. Sollte bis dahin die Verbreitung bei 3-4 Standorten (entspricht der Vorlage eines Verkaufsnachweises über mind. 100 in Deutschland verkaufte Exemplare, Mindest-VK 10 €) gegeben sein gibt es wie erwähnt 50 % der Tantiemen und sollten mindestens 5 Standorte laut Angaben im KVK ( http://kvk.bibliothek.kit.edu, ) vorhanden sien auch die 100 % der Tantiemen.

Die Nachbearbeitungsfrist ist eine Korrektur bis zum 31.7. des dritten Folgejahres nach Erscheinen möglich. Für ein in 2020 erschienenes Exemplar wäre dieses also der 31.7.2023.

Meine Empfehlung
Je nach Thema der wissenschaftlichen Publikation kann es aber auch interessant sein die Meldung nicht direkt im ersten Jahr der Veröffentlichung durchzuführen sondern erst einmal abzuwarten,d ass das Buch eine Verbreitung an den 5 Standorten hat (laut KVK) und dann erst eine Meldung im Bereich Wissenschaft durchzuführen. Gerade im Jahr 2020 haben auch viele Hochschulen erst einmal auf eBooks statt neuer gedruckter Bücher gesetzt und im Beiech Wissenschaft ist eine Meldung von Wissenschaftliche Bücher, Fachbücher und Sachbücher (ausgenommen Sachbücher für Kinder) bis zu drei Jahre nach Erscheinen möglich. Dabie ist jedoch zu beachten, dass in diesen drei Jahren das Erscheinungsjahr eingeschlossen ist. Neuauflagen können gemeldet werden, wenn sie inhaltlich um mindestens 10% verändert sind.

Von daher ist eine Antwort auf der Nachricht im Meldeportal der VG Wort sicherlich zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll. Die andere Seite ist allerdings auch, dass 2020 viele Hochschulbibliotheken ihr Erwerbungskonzept in 2020 so umgestellt haben, dass eingehende Buchbestellung daraufhin geprüft werden, ob die Titel als eBook bestellt werden können und mittlerweile viele Texte hier auch als eBook zur Verfügung gestellt werden. Diese Behandlung von Erwerbungsvorschlägen ist auch aufgrund knapper Haushaltsmittel oder aufgrund des Sammelprofils einer Bibliothek verständlich und gleichzeitig für Autor:innen von wiss. Büchern manchmal etwas frustrierend, wenn die eigenen Bücher nicht verbreitet sind.

Durch die zunehmende Verbreitung von eBook in Bibliotheken dürfte dieses auch für einige andere Neuerscheinungen ein relevanter Punkt sein. Es zählen für die VG Wort die gedruckten Exemplare an den Hochschulbibliotheken, so dass hier auch die für 50 % erforderlichen 3 Standorte manchmal nicht erreicht werden. Daher habe ich anhand eines konkreten Beispiel für 2020 kurz meine Vorgehensweise sowie das Schreiben meines Verlages als Beispiel geschildert.

Abschnitt "Keine Ausreichende Verteilung der Druckversion in wissenschaftlichen Bibliotheken":
Unkelbach, Andreas: »VG Wort Ausschüttung für E-Books (Sonderausschüttung METIS VG Wort für eBooks) und passend zum Tag der Bibliotheken Nachmeldung von Büchern (KVK-) « in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 24.10.2022, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1299





Online-Version der Bücher bei der VG Wort melden (ebook)

Sollten im KVK vorhandene Online-Version der Bücher als eBook vorhanden sein sind diese u.U. ebenfalls meldefähig. Online-Publikationen müssen im Meldeportal TOM im Bereich METIS gemeldet werden.

Sollte ihr Verlag keine Zählmarken auf der Domain mit eBooks einsetzen kann die METIS Sonderausschüttung in Anspruch genommen werden. Hier sind die Teilnahmebedingungen auf https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/manuals/info_sonderausschuettung_neu.pdf einsehbar.

Sofern ein Verlag nicht an METIS teilnimmt können für ein eBook die Internetseite auf der das eBook verkauft wird oder direkt abgerufen werden kann angegeben weden unabhängig ob dieses die Seite eines Verlages oder einer Buchhandelsseite ist. Wichtig ist, insbesondere bei Seiten von Bibliotheken, dass die Seite angegeben wird unter der das Werk abgerufen wird. Sollte die Bibliothek also auf die Verlagsseite verlinken, ist auch hier diese anzugeben.

Dies ist in der FAQ zu METIS unter Systembeschreibung für Urheber (Stand: 15.04.2021)zu entnehmen: VG Wort (Abschnitt 4.1, Seite 14):
Was gibt man als „Internetseite“ an, wenn man ein eBook melden will?Nimmt ein Verlag nicht an METIS teil, dann gibt man für ein eBook die Internetseite an, auf der das eBook verkauft wird oder direkt genutzt werden kann. Das kann die Seite des Verlages oder eine Buchhandelsseite sein. Bei den Seiten von Bibliotheken ist darauf zu achten, dass sich das Werk wirklich unter der Seite abrufen lässt. Wird z.B. nur auf die Verlagsseite verlinkt, darf die Bibliothek nicht angegeben werden. Und Achtung! Amazon Kindle eBooks sind aktuell nicht meldefähig, da sie im falschen Format vorliegen und in aller Regel auch mit einem Kopierschutz versehen sind.

Was ist mit „Kopierschutz“ gemeint?Hier geht es nicht darum, ob ein Text kostenpflichtig ist. Es geht um technischen Kopierschutz, sogenanntes „hartes DRM“. Damit wird das Kopieren eines Textes mit technischen Mitteln unterbunden. Dadurch ist die Nutzung, für die eine Ausschüttung durch die VG WORT erfolgt aber nicht mehr möglich. Kopierschutz schließt einen Text aus diesem Grund von der Meldung aus. Neben „hartem DRM“ oder „Adobe DRM“ gibt es auch noch „weiches DRM“. Damit ist in der Regel ein Wasserzeichen gemeint, dass den Text sichtbar oder versteckt markiert. Diese Form schließt einen Text nicht von der Meldung aus, da hier Kopien nicht unterbunden werden


Amazon Kindle eBooks sind aktuell nicht meldefähig, da sie im falschen Format vorliegen und in aller Regel auch mit einem Kopierschutz versehen sind. Ferner dürfen die Bücher, auch solche die ganz oder teilweise kennwortgeschützt und/oder kostenpflichtig sind keinen harten Kopierschutz haben. Dieses bedeutet, dass die Texte auch weiterhin kopiert werden können. Dieses ist bei Espresso Tutorials der Fall, so dass ich hier nun ebenfalls jährlich die eBooks wohl melden kann. Wie dieses durchgeführt wird, habe ich in folgende Abschnitte näher beschrieben:
Wobei ich hier durchaus für Verlage ein gewisses Verständnis entwickele, warum diese die Zählmarken nicht immer einbinden, da dieses, sofern nicht ohnehin vorgesehen ist, durchaus Aufwand ist. Für Urber*innen wäre dieses aber dennoch die lukrativere Variante.

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Onlinezugriff auf alle Medien von Espresso Tutorials

Eine Zusammenfassung zum Theme Sonderausschüttung findet sich auch im Artikel:
Unkelbach, Andreas: »Mein Wochenrückblick: VG Wort Sonderausschüttung METIS für eBooks📚 (Onlinetexte), Google Analytics mit und ohne Cookies🍪 und FICO Forum Infotage Digital 2021 😎« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 16.5.2021, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1206 (Abgerufen am 29.6.2021)



Im folgenden Abschnit beschriebe ich noch die Meldung von eBook als Onlinetexte, sofern der Verlag keine Zählpixel eingebunden hat. Interessanter könnte aber tatsächlich, je nach Verlag auch der Abschnitt Wie meldet ein Verlag eBook / Onlinetexte im METIS Bereich an? sein. Dies ist allerdings mit Aufwand auf Verlagsseite verbudnen.

Wie melde ich mein eBook im METIS Bereich an?

Im folgenden Abschnitt beschreibe ich die Meldung von eBooks im Verlag Espresso Tutorials als Onlinetexte zur Sonderausschüttung. Dabei wird jedes eBook als einzelner Onlinetext gezählt und kann wie folgt für die Sonderausschüttung gemeldet werden. Die Vorraussetzungen zur Meldung von eBooks als Online-Texte im METIS Bereich habe ich unter Online-Version der Bücher melden (ebook) beschrieben. In der Oberfläche T.O.M. (Texte Online Melden) kann nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages folgende Punkte durchgegangen werden.
  1. METIS Bereich der VG Wort
  2. Meine Meldung Unterpunkt Meldung erstellen
  3. Fremde Seite
  4. Verwendet die Seite Zählmarken?
    Nein, oder nicht bekannt
  5. Handelt es sich bei der Seite, zu der Sie eine Meldung erstellen wollen, laut Impressum um eine deutsche Internetseite?
    Ja
  6. Internetseite (Startseite) *
    • Hier wird nur die Hauptseite / Startseite / Domain des Verlages oder wo das Buch aufgerufen wird eingetragen.
    • Dabei wird intern geprüft ob es zu der Domain Zählpixel eingebunden ist.
    • Für meinen Verlag wäre dies die Seite https://www.espresso-tutorials.de (Verlagsseite). Damit ist auch klar, dass es sich um eine deutsche Internetseite handelt
  7. Anzahl der Texte im Meldejahr
    (Hier können 1-10, 21-60 , ... und weitere Intervalle gemeldet werden).
    Da ich (noch) nicht mehr als 20 eBooks geschrieben habe ist die erste Option zu wählen)
  8. Art der Texte
    (Ganz oder teilweise kennwortgeschützt und/oder kostenpflichtig oder eben Frei zugänglich
Danach müssen noch folgende Punkte bestätigt werden:
  • Ich bestätige hiermit, dass keiner der gemeldeten Texte kopiergeschützt ist.
  • Ich bestätige hiermit, dass jeder Text entweder der Mindestumfang von 1800 Anschlägen erreich oder der Kategorie "Lyrik" angehört
  • Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen für die Sonderausschüttung
Diese sind unter https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/manuals/info_sonderausschuettung_neu.pdf zu finden.

Die erfolgreiche Meldung zur Sonderausschüttung umfasst dann, abgegeben im Mai 2021, folgende Daten:
  • Meldejahr: 2021
  • Meldedatum: XX.05.2021 YY:ZZ (Datum und Uhrzeit)
  • Internetseite (Startseite): https://www.espresso-tutorials.de
  • Name der Zeitschrift: - (bleibt leer, bei reiner Angabe der Internetseite
  • Anzahl der Texte im Meldejahr: 1 ... 20 Texte
  • Art der Texte: Ganz oder teilweise kennwortgeschützt und/oder kostenpflichtig

Welche Seiten kann ich hier melden?:
Welche Seiten im einzelnen hier gemeldet werden können, inklusive eine Liste der von mir für meine eBooks verwendeten Seiten ist im Artikel auf: Unkelbach, Andreas: »Zum Tag der Bibliotheken Nachmeldung von Büchern (KVK-) sowie VG Wort Ausschüttung für E-Books (Sonderausschüttung METIS VG Wort für eBooks)« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 24.10.2022, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1299 beschrieben.



Sonderausschüttung der VG Wort



Zur Sonderausschüttung METIS schreibt die VG Wort unter https://www.vgwort.de/verguetungen/auszahlungen/texte-im-internet.html :
Autoren, deren Verlage sich bisher nicht an METIS beteiligen, haben die Möglichkeit, an der sog. Sonderausschüttung teilzunehmen. Die Sonderausschüttung gibt es, wie die reguläre Ausschüttung, unabhängig vom Inhalt der Texte, solange die Texte urheberrechtlich schutzfähig und nicht kopiergeschützt sind. Vergütungsfähig sind damit wie bei der regulären Ausschüttung auch solche Texte, die hinter einer Bezahl- oder Login-Schranke eines Verlags im Internet verfügbar sind, solange sie sonst keinen technischen Kopierschutz aufweisen. Dazu gehören z.B. auch die Texte auf den Webseiten von Wissenschaftsverlagen, die noch nicht am System der Zugriffszahlung teilnehmen, das die reguläre Ausschüttung für Autoren und Verlage ermöglicht.

Während die Quoten für das Einbinden von Zählpixeln recht hoch sind (siehe Quoten der VG Wort nach Verteilungsplan) lag die Sonderausschüttung bei der HAUPTAUSSCHÜTTUNG 2021 für 2020 und den Vorjahren gestaffelt nach Texten bei:

Anzahl Texte 2023 für Meldung 2022 2022 für Meldung 2021 2021 für Meldung 2020 2020 für Meldung 2019 2019 für Meldung 2018
1-20 Texte 17,00 EUR 20,00 EUR20,00 EUR 17,00 EUR 15,00 EUR
21-60 Texte 51,00 EUR 60,00 EUR60,00 EUR 51,00 EUR 45,00 EUR
61-120 Texte 102,00 EUR 120,00 EUR120,00 EUR 102,00 EUR 90,00 EUR
121-240 Texte 204,00 EUR 240,00 EUR240,00 EUR 204,00 EUR 180,00 EUR
241-180 Texte 408,00 EUR 480,00 EUR480,00 EUR 408,00 EUR 360,00 EUR
> 480 Texte 816,00 EUR 960,00 EUR960,00 EUR 816,00 EUR 720,00 EUR


Dies dürfte für eBooks zwar durchaus Geld sein aber die Höhe der Vergütung und die Anzahl der Texte ist vermutlich mehr für Pressemitteilungen und Onlinetexte interessant... zumal hier nun auch Texte für Presseagenturen mit gezählt werden.

Im direkten Vergleich der regulären Ausschüttung (erforderlich 1.500 Zugriffe im Jahr und 1.800 Zeichen je Text) mit der pauschalen Ausschüttung je Text der Sonderausschüttung wird dieses besonders deutlich.

Vergleich METIS Onlinetexte in EUR
Anzahl Texte für-> 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015
Regulär METIS je Text 33,34 43,86 45,00 40,00 35,00 29,40 23,80 20,00
Hier sind 1.800 Zeichen erforderlich und 1.500 Zugriffe aus Deutschland pro Jahr (750 bei mehr als 10.000 Zeichen). Dafür zählt jede Zählmarke einzeln als Text. Eine Verlagsbeteilung ist möglich (zustimmungspflichtig).
Sonderausschüttung Kein Mindestzugriff von 1.500 nur Ausschüttung erfolgt nur an Autor*innen
001-020 Texte 17,00 20,00 20,00 17,00 15,00 13,00 10,00 10,00
021-060 Texte 51,00 60,00 60,00 51,00 45,00 39,00 30,00 30,00
061-120 Texte 102,00 120,00 120,00 102,00 90,00 78,00 60,00 60,00
121-240 Texte 204,00 240,00 240,00 204,00 180,00 156,00 120,00 120,00
241-180 Texte 408,00 480,00 480,00 408,00 360,00 312,00 240,00 240,00
> 480 Texte 816,00 960,00 960,00 816,00 720,00 624,00 480,00 480,00


Fit für Journalismus (Das Blog für Einsteiger, Umsteiger und vor allem Aufsteiger!) hat im Artikel VG Wort: Lieber mit Zählmarke oder mit Sonderausschüttung? den Unterschied zwischen Zählmarke und Sonderausschüttung als Urhebende noch einmal zusammengefasst.

Bei der Sonderausschüttung METIS ist zu beachten, dass diese auch für eBooks genutzt werden kann. Im Artikel "Wissenschaft und VG Wort Teil 3 - Publikationen (Druckfassung Buch Zeitschrift, METIS und E-Book) melden" bin ich darauf näher eingegangen. Vielleicht ist an dieser Stelle auch ein Vergleich der Ausschüttung an Autor*innen für wissenschaftliche Bücher in den entsprechenden Jahren interessant.

Vergleich Urhbervergütung Wissenschaft Buch Urheber
2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015
700,00 2.300 2.000,00 1.400,00 1.900,00 1.800,00 900,80 900,00


Einen positiven Grund zur Wahl der Sonderausschüttung statt zur regulären Ausschüttung mit Zählmarken ist dass hier die Vergütung nicht von der Anzahl der Aufrufe auf der Seite abhängig ist und weniger Aufwand für Verlag und Urhebende entsteht. Zumindest müssen keine Zählpixel eingebunden und einzeln gemeldet werden. Dafür handelt es sich um eine Jahresmeldung, so dass der Text jährlich von Urhebende gemeldet werden muss. Eine entsprechende Registrierung und wie oben beschriebene Vorgehensweise ist also erforderlich und es werden auch nur Urheber:innen und nicht Verlage beteiligt. Für die eigene Internetseite und was Onlineartikel inklusiver der Zählmarken anbelangt habe ich das Verfahren unter Vorraussetzung für METIS VG Wort Tantiemenbspw. für Blogartikel beschrieben.



Wie meldet ein Verlag eBook / Onlinetexte im METIS Bereich an?

Im Abschnitt VG Wort und Verlage oder Blogs mit Gastautor:innen bin ich ja schon darauf eingegangen, dass auch Verlage die Meldung der VG Wort Ausschüttung übernehmen können. Hierzu müssen diese selbst entsprechende Zählpixel bestellen und für die aufgerufenen eBooks einbinden.

Bei METIS (Texte im Internet) gibt es für Onlinetexte eine prozentuale Auteilung der regulären AUsschüttung(bei frei verfügbaren Texten) 70 % Urheber:in : 30 % Verlag bzw. METIS (Texte im Internet) (bei Texten hinter Bezahlschranken) 60 % Urheber:in : 40 % Verlag. Hier ist, vergleichbar zu Buchtexten,auch seitens der Urheber:in freiwillig einer Verlagsbeteiligung zuzustimmen (oder abzulehnen) Sollte ein Verlag / Internetseite keine Zählmarken eingebunden haben kann auch über eine Meldung zur Sonderausschüttung für den Bereich Texte im Internet / METIS an einer Ausschüttung als Urheber:in an der Ausschüttung teilgenommen werden. Dann erhält allerdings der Verlag keinen Anteil an VG Wort.

Durch Aktivieren der Verlagsfunktion im Bereich METIS können folgende Funktionen genutzt werden:
  • Es können Onlinetexte die von anderen Autor:innen verfasst wurden, auf der eigenen Seite, bspw. beim eingebundenen eBook, mit einer Zählmarke versehen und gemeldet werden. Die Meldung erfolgt dann durch den Verlag.
  • Es können auch Texte gemeldet werden, die hinter einer Bezahlschranke (Paywall) liegen gezählt werden
  • Es gibt eine technische Schnittstelle zur Automatisierung
  • Es können mehr als 4.000 Zählmarken pro Jahr bestellt werden.
Die Aktivierung der Verlagsfunktion erfolgt dabei nicht automatisch sondern muss von der Verwaltung der VG Wort genehmigt werden. Hier kann es auch zu Rückfragen kommen und nach der Genehmigung gibt es eine Mail an die im Meldesystem hinterlegte Mailanschrift.

Die Zählmarke muss dabei mit einem Präfix pw- gefolgt von der PublicID nach /na/ ergäzt werden.
<img loading="eager" src="https://domain.met.vgwort.de/na/pw-PUBLICID" width="1" height="1" border="0" alt="">
Als Domain könne hier auch vg08 oder vergleichbares hinterlegt sein. Zgriffe auf Texte hinter einer Paywall (Bezahlschranke, dafür steht das pw) werden mit Faktor 3 multipliziert, so dass der Mindestzugriff schneller erreicht wird. Ist der Text frei zugänglich muss das Präfix weggelassen werden.

Über die Funktion "Zugriff auf zugangsbeschränkte Inhalte erlauben" muss der VG Wort zur Überprüfung per IP-Adresse oder durch die Angabe von Zugangsdaten ein kostenfreier Zugang gewährt werden.

Hierzu kann entweder die Freischaltung der VG WORT auf Basis der Netzwerkfreigabe (IP Adresse) der VG Wort Rechner (217.243.235.90, 109.68.48.213 , 109.68.48.211) und oder eines Benutzerkontos per Login ID und Passwort und sofern das benutzerkonto an eine E-Mailadresse gebunden ist ist hier benutzerkonto@vgwort.de zu nehmen. Bei der Anlage eines Benutzerkontos ist zu berücksichtigen, dass pro Verlag nur ein Zugang angegeben werden kann.

Eine ausführliche Information zur technischen Einbindung ist unter https://tom.vgwort.de/portal/showHelp in der Integrationsbeschreibung für Verlage zu finden.
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Vorraussetzung für METIS VG Wort Tantiemen bspw. für Blogartikel oder Onlinetexte

METIS-Vergütung für Onlinetexte
Gerade wenn es um Blogs stellt sich neben Werbung auch oft die Frage, wie man die eigenen Texte bei METIS bzw. VG Wort anmelden kann. Hier verweise ich gerne auf das Whitepaper zum Thema "Als Autor Tantiemen für Online-Texte von der VG Wort erhalten" von Elke Fleing. Leider ist dieser Text mittlerweile offline :-( jedoch sind die Informationen zu METIS und Einzelheiten zum Meldeverfahren auf Seiten der vgwort unter https://tom.vgwort.de/portal/showHelp zu finden.Im Artikel "Webhosterwechsel und Umstellung von http:// auf https:// (SSL Verschlüsselung) und VG Wort Zählmarken" bin ich ebenfalls auf das Thema etwas ausführlicher eingegangen.

Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist unter anderen auch der Hinweis in der Datenschutzerklärung dieser Seite zum Thema "VG Wort Zählpixel" der dankenswerterweise von der VG Wort selbst vorgegeben wird. Am 19. Dezember 2018 ihren Dienstleister für das "Skalierbare Zentrale Messverfahren" (SZM) gerändert. Hier ist nicht mehr die INFOnline GmbH sondern die Kantar Germany GmbH für die Datenerhebung verantwortlich. Darauf bin ich im Abschnitt Nachtrag: "Neuer" Dienstleister für SZM der VG Wort im Artikel "Neues Meldeportal für Onlinetexte der VG Wort (Metis-Bereich) für Texte im Internet und weitere Neuigkeiten der VG Wort (Informationen für Wahrnehmungsberechtigte und der Mitgliederversammlung 2020 (in 2021))" eingegangen.

METIS (Texte im Internet) - Unterschiedliche Textarten und Großwerk

Vergütet werden Texte ab einem Mindestumfang von 1.800 Zeichen (gerechnet inklusive der Leerzeichen) - wobei Gedichte von diesem Mindestumfang ausgenommen sind - und einen Mindestzugriff aus Deutschland. Dieser wird über sogenannte Zählpixel erfasst. Dabei ist es entscheidend, welcher Mindestzugriff zu beachten ist.
Seit 2014 ist der Mindestzugriff fast unverändert auf 1.500 Zugriffe festgelegt (siehe Quotenübersicht). Hier unterscheidet die VG Wort zwischen unterschiedlichen Textarten.
  • KT - Kurz Texte unter 1.799 Zeichen (hier dürften nur Gedichte vergütet werden
  • RT - Reguläre Texte von 1.800 bis 9.999 Zeichen
  • LT - Langtexte von 10.000 bis 249.999 Zeichen
  • BU - Buch ab 250.0000 Zeichen
  • GW - Großwerk ab 2.000.000 Zeichen Separates Verfahren
Wie mit den einzelnen Textarten verfahren wird ist im Verteilungsplan der VG Wort im § 53 Reguläre Ausschüttung geregelt.
§ 53 Nr. 3
Beiträge, die einen Mindestumfang von 1.800 Zeichen haben und die Mindestzahl von relevanten Zugriffen aus der Bundesrepublik Deutschland erreichen. Werke der Lyrik sind unabhängig von ihrem Umfang meldefähig.
Dies entspricht RT (für normale Texte) und KT für Gedichte
§ 53 Nr. 5
Für Texte mit mehr als 10.000 Zeichen gilt der halbe Mindestzugriffswert. Texte mit mehr als 250.000 Zeichen erhalten eine Ausschüttungssumme, die sich aus der Zahl der erreichten Zugriffe, geteilt durch den halben Mindestzugriffswert, multipliziert mit dem Ausschüttungsbetrag der ersten Vergütungsstufe ergibt. Der Verwaltungsrat legt für die so errechneten Summen Höchstbeträge fest.
Dieses entspricht LT für die nur die Hälfte des Mindestzugriffs (also 750 Zugriffe) erforderlich ist und ein gesondertes Berechnungsverfahren für BU (Bücher die online abrufbar sind.
§ 53 Nr. 6
Für Großwerke – mit Ausnahme von Periodika und tagesaktueller Berichterstattung – ab einer Zahl von mehr als 2.000.000 Zeichen gelten nach der Anzahl der am Werk beteiligten Autoren gestaffelte Höchstbeträge. Für die Berechnung des Höchstbetrages pro Werk gelten dabei folgende Stufen:
  • Stufe 1 1 – 2 Autoren 20facher Ausschüttungsbetrag
  • Stufe 2 3 - 10 Autoren 100facher Ausschüttungsbetrag
  • Stufe 3 11 - 25 Autoren 250facher Ausschüttungsbetrag
  • Stufe 4 26 - 62 Autoren 625facher Ausschüttungsbetrag
  • Ab 63 Autoren 1.563facher Ausschütungsbetrag
Dies entspricht der Verteilung für GW.

Bei Großwerk im Sinne der VG Wort, Texte von mehr als 2.000.000 Zeichen, gab es eine Diskussion, ob dieses auch auf Onlinetexte zutrifft.
Hier verweise ich gerne auf den Artikel von Peer Wandiger "Klarstellung zu den neuen Vergütungs-Quoten bei der VG-Wort". Zusammenfassung: "Blogs und Websites werden nicht als Großwerk von der VG Wort verstanden".

In der Regel sind unter Großwerken eher juristische Großkommentare oder Lexikas zu verstehen bei denen auch einzelne Beiträge den Mindestumfang an Zeichen (RT) erfüllen. Diese können dann von Verlagen gemeldet werden so dass einzelne Urheber:innen in der Regel damit keine Berührung haben werden. Private Anwender haben hier wneiger Berührungspunkte. Auch ein Blog mit mehreren Texten die entsprechenden Mindestzugriff erreichen werden hier nicht an den Höchstbetrag beschränkt, da sie von der Natur der Sache her nicht einen Großwerk als zusammenhängender Text in Form eines juristischen Kommentars oder Lexikas entsprechen, zumal die Einzeltexte auch für sich selbst gelesen werden können.

Gerade im Blog freue ich mich Ende September/Anfang Oktober immer wieder welche Texte dann bei der VG Wort Ausschüttung berücksichtigt werden.

Meldung zur VG Wort (Onlinetexte)

Unter den einzelnen Menüpunkten in der TOM Oberfläche können zu den einzelnen Medien Publikationen gemeldet werden. So kann in der Rubrik Wissenschaft über Meldung erstellen eine Printfassung nach Art des Werkes Zeitschriften, Buch, Beiträge etc. gemeldet werden. Besonders hilfreich ist hier, dass durch Titel und ISSN bzw. ISBN nach einzelnen Werken in Datenbanken wie DNB, VLB oder ZDB gesucht werden kann und so die Buchdaten direkt für die Meldung übernommen werden können.


Zählmarken bestellen


Für Onlinetexte (METIS) kann über METIS (reguläre Ausschüttung) der Punkt Zählmarkenbestellung aufgrufen werden. Hier können maximal 100 Zählmarken zum Einbinden bei Onlinetexten eingebunden werden. Da ich in meinen Blog/Redaktionssystem :-) keinen automatischen Import der Zählmarken eingebaut habe ist mir eine Verarbeitung der heurntergeladenen CSV mit Excel eine große Hilfe (siehe "CSV der VG Wort Zählmarken für den Bereich Texte im Internet (METIS) in Tabelle mit öffentlichen und privaten Identifikationscode der Zählmarken umwandeln". Sofern die Zählmarken ordentlich eingebaut sind (siehe hierzu insbesondere "Webhosterwechsel und Umstellung von http:// auf https:// (SSL Verschlüsselung) und VG Wort Zählmarken und "VG Wort Nicht gemeldete URLs deaktiviert - Mindestzugriff nicht mehr gegeben durch Referrer Links auf Zählpixel") kann unter METIS (reguläre Ausschüttung) über "Suche in eigenen Zählmarken") nach den Identifikationscodes gesucht werden und eine Meldung erstellt werden.

Sinnvoll ist es schon beim Verfassen bzw. Veröffentlichen eines Artikels unter Webberecih die URL des Textes anzugeben. Die Angabe einer URL dient nur dazu, die spätere Meldung zu erleichtern und die eigentliche Meldung ist von der Angabe der URL unabhängig aber es ist wesentlich einfacher bei erfolgreichen Texten dann den Text für die Meldung direkt aus der URL zu kopieren.

Die Zählpixel können auf unterschiedliche Weise eingebunden werden:
Zählmarke für HTML Text / - SSL (https://...)
Diese können direkt im Onlineartikel bspw. im Blog als Bild (IMG) eingebunden werden und werden dann vom VG Wort Server als 1x1 Pixel geladen
Zählmarke für Dokumente (erlaubte Formate: PDF, ePub) / - SSL (https://...)
Hierdurch ist es möglich auch Dokumente die als PDF oder ePub vorliegen und frei zugängig sind als Parameter ?l=URL_DES_DOKUMENTS zu übergeben. Jedoch werden hier nur die Texte gezählt, die auch über diesen Link aufgerufen werden.


Technische Anforderungen an Zählpixel

Es besteht sowohl die Möglichkeit Dokumente im Format PDF oder ePUB als auch Onlinetexte mit einem Zählpixel zu versehen.


Einbau für Dokumente mit Hilfe von JavaScript

Die Einbindung der Zählmarken für Dokumente (erlaubte Formate: PDF, ePub, ...) hat sich ab den 1. Oktober 2020 geändert. Gültig ist ab Oktober 2020 nur noch die Zählung von Dokumenten mit Hilfe von JavaScript.Hierzu muss die gleihce Zählmarke (öffentliche ID) wie bisher verwendet werden, jedoch ist der HTML Code entsprechend anzupassen.
Dazu muss, als Beispielcod, ein Script zur Einbindung der Zählmarke eingebunden werden. Der Abschnitt script ist auch innerhalb eines HTML Dokumentes möglich. Eine ausführliche Anleitung ist unter https://tom.vgwort.de/portal/showHelp zu finden!
Folgendes Skript kann innerhalb der Seite oder im Head Bereich des HTML Dokumentes angegeben werden:
<script>
function vgwPixelCall()
{
document.getElementById("div_vgwpixel").innerHTML="<img src='https://vg08.met.vgwort.de/na/PUBLICID'
width='1'height='1'alt=''>";
}
</script>

Dabei ist statt PUBLICID der Öffentlicher Identifikationscode anzugeben. Durch folgende Anweisung wird das Element zur Anzeige des Pixel beim Klick auf den Link über die Funktion div_vgwpixel geladen und das Dokument zum Download angeboten:
<a href="https://www.example.de/beispiel.pdf" target="_target"
onclick="vgwPixelCall();" >LINK-Name</a>
<div id="div_vgwpixel"></div>
Sollen mehrere Dokuemte verlinkt werden muss das Coding soangepasst werden, dass vgwPixelCall_1 , vgwPixelCall_2 und als Element div_vhwpixel1, vgwpixel2 etc. eingetragen werden muss.

Einbau für direkt auf einer Seite lesbare Texte

Für das Zählpixel einer HTML Seite (oder Blogartikel) kann wie gewohnt der IMG Tag verwandt werden, wie beim heruntergeladenen Zählpixel auch vorgeschlagen wird. Bis 2018 musste für HTTPS (SSL) Seiten eine spezielle URL (Subdomain der VG Wort genommen werden. Heute ist hier nur noch das Protokoll entscheiden. Die bis Mitte 2018 geltende Variante für den Einbau in SSL Seiten – https://ssl-vg03.met.vgwort.de – kann auch nach der Umstellung weiter verwendet werden. Bei heruntergeladenen Zählpixel wird jedoch eine neue Domain vorgeschlagen und auch empfohlen für neue Seiten (ohne alte Pixel) diese zu verwenden. Beide Varianten können parallel betrieben werden, so dass es möglich ist, die bisherigen Zählmarken ohne Veränderung zu belassen und neue Zählmarken in der vereinfachten Variante zu verwenden. Auch neue Zählpixel können meiner Erfahrung nach über diese Domain weiterhin eingebunden werden.

Grundsätzlich ist der Aufbau der Zählpixel für Texte die direkt auf der Seite zu lesen sind, wie folgt:
<img loading="eager" src="https://vg08.met.vgwort.de/na/PUBLICID" width="1" height="1" alt="">
Wobei auch hier PUBLICID der öffentliche Identifikationscode ist. Der Servername https://vg08.met.vgwort.de/na/ wobei vg08 auch durch einen anderen Servernamen ersetzt werden kann. Aktuell sind die Servernamen vg00 bis vg09 in Gebrauch. Davon werden vg01, vg02, vg04 bis vg09 zufällig an die ausgelieferten Zählmarken vergeben.

Das loading="eager" habe ich ergänzt, damit die LAZY Loading Problematik (Bilder werden erst geladen, wenn die Seite bis zur Stelle des Bildes angezeigt wird) umgangen wird.

Wer die Zählmarken als Ganzes in einen Quellcode einfügt, muss daran auch nichts verändern. Wer über ein Plug-in die Zählmarke ohne den Code fest hinterlegen muss, derkann einfach eine beliebige der gültigen Domänen (vg01 –vg09) fest hinterlegen. Die Servernamen vg00 und vg03 dürfen für neue Installationen nicht mehr verwendet werden.

Die bisMitte 2018 geltende Variante für den Einbau in SSL Seiten – https://ssl-vg03.met.vgwort.de kann auch nach der Umstellung weiter verwendet werden. Hier lautete der Code zum Einbinden wie folgt:
<img loading="eager" src="https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/PUBLICID" width="1" height="1" alt="" />


Dennoch werde ich wohl zum Jahresende ebenfalls die automatische Einbindung der Zählmarken perspektivisch auf vg07 oder vg08 umstellen.

Seitens der VG Wort gibt es die Empfehlung es wäre besser ssl- wegzunehmen (vg03 kann bleiben), da diese - etwas altertümliche - ssl Variante von Google und manchen Browsern inzwischen falsch interpretiert werden kann. auch wenn für die SSL Zählung die alte Variante weiter verwendet werden kann.

Ist die Zählmarke korrekt eingebunden?



Ob eine Zählmarke grundsätzlich technisch korrekt eingebaut wurde, kann innerhalb TOM überprüft werden indem nach der Zählmarke unter Suche in eigenen Zählmarken gesucht wird und per Klick auf diese Zählmarke Zählerstart JA erscheint.



Zählpixel im eigenen Blog einbinden

Grundsätzlich muss es für die VG Wort nachvollziehbar sein, welche Texte gelesen werden, da später bei der Meldung auch der Text sowie die URL gemedlet werden. Im CMS meines Blogs trage ich den Öffentlicher Identifikationscode im Feld meines Artikeleditor ein und es wird automatisch die Zählmarke für -SSL eingebunden. In meiner Excel-Liste pflege ich dann noch das Datum wann ich diesen Beitrag eingebunden habe.

Für andere Blog/CMS gibt es da sicherlich auch andere Möglichkeiten. Da meine Seite eine Eigenentwicklung meiner Frau ist (schattenbaum.net / unkelbach.art) ist die ganze Seite sehr stark auf meine Bedürfnisse angepasst und bietet auch einige technische Feinheiten auf die ich nicht verzichten mag. Sofern aber ein anderes Blog/CMS eingesetzt wird, wie das wohl verbreitete Wordpress, kann ich hier folgenden Artikel empfehlen "VG Wort Zählmarken in WordPress einarbeiten mit Plug-In von Kia Kahawa die das "WordPress-Plug-In Prosodia VG Wort" ausführlich vorstellt.

Generell können hier auch Texte mit Zählpixel versehen werden, die erst nach einer Anmeldung frei lesbar sind, dafür muss allerdings entweder der VG Wort ein Zugang eingerichtet werden oder für den Bot der VG Wort eine eigene IP Freigabe erfolgen. Persönlich bin ich aber für das freie Teilen von Wissen, weswegen meine Artikel im Blog auch ohne Anmeldung frei lesbar sind. Eine lesenswerte Buchempfehlung zum Thema "kostenlose Inhalte" ist übrigens das Buch "Prinzip kostenlos: Wissen verschenken - Aufmerksamkeit steigern - Kunden gewinnen, was durchaus zum Nachdenken anregen kann, wie eine eigene Seite aufgebaut sein sollte und was ich eigentlich mit einer Veröffentlichung beabsichtigen möchte.

Mehrere Autoren / Übersetzer


Beim Aufruf einer Meldung wird erst einmal davon ausgegangen, dass nur 1 Person diesen Artikel erstellt hat. Jedoch kann bei "Anzahl der beiteiligten Personen" auch auf mehrere Personen gewechselt werden. Nun können auch CO-Autor:innen eingetragen werden. Sofern eine Karteinummer der VG Wort bekannt ist kann diese eingetragen werden andernfalls kann durch die Auswahl von Name statt Karteinummer die zweite Person mit Vorname Nachname eingetragen werden. Selbst wenn die Person nicht bei der VG Wort gemeldet ist, erfolgt dann eine anteilige Aufteilung der Zuweisung. Ebenso können auch Übersetzer nachträglich eingetragen werden.

Inerhalb T.O.M. (Texte Online Melden) gibt es für Wahrnehmungsberechtigte den Punkt "Nicht verteilbarer Einnahmen" über die Suche können dann auch korrekt gemeldete Werke mit Ihnen als Autor:in gesucht werden. Als nicht verteilbar gelten Einnahmen, die aufgrund von fristgemäßen Meldungen der Berechtigten, Auskünften der Nutzer oder sonstigen Erfassungsverfahren konkreten Werken und Nutzungen individuell zugeordnet werden können, aber bei denen jedoch der Berechtigte nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen eingezogen und individuell zugeordnet wurden, festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte. Über den Punkt "Ausschüttung beanspruchen" kann dann für diesen Beitrag ebenfalls, sogar nachträglich, eine Ausschüttung beantragt werden.
Die einzelnen Meldungen können später immer noch (bis zu 36 Monate nach Erstellung) aufgerufen werden.

Neben der "Meldung zur VG Wort (Onlinetexte und Bücher)" mag ich nun noch etwas ausführlicher auf die Oberfläche im Bereich METIS eingehen, die wohl auch für andere Bereiche noch modernisiert wird.

Die Oberfläche T.O.M. (TOM - Texte online melden)


Anfang März 2021 hat die VG Wort die Meldeoberfläce für die Meldung von VG Wort Texten auf Internetseiten im Registrierungs- und Meldeportal der VG Wort angepasst. Die Meldungen für METIS (Texte im Internet) können nun über den Menüpunkt METIS Bereich auf tom.vgwort.de aufgerufen werden.
Der Metis Bereich ist in drei Bereiche aufgeteilt.

Ausführliches Update:
Unkelbach, Andreas: »Neues Meldeportal für Onlinetexte der VG Wort (Metis-Bereich) für Texte im Internet und weitere Neuigkeiten der VG Wort (Informationen für Wahrnehmungsberechtigte und der Mitgliederversammlung 2020 (in 2021))« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 20.3.2021, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1183






1. Meine Meldungen

Unter "Meine Meldungen" können Nachrichten zu METIS Meldungen, METIS MEldebestätigungen und der METIS Sonderausschüttungen aufgerufen werden. Dieses ist bspw. relevant wenn ein Verlag einen Ihrer Texte online eingebunden hat und Sie hier die Texte bestätigen wollen.

Unter "Meldungen suchen" können schon abgegebene Meldungen gesucht werden und bei diesen die Verlagsbeteiligung aber auch ein Filter auf für die nächste Ausschüttung relevante oder nicht relevante Meldungen angezeigt werden.

Unter "Meldung erstellen" gibt es einen Dialog über den Sie anhand einzelner Fragen festlegen können, ob und wie Sie einen Text melden können. Alternativ kann über den Puntk "Frage überspringen / Expertenmodus" auch direkt zur Meldung eines Textes gewechselt werden. Hier stehen dann die Optionen:
  1. Meldung einer eigenen Seite mit Zählmarke
  2. Meldung einer fremden Seite mit Zählmarke
  3. Meldung einer Seite ohne Zählung
zur Auswahl und es kann über den Privaten Identifkationscode eine Zählmarke gesucht werden und hier auch über die meistgezählte URL nachgesehen werden, worüber die VG Wort Zählung meistens erfolgte. Dabei ist zu beachten, dass dieses nicht zwangswesie auch mit der URL des Artikel übereinstimmen muss. So werden hier bei mir bspw Kategorien von Seiten angegeben und nicht nur die reine Artikel URL. Bei der Auswahl einer privaten id könenn nun wieder die Webbereiche gewählt werden um hier "URL oder URLs des gemeldeten Textes" zu hinterlegen.

Die Bedeutung von Webbereichen
Gerade für Blogs (wie auch bei mir) sollten Webbereiche wie folgt gepflegt werden. Im ersten Webbereich kann die URL des Artikels (PERMALINK) über den direkt der Gesamttext gelesen werden kann eingetragen werden. In einen weiteren Webbereich sollten die Startseite des Blog oder auch Kategorienseiten gemeldet werden in denen der Text zeitweise online abrufbar war, da hier auch die Zählung über eben diese URL erfolgt. Bisher hatte ich in einem Webbereich stets die Textseite (Permalink) und die Startseite meines Blog eingetragen und werde dieses künftig entsprechend bei Meldungen anpassen. :-). Zum Glück können Webbereiche auch bei der Erstellung der Meldung noch erweitert werden.



Ferner können Titel / Kurzbeschreibung, Text, ggf. auch PDF/EPUB Datei und die Art des Textes (anderer Text oder Lyrik) festgehalten werden. Daneben können hier auch weitere Beteiligte als Autor, Übersetzer oder Verlag mit Vorname, Name und Karteinummer hinzugefügt werden. Danach erfolgt die Meldung wie gewohnt.
Grundsätzlich können nur solche Texte gemeldet werden, bei denen Sie Übersetzer:in, (Mit)Urheber:in sind.
Leider ist eine Meldung nur möglich, wenn auch ausreichend Zugriffe (Mindestzugriff) vorhanden ist. Das bedeutet, dass beim Veröffentlichen eines Artikels nicht zwangsläufig auch zum Zählpixel eine Marke ergänzt werden kann. Es kommt anfangs die Meldung " Die von Ihnen eingegebene Zählmarke hat den erforderlichen Mindestzugriff nicht erreicht." und eine Meldung ist noch nicht möglich.

Sofern nicht der Expertenmodus gewählt wurde hilft die Oberfläche auch bei der Wahl des richtigen Meldeweges.

2. Zählmarken

Unter Zählmarken kann die Funktion "Zähmarken bestellen" aufgerufen werden. Hier sind die letzten fünf Bestellungen aufgeführt und es können die bestellten Zählmarken als CSV Datei oder als PDF herunter geladen werden. Ferner können bis zu 100 Zählmarken bestellt werden (durch das Feld Zählmarken) oder alternativ per Schaltfläche 1, 5, 10 oder 20 Zählmarken bestellt werden. Pro Bestellung können maximal 100 bestellt werden (und pro Jahr 4.000). Wesentlich interessanter, für bestehende VG Wort Einbindungen ist aber der Punkt "Zählmarken recherchieren".

Hier kann ich per URL oder Identifikationscode nach einer Zählmarke suchen, aber hilfreicher (zumindest für mich) ist es hier folgende Filter zu setzen:
  • Meldung erfolgt "Nein", damit bekomme ich alle Marken zu denen ich noch keine Meldung abgegeben habe.
  • Zählung gestartet "Ja" damit werden nur die Marken angezeigt die ich auch schon bspw. im Blog veröffentlicht habe.
  • Zugriffe im Jahr 2020 bzw. das aktuelle Meldejahr, die anderen Jahre lasse ich aussen vor
  • Mindestzugriff "Erreicht" wunderbar, da ist eine Meldung direkt möglihc
  • Mindestzugriff "Anteilig" damit können Texte ab 10.000 Zeichen ebenfalls gemeldet werden
Sind nun alle Filter gesetzt kann die Suche gestartet werden. Es erfilgt eine Übersicht mit folgenden Spalten: Öffentlicher Identfikationscode
Per Klick darauf gelant man in den Webbereich und kann den Link "Meldung anlegen" aufrufen und man gelangt in einen Dialog in der URL, Titel, Textart, Text, Beteiligte etc. einzeln abgefragt werden. Über den Punkt "Fragen überspringen" kann auch per Klick direkt auf das komplette Meldeformular gewechselt werden. Gut gefällt mir, dass nun auch weitere Angaben vorhanden sind
  • Öffentlicher Identifikationscode
  • Bestalldatum
  • Zählung gestartet
  • Mindstzugriff
    Dabei wird das Jahr des gezählten Mindestzugriff in unterschiedlichen Farben dargestellt
    1. grün = Mindestzugriff erreicht
    2. blau = Mindestzugriff anteilig
    3. rot = Mindestzugriff nicht erreicht
  • Meldung
    Entweder wird hier der Titel einer erfolgten Meldung oder ein Button zum "Erstellen" einer Meldung angezeigt
  • URL, leider ist dieses nicht die URL aus den Webbereich sondern die häufigste URL über die ein Text aufgerufen wurde. Dieses kann im Zweifel auch eine Kategorieseite oder die Blogstartseite sein
Insgesamt können auch mehrere Suchergebnis (ganz rechts ist eine Dropdownbox von 20,50,100,200,500 und 1000 Ergebnissen.

Persönlich bin ich sehr gespannt, wie Ende 2021 hier die Meldung erfolgen kann und habe insgesamt das Gefühl, dass die Oberfläche etwas moderner geworden ist aber kann noch nicht sicher sagen, ob das Melden besonders durch die häufigste URL tatäschlich vereinfacht wurde. Aber dieses kann ich wohl auch erst bei der nächsten Meldung von Texten sagen. Inwieweit sich die neue Oberfläche auch auf andere Bereiche auswirkt kann ich noch nicht sagen.

Meldung erstellen durch meldefähige Zählmarken Persönlich erscheint mir folgende Vorgehensweise unter "Zählmarken recherchieren" als sinnvoll. Tipp: In der Kopfleiste werden auch alle eigenen Zählmarken aufgeführt. - gesamte Zählmarken
- gezählkte Zählmarken
- ohne Zählungen (das sind die die ich noch nicht veröffentlicht habe)
- mit Meldung
- meldefähig
Der letzte Punkt ist der spannendste denn durch einen Klick darauf bekomme ich alle Artikel angezeigt bei denen zumindest ein anteiliger Mindestzugriff vorhanden ist. Durch einen Klick auf die URL (sofern es eine Artikel URL ist) kann ich auch direkt prüfen ob der Text > 10.000 Zeichen hat bzw. eine Meldung abgegebem. Alternativ ist nur der Umweg über Öffentlicher Identifikationscode möglich.





3. Verlagsfunktionen

Auch unter der neuen Oberfläche können Verlagsfunktionen für eine Internetseite aufgerufen werden. Auf diese Option bin ich im Abschnitt VG Wort und Verlage oder Blogs mit Gastautor:innen ausführlicher eingegangen.

Ausführliches Update:
Unkelbach, Andreas: »Neues Meldeportal für Onlinetexte der VG Wort (Metis-Bereich) für Texte im Internet und weitere Neuigkeiten der VG Wort (Informationen für Wahrnehmungsberechtigte und der Mitgliederversammlung 2020 (in 2021))« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 20.3.2021, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1183



VG Wort für Instagram, Facebook oder Social Media

Grundsätzlich ist auch der Gedanke naheligeend für Onlinetexte in der Sonderausschüttung Texte auf Instagram, Facebook oder andere Social Media Plattformen zu melden. Im METIS Bereich kann tatsächlich Instagram.com oder Facebook.de als ausländische Seite ohne deutsches Impressum gemeldet werden, allerdings können hier nur Verlage an der Sonderausschüttung teilnehmen. Konkret schreibt die VG Wort dazu:
Auf ausländischen Internetseiten können nur Texte gemeldet werden, die sich auf der Seite einer Onlinezeitschrift befinden. Andere Texte auf ausländischen Internetseiten sind in der METIS Sonderausschüttung nicht meldefähig. Eine Zeitschrift kann gemeldet werden, wenn sie im Meldejahr von min. zwei wissenschaftlichen, deutschen Bibliotheken aus online zugänglich ist. Geprüft wird die Zugänglichkeit der Zeitschrift über die sog. Zeitschriftendatenbank (ZDB). Bitte geben Sie für die Prüfung den Namen der Zeitschrift ohne Abkürzungen an. Werden im Titel Zeichen wie : oder / verwendet, beenden Sie die Eingabe des Namens bitte vor diesen Zeichen, da ansonsten ein korrekter Abgleich in aller Regel nicht möglich ist.
Hier sind also ausländische Onlineseiten mit einer ISSN oder zumindest Zugriff aus Bibliotheken meldefähig aber nicht social media Plattformen wie Instagram oder Facebook selbst wenn die Texte hier wesnetlich länger sein können.

Mehr zum Thema Sonderausschüttung der VG Wort:
Unkelbach, Andreas: »Mein Wochenrückblick: VG Wort Sonderausschüttung METIS für eBooks(Onlinetexte), Google Analytics mit und ohne Cookies und FICO Forum Infotage Digital 2021 « in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 16.5.2021, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1206 (Abgerufen am 18.6.2021)



VG Wort für sonstige Medien (Hörfunk, Fernsehen)

Neben den für mich relevanten Ausschüttungen für METIS (Onlinetexte und eBook), Bibliothekstantiemen und Wissenschaft ermöglciht die VG Wort auch eine Meldung in den Bereichen Fernsehen oder auch Hörfunk. Im Bereich Film/Fernsehen sind die Beiträge zu melden. Dabei kann sowohl ein Werk mit einem eigenständigen / identifizierbaren Titel (Spielfilm, Serie, Reportage ..) für das Drehbuch, Literaturvorlage, O-Töne mit der entsprechenden Filmlänge gemeldet werden als auch als Sammel/Einzelmeldung für bestimmte Sender verfügbare Einzelbeiträge nach Datum und Anteil in Minuten (bspw. für Moderation, Interview, Kommentar, ..).

Im Bereich Hörfunk können auch wieder für unterschiedliche Sender entweder Beiträge in einer Sendung / einem Magazin gemeldet werden oder auch Werke mit einem eigenständigen / identifizierbaren Titel zum Beispiel Hörspiele. Letztere können übrigens auch im Bereich Sprachtonträger/Audiodownload gemeldet werden, sofern diese auch auf Medien verfügbar sind. Petra Schier hat diese Variante im Artikel "VG Wort Ausschüttung Sprachtonträger / Audio-Downloads" beschrieben. Bei der Meldung von Einzelbeiträgen können diese auch wieder nur für bestimmte Sender gemeldet werden und es ist die Art der Tätigkeit sowie Datum und Anteil zu melden.

Zur Erinnerung: Zum Bereich Presse bzw. Zeitschriften am Anfang unter Meldung zur VG Wort (Bücher und Zeitschriften) auf die Ausführungen von Kia Kahawa hat im Artikel "Bücher und Zeitschriften-Artikel bei der VG Wort melden" verwiesen. Sie beschreibt die Vorgehensweise für Zeitschriften im Abschnitt Zeitschriften-Artikel bei der VG Wort melden ausführlich beschrieben, so dass ich an dieser Stelle gerne darauf verweise. Wobei daneben der Bereich Zeitung / Zeitschrift / Presseagentur noch eine separate Suche ermöglicht und hier die Autor*innenkürzel ebenfalls hinterlegt werden können. An dieser Stelle fehlen mir jedoch selbst praktische Erfahrungen, so dass ich hier gern (sofern jemand auf passende Seiten verweisen kann diese ergänze.




Ausschüttungsbriefe

Ende Juni (Hauptausschüttung) und Ende September) gibt es dann Post von der VG Wort. Im Juni ist dieses die Ausschüttungsauskunft für Hauptausschüttung bspw. für Bibliothekstantiemen, Schulbuch (SB inkl. Fotokop. a. Sch.) und Wissenschaft (FACHBÜCHER, BROSCHÜREN UND KARTEN) und im September dann Ausschüttungsauskunft für Ausschüttung MA in der die Ausschüttung für METIS erfolgt.

Insbesondere als Autor von wissenschaftlichen Publikationen empfiehlt es sich direkt bei der VG Wort anzumelden um im Erscheinungsjahr des eigenen Buches eine entsprechende Vergütung in Form von Tantiemen zu erhalten. Dabei bietet die Seite Auszahlungen » Wissenschaftliche Publikationen auf vgwort.de weiter gehende Informationen. Auf der Seite tom.vgwort.de (Texte Online Melden - das Registrierungs- und Meldeportal der VG WORT) kann sich hier direkt angemeldet werden. Eine sehr ausführliche Information zum Thema ist auf der Seite doktorandenforum.de zu finden.

Letzters dürfte aber auch für alle anderen Schreibende interessant sein, die sonst ggf. nur über die Bibliothekstantieme berücksichtigt werden.



Im Abschnitt Autorenleben bin ich auch etwas ausführlicher auf Aspekte zum Autorendasein eingegangen. Insbesondere das Autorenmarketing ist etwas, woran ich selbst noch etwas am Experimentieren bin.

Neben der steuerrechtlichen Einordnung der Einnahmen aus VG Wort liste ich noch die einzelnen Quoten der Jahre ab 2009 bis heute sowie die wichtigsten Termine zu den einzelnen Ausschüttungen auf.

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Quoten der VG Wort nach Verteilungsplan

Anhand der Quoten-Übersicht ist direkt zu sehen, welche Ausschüttungen hier an Autoren gezahlt werden:

1) Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken

Hier werden die Ausleihen für jeweils wechselnde und geheim bleibende öffentliche Bibliotheken gezählt und ein Mittelwert über drei Jahre gebildet und dieser dann mit einen Punktwert versehen. Daneben gibt es noch einen Repro Sockel (für potentielle Kopien) und einen Beteiligtensockel. Entsprechend spannend ist es ob hier die eigenen Bücher auch in den ausgewählten Bibliotheken vorhanden sind und ausgeliehen werden.

Warum erscheinen bei den Bibliothekstantiemen Bücher nicht, die definitiv auch in Bibliotheken sind und auch ausgeliehen werden?
Da Bücher nicht in allen Bibliotheken vorhanden sind, werde einige Bücher nicht von der VG WORT durch die Wahl der Stichprobe berücksichtigt. So hat es auch bei meinen Büchern etwas gedauert, bis hier Bibliothekstantiemen berücksichtigt worden sind, eben da meine Bücher (noch) nicht in allen repräsentativen öffentlichen Bibliotheken vorhanden sind.

Hier kann ich den KVK - Karlsruher Virtuelller Katalog auf kvk.bibliothek.kit.edu/ helfen. Der Karlsruher Virtuelle Katalog (KVK) ist ein kostenloser und frei zugänglicher Metakatalog. Als Metasuchmaschine ermöglicht es der KVK, mehrere bibliographische Datenbanken gleichzeitig abzufragen. Dieser dient zum Nachweis von mehreren hundert Millionen Medien in Bibliotheks- und Buchhandelskatalogen weltweit und ist immer wieder spannend um zu sehen, an welchen Bibliotheken das eigene Buch im Regal steht.

2) Abteilung Wissenschaft

Hier gibt es eine Vergütung für Printmedien. Dabei werden die Bücher oder Beiträge in Zeitschriften direkt im Erscheinungsjahr vergütet. Positiv ist, dass nach ISSN, ISBN und Titel ebenso wie nach Titel gesucht werden kann. Wichtig ist hier auch die eigene Rolle (Alleinautor, Mitautor, ...) zu nennen. Es gibt gerade im Wissenschaftsbereich eine Einmalvergütung und die eigenen Werke können zusätzlich noch bei den Bbliothektstantiemen berücksichtigt werden.

Medienvergütung

Je nach Veröffentlichung können wietere Werte veröffentlicht werden.
3) Presse
4) Funk und Fernsehen
5) Video
Als Werke sind hier Filme, Dokumentationen, Serien oder auch Dokumentationen u sehen die entweder im Rundfunk oder Fernsehen oder Alternativ auf Medien wie DVD, VHS oder Blu Ray veröffentlicht worden sind. Nicher erfasst ist Youtube.

Schulvergütung

6) Fotokopieren an Schulen
7) Schulbuch
Hier sind auch Beiträge innerhalb Schulbüchern die einen selbst zitieren vergütet. In meinen Fall zum Beispiel eine Internetseite die in einem Schulbuch als Aufgabe zitiert wird, so dass hier anteilig eine Vergütung nach Zeichen erfolgt.

8) METIS

Dieses Thema ist besonders interessant für Onlinetexte, daher gehe ich hier noch etwas ausführlicher drauf ein.

Im Abschnitt Vorraussetzung für METIS VG Wort Tantiemen bspw. für Blogartikel oder Onlinetexte ist die Bedeutung insbesondere für Onlinepublikationen hervorgehoben.

Der Mindestzugriff gilt für reguläre Texte (RT) mit mindestens 1.800 Zeichen. Bei Langtexten (LT) reicht aber auch schon die Hälfte des Mindestzugriff (derzeit 750) aus sofern die Zeichenzahl über 10.000 liegt. Wobei sich hier die Geister streiten, ob nicht mehrere Einzeltexte interessanter als ein LT sein mag. Persönlich schreibe ich einfach und schaue danach bei Meldung ob die Zeichenanzahl als Langtext reicht. Gerade bei Handbüchern oder ausführlicheren Themen sind die 10.000 schon shcnell erreicht. Auf der Wikipedia sind im Artikel Meldesystem für Texte auf Internetseiten die einzelnen Tantiemen aufgeführt.

Tantiemen 2009
Für das Erhebungsjahr 2009 wurden an Autoren und Verlage ausgezahlt
bei 1.500 bis 2.999 Zugriffen: 20,– Euro
ab 3.000 Zugriffen: 25,– Euro
ab 10.000 Zugriffen: 30,– Euro
Tantiemen 2010
Für das Erhebungsjahr 2010 wurden an Autoren und Verlage ausgezahlt
bei 1.500 bis 2.999 Zugriffen: 15,– Euro
ab 3.000 Zugriffen: 20,– Euro
ab 10.000 Zugriffen: 25,- Euro
Tantiemen 2011
Für das Erhebungsjahr 2011 wurden an Autoren und Verlage ausgezahlt
bei 1.500 bis 5.999 Zugriffen: 10,– Euro
ab 6.000 bis 23.999 Zugriffen: 15,– Euro
ab 24.000 Zugriffen: 20,- Euro
Tantiemen 2012
Für das Erhebungsjahr 2012 wurden an Autoren und Verlage ausgezahlt
bei 1.500 bis 7.499 Zugriffen: 10,– Euro
ab 7.500 bis 37.499 Zugriffen: 13,– Euro
ab 37.500 Zugriffen: 18,- Euro
Tantiemen 2013
Für das Erhebungsjahr 2013 wurden an Autoren und Verlage ausgezahlt
bei 1.500 bis 7.499 Zugriffen: 10,– Euro
ab 7.500 bis 37.499 Zugriffen: 12,– Euro
ab 37.500 Zugriffen: 16,- Euro
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Tantiemen 2014
Für das Erhebungsjahr 2014 wurden an Autoren und Verlage ausgezahlt
Mindestzugriff 1.500 Zugriffe: 12,– Euro
Tantiemen 2015
Für das Erhebungsjahr 2015 wurden an Autoren und Verlage ausgezahlt Mindestzugriff 1.500 Zugriffe: 20,– Euro
Tantiemen 2016
Für das Erhebungsjahr 2016 wurden an Autoren ausgezahlt
Mindestzugriff 1.500 Zugriffe: 23,80 Euro
Tantiemen 2017
Für das Erhebungsjahr 2017 wurden an Autoren ausgezahlt
Mindestzugriff 1.500 Zugriffe: 29,40 Euro
Tantiemen 2018
Für das Erhebungsjahr 2018 wurden an Autoren ausgezahlt
Mindestzugriff 1.500 Zugriffe : 35,00 Euro
Tantiemen 2019
Für das Erhebungsjahr 2019 werden an Autoren ausgezahlt
Mindestzugriff 1.500 Zugriffe : 40,00 Euro
Tantiemen 2020
Für das Erhebungsjahr 2020 werden an Autoren ausgezahlt
Mindestzugriff 1.500 Zugriffe : 45,00 Euro
Tantiemen 2021
Für das Erhebungsjahr 2021 werden an Autoren ausgezahlt
Mindestzugriff 1.500 Zugriffe : 43,86 Euro (sofern auf eigener Seite)
Online-Texte, die vor einer Bezahlschranke abrufbar sind, werden zu 70% den Urhebern, zu 30% den Verlagen zugeteilt.Online-Texte, die hinter einer Bezahlschranke abrufbar sind, werden zu 2/3 den Urhebern, zu 1/3 den Verlagen zugeteilt.
Tantiemen 2022
Für das Erhebungsjahr 2022 werden an Autoren ausgezahlt
Mindestzugriff 1.500 Zugriffe : 33,34 Euro (sofern auf eigener Seite)
Tantiemen 2023
Für das Erhebungsjahr 2023 werden an Autoren ausgezahlt
Mindestzugriff 1.500 Zugriffe : 25,05 Euro (sofern auf eigener Seite)
Aktuelle Quoten
Einige Tage nach der Hauptversammlung sind die aktuellen Quoten (nicht nur für METIS) auf der Publikationen / Dokumente » Quoten-Übersicht auf vgwort.de veröffentlicht.
Ein Vergleich der Quoten METIS regulär, Sonderausschütung und Ausschüttung für Bücher im Bereich Wissenschaft an Urheber*innen findet sich im AbschnittSonderausschüttung.
Handelt es sich bei ihren Texten um LT = Langtexte ab 10.000 bis 249.999 Zeichen reicht die Hälfte des Mindestzugriff aus.




VG Wort Termine



Dabei erfolgen die Auszahlungen stets zu unterschiedlichen Termineen die auf der VG Wort Seite unter: Termine VG Wort einzusehen sind. Die für Blogger und Autoren wichtigsten Termien sind:
  • Anfang Januar Mindestzugriff wird im Meldesystem festgeleg
    Ab diesen Termin können erste Meldungen für Onlinetexte erfolgen
  • Ende Juni/Anfang Juli Hauptausschüttung der VG WORT
    Dieses betrifft die Ausschüttung für Publikationen (Schulbuch, Wissenschaft, Beletristik etc.)oder auch Bibliothekstantiemen.
  • 1. Juli Meldeschluss für Urheber im Bereich Texte im Internet zu den im Vorjahr erhobenen Zugriffen
    Bis dahin sollten also die Texte zu den eingereichten VG Wort Zählmarken festgelegt werden.
  • Ende September / Anfang Oktober Kabel- und Auslandsausschüttung im Bereich Hörfunk und Fernsehen
    Hier ist auch die Ausschüttung von METIS festgelegt.
  • 31. Dezember Einsendeschluss (per Post, Posteingang bei der VG WORT) für den Abschluss des Wahrnehmungsvertrags
    Auch wenn dies für METIS und wissenschaftliche Publikationen nicht zwingend erforderlich sind, sollte dieses dennoch erfolgen.
Dankenswerterweise erinnert die VG Wort mit ihrer Mail "Meldungen zu neuen Zählmarken im T.O.M. Portal erforderlich" am Jahresanfang immer wieder an die Termine zur Meldung von METIS Meldungen und die Notwendigkeit des Abschlusses eines Wahrnehmungsvertrag. Die Meldungen für Verlage müssen dabei bis zum 1. Juni und für Urheber bis zum 1. Juli des folgenden Jahres erfolgen. Kommen keine Ausschlussfristen zum Tragen, verschiebt sich nur die Ausschüttung um ein Kalenderjahr, wenn die Meldung nach diesem Termin erfolgt.

VG Wort und Steuer

Steuerrechtlich subsumiere ich die Einnahmen der VG Wort ebenso wie die Lizenzeinnahmen aus meinen Autorenvertrag meines Buchverlag als Einkünfte aus selbstständiger (freiberufliche) Tätigkeit. Grundlage ist hier der § 18 EStG und die hier als Katalogberuf beziehungsweise Katalogtätigkeiten aufgeführte selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.


VG Wort Nachzahlung 2019 Steuererklärung: Eine für die Nachzahlungen der VG Wort im Jahre 2019 wichtige gesetzliche Regelung ist im § 34 EStG "Außerordentliche Einkünfte" Fünftelregelung geregelt. Die VG Wort Nachzahlung 2019 kann unter diesem Gesichtspunkt in der Steuererklärung berücksichtigt werden, da es sich hier um Einkünfte handelte, die über mehrere Jahre erzielt aber eben mit der Zahlung von 2019 ausgezahlt worden sind. Die Bezugsjahre sind im Ausschüttungsbrief aufgeführt.

In meiner Steuersoftware wird auch direkt mehrjährige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erfasst und werden in der Anlage S nicht in Zeile 4 als Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit sondern in Zeile 43 als "in den Zeilen 4 bis 11 enthaltene begünstigte sonstige Gewinne i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4. EStG" als sonstige Einkünfte eingetragen.

Die Füntelregelung bewirkt dabei, dass die mehrjährigen Einkünfte durch 5 geteilt werden (1/5) und zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Der sich daraus ergebene höhere Steuerbetrag wird dann mit 5 multipliziert. Zitat Wikipedia Fünftelregelung: Eine einmalige, hohe Einnahme wird steuerlich so behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Damit wird eine einmalige hohe Steuerbelastung vermieden, denn aufgrund der Steuerprogression wäre der Steuersatz deutlich höher als bei Verteilung auf fünf Jahre.

Zumindest in der Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) entspricht dieser Ausweis auch der im Gesetztext beschrieben Systematik "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst."

Denkbar kann in bestimmten Fällen aber auch die Zuordnung der VG Wort Einnahmen zu den gewerblichen Einkünften sein, so wie ich es hier auch mit Einnahmen aus Werbung (Adsense oder auch Buchverkäufe hier über die Seite) erfast werden (siehe auch "Gewerbeanmeldung und Fragebögen zur steuerlichen Erfassung"). Mit dem Ausweis der Fünftelregelung des § 34 EStG für Einkünfe aus Gewerbebtrieb oder anderen Einkunftsarten habe ich mich nicht näher beschäftigt, gehe aber davon aus, dass der Meldebogen eine vergleichbare Position aufzeigt. Für die Einkünfte in 2020 sind dafür steuerrechtlich noch weitere Punkte zu beachten, auf die ich im Folgenden ausführlicher eingehen möchte da ich mich hier Anfang 2020 ausführlicher mit auseinander gesetzt habe und dieses hoffentlich verständlich und richtig erfasst habe.
Im Rahmen eines Urteils des EUGH zur Behandlung von Zahlungen an Urheber:innen von Verwertungsgesellschaften hat sich 2020 hier ein wenig geändert, so dass das Thema etwas ausführlicher geworden ist und ich darauf in folgenden Abschnitten praxisnah eingehen möchte, ohne dass dieses eine Steuerberatung darstellt.



Auswirkung Urteil europäischen Gerichtshof (EuGH)vom 18.01.2017, C-37/16 (SAWP)


Sofern die Einkünfte aus VG Wort mit weiteren Einkünften verknüpft werden und keine Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch genommen werden kann ist zu beachten, dass ab 2020 eine Änderung des Ausweis der Umsatzsteuer europarechtlich erforderlich ist wozu im Abschnitt "Neue Regelung der Umsatzsteuer ab 1. Januar 2020 aufgrund EuGH-Urteil" im Newsletter Juni 2020 die VG Wort den Hintergrund erläutert hat.

Was diese Änderung für die Praxis von Urheber:innen und Autor:innen bedeutet habe ich nach den Hintergründen am konkreten Beispiel erläutert.

Hintergrund Entscheidung des EUGH zur Umsatzsteuer zu Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften an Urheber

Für die gesamte Problematik hat die VG Wort ein "Merkblatt Sonderinformation zur Umsatzsteuer veröffentlicht. Rechtlicher Hintergrund ist eine Entscheidung des europäischen Gerichtshof (EuGH)vom 18.01.2017, C-37/16 (SAWP) wonach in Polen bestimmte Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften an Urheber nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da es sich hier um keine Dienstleistung handelt.
VG Wort: "Aufgrund möglicher Folgewirkungen dieser Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland hat auch der deutsche Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagiert und das Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum 01.01.2019 angepasst. Demnach unterliegendie gesetzlichenVergütungsansprüchenach §§ 27, 54,54a und 54c UrhG auf urheberrechtlich geschützte Werkenicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung i.S.d. Umsatzsteuerrechts erbringen.
Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen:
Umsatzsteuerbefreit sind Ausschüttungen, die auf den gesetzlichen Vergütungsansprüchennach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG beruhen, sind bei der VG WORT u.a. den folgenden Sparten zugeordnet: Bibliothekstantiemen öffentliche Bibliotheken (Belletristik,Sachliteratur, Kinder-und Jugendliteratur), METIS, wissenschaftliche Fachzeitschriften, wissenschaftliche Fachbücher, Presse Repro, Tonträger.
Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen:
Davon ausgenommen sind dann wiederum folgende Einnahmen, die auf anderen gesetzlichen Vergütungsansprüchen oder auf Leistungen der Urheber an die VG WORT durch Einräumung oder Übertragung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (im Folgenden insgesamt als urheberrechtliche Nutzungsrechtebezeichnet), beruhen, unterliegen weiterhin grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7%.Dies betrifft u.a. die Sparten Hörfunk (öffentliche Wiedergabe), Fernsehen (öffentliche Wiedergabe), Kabel und das Kleine Senderecht.


Die Verwaltungskosten (Inkasso Dienstleistung) der VG Wort sind inklusive der auf diese Position entfallene Umsatzsteuer vom Ausschüttungsbetrag abgezogen und können als Betriebskosten ausgewiesen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese schon vom Ausschüttungsbetrag abgezogen worden sind!

Aus der aktuellen Abrechnung der Hauptausschüttung können "Urheber, die nicht als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtszu qualifizieren sind und damit der Umsatzsteuer unterliegen, die Umsatzsteuer aus der Abrechnung über die Inkassoleistung in Höhe der Verwaltungskosten grundsätzlich als Vorsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung abziehen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.".
.

Eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuerrechts ist hier zum 1.1.2019 erfolgt und mit der Hauptausschüttung 2020 für das Jahr 2019 wendet die VG Wort erstmalig diese neue Regelung auch direkt an.

Im Beispiel zur Hauptausschüttung und METIS mit Ausweis USt-Steuer ist dieses konkret als Beispiel für eine Ausschüttung für den Bereich Wissenschaft (Buchpublikation) erläutert. Zu beachten ist, dass andere Bereiche, bspw. Hörfunk oder Fernsehen weiterhin umsatzsteuerpflichtig sind.
Ebenso weist die VG Wort auf eine Änderung zur Meldung der umsatzsteuerfreien Einnahmen aus VG Wort in der Umsatzsteuervoranmeldung (UstVA) hin, auf die im weiteren Abschnitt näher eingegangen wird.

Gutschrift & Ausschüttungsauskunft für Hauptausschüttung und Ausschüttung METIS

Da es hier einige Rückfragen bei der VG Wort gab gibt es nun auch folgende Klarstellung:

VG Wort "Aktuelle Angaben auf der Ausschüttungsinformation": Mit der neuen Regelung der Umsatzsteuer ab 1. Januar 2020 nach dem EuGH Urteil haben sich auch die Angaben auf der Ausschüttungsinformationder VG WORT geändert. Die Urheber finden auf ihrem persönlichen Ausschüttungsbrief einen Aus-schüttungsbetrag, nachdem bereits die Verwaltungskosten abgezogen worden sind. Nicht abgezogen von diesem Ausschüttungsbetrag sind die 19 % USt. auf diese Verwaltungskosten. Nach Abzug dieser USt. ergibt sich der Überweisungsbetrag, wie er auf das der VG WORT mitgeteiltem Konto überwiesen wurde.

Für Ausschüttungsempfänger, die zum USt.-Vorabzug berechtigt sind, hat die VG WORT der Abrechnung einen gesonderten Beleg nur über die berechneten Verwaltungskosten zuzüglich 19% USt. beigefügt. Dies ist ein Nachweis dafür, dass die Verwaltungskosten inklusive USt. bereits an die VG WORT bezahlt worden sind
Im Beispiel zur Hauptausschüttung und Steuer dürfte dieses anhand einer Hauptausschüttung für das Jahr 2020 etwas klarer werden.

Allgemeine Erläuterung zum Ausschüttungsbrief und Steuer
Konkret bedeutet dieses, dass auf der Abrechnung der VG Wort folgende Positionen ausgewiesen sind:
JahrAusschüttungsart (gesetzliche Vergütungsansprüche)Betrag in €
4.12Bibliothekstantiemen :-)
4.12Wissenschaft (FACHBÜCHER, BROSCHÜREN UND KARTEN) :-)
4.12Schulbuch (SB inkl. Fotokop. a. Sch.) :-)
4.12Presse, ... :-)
4.12METIS :-)
Nachrichtlich: Auszahlungsbetrag gesamt??

Wobei die METIS Zahlung erst im Herbst erfolgt. Diese Beträge unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer, die auch entsprechend nicht ausgewiesen wird. Diese sind dann als Betriebseinnahmen zu verbuchen (entweder in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Bilanz.

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Rechnung über Inkassoleistung für die beiliegende Gutschrift

Auf den Ausschüttungsbetrag aufbauend erfolgt eine "Rechnung für Inkassoleistung für die beiliegende Gutschrift". Berechnungsgrundlage für diese sind die "Gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27, 54, 54a und 54c UrhG" aus denen sich der Verwaltungskostensatz berechnet auf den wiederum die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % darauf gebucht wird.

Der Ausschüttungsbetrag ist dabei eine Betriebseinnahme und die Rechnung eine Betriebsausgabe.

Zur Verwirrung beim Ausschüttungsbetrag dürfte beigetragen haben, dass als Auszahlungsbetrag der komplette Ausschüttungsbetrag ausgewiesen wird aber dann noch eine Rechnung über Inkassoleistung erstellt wird.

Das Nettoentgelt der Inkassoleistung ist in der gleichzeitig erteilten Gutschrift bereits berücksichtigt. Lediglich die Umsatzsteuer von 19% wurde vom Auszahlungsbetrag der Gutschrift abgezogen, so dass der Betrag am Bankkonto durch Überweisung der Auszahlungsbetrag abzüglich der auf das Entgelt für Inkassoleistung netto entfallene 19 Umsatzsteuer entspricht. Da METIS Ende September ausgeschüttet wurde sind hier dann 16 % Umsatzsteuer berücksichtigt, dazu aber später (beim Beispiel zu METIS) mehr. Als Tabelle seiht dieses wie folgt aus:

JahrAusschüttungsart, auf die sich Inkassoleistung bezieht)Betrag in €
2019Gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27, 54, 54a und 54c UrhG :-)
Berechnungsgrundlage ( 92,96 % )92,96% = Auszahlungsebtrag gesamt
7,04 % Verwaltungskostensatz 2019 -
Entgelt für Inkassoleistung netto-
zzgl. Umsatzsteuer 19%--
Entgelt für Inkassoleistung brutto :-)


Die nachrichtliche Rechnung ist daher nicht zu bezahlen sondern das Nettoentgelt der Inkassoleistung ist in der gleichzeitig erteilten Gutschrift bereits berücksichtigt. Die Umsatzsteuer von 19% wurde vom Auszahlungsbetrag am Bankkonto der Gutschrift abgezogen. Es wurden also bereits Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben verrechnet. Dieses bedeutet aber auch, dass die Betriebseinnahmen höher sind als der Betrag der bei Ihnen per Überweisung angekommen ist (um den Nettoberwaltungskostensatz zu dem es auch eine Gutschrift gibt) und der darauf entfallenen Mehrwertsteuer.

Rechnerisch ergibt sich der Überweisungsbetrag der VG Wort wie folgt:

JahrPositionBetrag
2019
Auszahlungsbetrag gesamt
92,96 % Bibliothekstantiemen, Wissenschaft, ...
+
2019 7,04 % Ausschüttungsbetrag Verwaltungskostensatz 2019 -
2019 7,04 % Ausschüttungsbetrag +
2019 19 % Umsatzsteuer auf Inkassleistung -
Da von der zustehenden Ausschüttung direkt die 7,04 % abgezogen worden sind, werden nur die darauf entfallene Umsatzsteuer abgezogen, so dass sich daraus die Abweichung zwischen AUsschüttungsbrief und Überweisung ergibt.

Sofern keine Betriebsausgabenpauschale genutzt wird können dann die vollen Betriebsausgaben und die vollen Einnahmen ausgewiesen werden.

Zusammenfassung: Warum sind nun Verwaltungskosten als Einnahmen angesetzt
Bisher (vor 2020) wurde intern von der VG Wort die Verwaltungskosten von den Ausschüttungsbeträgen abgezogen und an die Urheber ausgezahlt. Ein gesonderter Ausweis war nur erhoben worden, sofern eine Umsatzsteuerpflicht der VG Wort gemeldet worden ist.

Durch das Urteil ist es nun so, dass unterschiedliche Positionen der USt unterliegen und andere nicht, daher erfolgt nun der Ausweis der Verwaltungskosten auf der Ausschüttung, da diese mit einen anderen Steuersatz zu bewerten ist. Entsprechend werden diese Verwaltungskosten nicht mehr intern ausgeglichen durch die Einnahmen aus Urhebervergütung sondern erst den Urhebern zugewiesen und dann inklusive Umsatzsteuer abgezogen. Dieses ist der Grund warum Auszahlungsbetrag und Zahlbetrag voneinader abweichen. Im Folgenden habe ich das erst mit der Hauptausschüttung und später, mit der meinen Meinung nach besser aufbereiteten Ausschüttung zu Texte im Internet (METIS) verucht zu erläutern.




Beispiel zur Hauptausschüttung und METIS mit Ausweis USt-Steuer

Zum besseren Verständnis stelle ich das ganze noch einmal am Beispiel von insgesamt erzielten 1.000 Euro dar. Dabei umfasst der Urheberanspruch sowohl die Ausschüttung aus Wissenchaft, Bibliothekstantiemen, Zeitschriften, Bücher ... usw. als auch die erhobenen Verwaltungskosten. Dabei sind die Zahlen hervorgehoben, die auch in der Abrechnung erscheinen. Dieser Urheberanspruch wird in der Hauptausschüttung wie folgt dargestellt. Dankenswerterweise ist die Abrechnung zu METIS (später im Abschnitt) verständlicher zu lesen, da hier die einzelnen Positionen direkt ersichtlich im Ausschüttungsbrief vorhanden sind.

JahrPositionBetragWo
2019Urheberanspruch1.000 -
2019 92,96 % 929,60 Auszahlungsbetrag gesamt
2019 7,04 % - 70,40 Entgelt für Inkassoleistung netto
2019 Gutschrift 7,04 % 70,40 -
2019 Umsatzsteuer 19% auf Inkassoleistung 13,37 zzgl. Umsatzsteuer 19%
2019 Rechnung über Inkassoleistung - 83,77 Entgelt für Inkassoleistung brutto
Verrechnet werden nun jedoch die 92,96 % des Betrags aus "Gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27, 54, 54a und 54c UrhG" im Beispiel also 929,60 abzüglich der 13,37 (19 % USt auf das Entgelt für Inkassoleistung Netto) und somit 916,23 Euro die die VG Wort auf das Konto der Autor:innen überweist.

Beispiel Gutschrift & Ausschüttungsauskunft für Ausschüttung Metis
Etwas verständlicher hat die VG Wort die Abrechnung für Metis gestaltet:
Hier sind die Verwaltungskosten auch als Einnahmen ausgewiesen und die Rechnung über die Inkassoleistung gleich mit ausgewiesen.
Um im Beispiel zu bleiben, habe ich hier 400 Euro (also 10 Artikel a 40 Euro) angesetzt.

Jahr Ausschüttungsart; Betrag
2019 METIS (private Vervielfältigung Internettexte) 400,00
2019 Verwaltungskosten 30,30
Nachrichtlich: Auszahlungsbetrag gesamt 430,30
Abzüglich beiliegender Rechnung über Inkassoleistung
(Netto 30,30 zzgl. 16,00 % Ust 4,85)
35,14
Nachrichtlich: Zahlbetrag 395,15


Der unterschiedliche Steuersatz 19 % bei der Hauptausschüttung und 16 % bei METIS hängt mit der Anpassung der USt im Rahmen von Corona zusammen.

EÜR am Beispiel der VG Wort Hauptausschüttung 2020

JahrEÜRBetrag
Betriebseinnahmen
2019 Betriebseinnahmen
2019 gesetzliche Vergütungsansprüche HA 929,60
2019 Verrechnete Gutschrift für Verwaltungskosten HA VG Wort 70,40
2019 gesetzliche Vergütungsansprüche METIS 400,00
2019 Verrechnete Gutschrift für Verwaltungskosten METIS VG Wort 30,30
Betriebseinnahmen1.430,30
Betriebsausgaben
2019 Betriebsausgaben
2019 7,04 % Verwaltungskostensatz 2019 HA 70,40
2019 zzgl. Umsatzsteuer 19% HA 13,37
2019 7,04 % Verwaltungskostensatz 2019 METIS 30,30
2019 zzgl. Umsatzsteuer 16% METIS 4,85
Betriebsausgaben118,92
Betriebsausgabenpauschale (NT) 25 % max 614,00 357,58
Betriebsausgabenpauschale (HT) 30 % max 2.455,00 429,09


Sollten keine weiteren Einnahmen oder direkt der schriftstellerischen Tätigkeit zugeordneten Ausgaben hinzukommen ist die Betriebsausgabenpauschale interessanter.



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Ausweis der umsatzsteuerfreien Einnahmen aus VG Wort in der Umsatzsteuervoranmeldung (UstVA)


Sofern nicht nicht die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer genutzt wird stellt sich die Frage an welcher Nummer der Umsatzsteuervoranmeldung diese nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Einnahmen ausgewiesen werden. Inwieweit dieses sonstige umsatzsteuerfreie Einkünfte sind kann hier sinnvollerweise eine steuerrechtliche Beratung klären. Hier lohnt sich dann definitiv der Gang zur professionellen Steuerberatung.
Hintergrund Saldo aus Auszahlungsbetrag und Rechnung über Inkassoleistung

In jeden Fall sind der im Ausschüttungsbrief angegebene "Auszahlungsbetrag gesamt" als ggf. umsatzsteuerfreie Betriebseinnahme und die Rechnung über Inkassoleistung als Betriebsausgabe steuerrechtlich zu berücksichtigen (sofern keine Betriebsausgabenpauschale). Der Hinweis, dass die Rechnung nicht zu bezahlen ist, da diese gleichzeitig mit der Gutschrift berücksichtigt wird, belegt nur, dass die VG Wort nicht den Ausschüttungsbetrag (Auszahlungsbetrag) überwiesen hat sondern den Saldo aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Interessant kann für die umsatzsteuerrechtliche Berücksichtigung der Anteil der Umsatzsteuer auf die Inkassoleistung sein, die daher auch separat ausgewiesen und bei der Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt ausgewiesen werden kann, sofern man freiwillig für Umsatzsteuerpflicht entscheidet oder alternativ nicht die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen kann.

Da die Gutschrift der VG Wort hier nicht umsatzsteuerpflichtig sind, ist diese Gutschrift nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. Die entsprechenden Positionen der UStVA verweisen auch jeweils auf grundsätzliche Steuerfälle die im UStG erwähnt sind. Für die Gewerbesteuererklärung oder EÜR sind dennoch am Jahresende natürlich die Betriebseinnahmen in voller Höhe ebenso die Betriebsausgaben(pauschale) zu berücksichtigen.
Die Auskunft der VG Wort hierzu lautet "Die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG, sind nach der neueren EuGH-Rechtsprechung „Schadensersatz“ und somit nicht umsatzsteuerpflichtig, siehe Teil I der Gutschrift & Ausschüttungsauskunft. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie die Umsatzsteuer dennoch aus der Rechnung „Inkassoleistungen“ (=Verwaltungskosten) als Vorsteuer in Abzug bringen." (Quelle: Autorenforum.montsegur.de "VG Wort Ausschüttung für 2019".

Die Zuordnung zur gewerblichen Tätigkeit kann bspw. der Fall sein, wenn die schriftstellerische Tätigkeit mit anderer Tätigkeit derart vermischt ist, dass statt Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Freie Berufe gem. § 18 EStG) eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (Lektorat, Diesnstleistung etc. könnten hier in Betracht kommen).

Gerade in diesen Fall kann, bei nebenberuflicher freiberuflicher Tätigkeit, statt einer EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) die Verwendung der Betriebsausgabenpauschale interessant sein. Alternativ kann hier, vergleichbar wie bei der Tätigkeit als Kleinunternehmer auch der Abschnitt "Einnahmenüberschussrechnung EÜR und Kleinunternehmerregelung relevant sein.

Zur Einordnung der eigenen Tätigkeit als gewerblich oder selbstständig kann ich den Artikel der ct 7/2020 »Frei, Ratlos und Emsig - IT-Fachleute als Freiberufler oder gewerbliche Selbstständige« empfehlen. Unter ct.de/yqyf sind auch die einschlägigen Finanzgerichtsurteile zu finden.

Allgemeines zum Thema Steuererklärung habe ich auch am Anfang dieser Seite erläutert
Steuern und Selbstständigkeit

Blogartikel rund um das Thema VG Wort
Das Thema VG Wort hat mich auch in unterschiedlichen Blogartikeln beschäftigt. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass ich sowohl METIS als auch die Tantiemen als Autor sehr zu schätzen weiss.


Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »Autorenleben - Steuern und Selbstständigkeit, Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), Autorenleben in Nebentätigkeit« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 29.9.2024 Abschnitt Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als Autor und Blogger, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/steuer.php (Abgerufen am 5.12.2024)

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VG Wort und Verlage oder Blogs mit Gastautor:innen

Wie im Abschnitt "mehrere Autoren" beschrieben kann zu einer Zählmarke auch mehrere Autor:innen angegeben werden, was die Meldung von METIS anbelangt. Unter Verlagsbeteiligung auf der Seite der VG Wort werden je nach Vergütungsart die Aufteilung zwischen Verlag und Urheber:in ausgewiesen. Sofern einer Verlagsbeteiligung zugestimmt wurde werden die VG Wort Tantiemen prozentual vertielt (bei Wissenschaft Fachbüchern bspw. nach 50:50 oder bei METIS (Texte im Internet)(bei frei verfügbaren Texten) 70 % Urheber:in : 30 % Verlag bzw. METIS (Texte im Internet) (bei Texten hinter Be-zahlschranken) 60 % Urheber:in : 40 % Verla. Hier ist, vergleichbar zu Buchtexten,auch seitens der Urheber:in freiwillig einer Verlagsbeteiligung zuzustimmen (oder abzulehnen) Sollte ein Verlag / Internetseite keine Zählmarken eingebunden haben kann auch über eine Meldung zur Sonderausschüttung für den Bereich Texte im Internet / METIS an einer Ausschüttung als Urheber:in an der Ausschüttung teilgenommen werden. Dann erhält allerdings der Verlag keinen Anteil an VG Wort.

Unter TOM könnnen für Zählmarken auch die Option "METIS (Verlagsfunktionen)" aktiviert werden. Durch die Aktivierung der Verlagsfunktionen siehe
  • https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/dokumentation/metis/DOC_Urhebermeldung.pdf Kapitel 10
können Texten von fremden Urheber:innen mit einer Zählmarke aus dem eigenen Account hier und auch Texte hinter Bezahlschranken (Paywall) gemeldet werden. Weitere Vorteile sind, dass auch mehr als 4.000 Zählmarken pro Jahr abgerufen werden können. Der Vorteil Texte auf der eigenen Seite, die nur von anderen verfasst wurden, mit einer Zählmarke aus dem eigenen Account zu versehen bedingt aber auch den nachteil und danach für den/die andere/ Urheber*in zu melden. Die Meldung muss dabei durch die Seitenbetreiber/Verlage erfolgen! Immerhin gibt es auch positives, wie eine technische Schnittstellen für die Automatisierung von Zählmarkenbestellung und Meldung genutzt werden (Web Service Client (PHP)
  • https://tom.vgwort.de/portal/showHelp
Bei hinter einer Bezahlschranke gesetzte Texte (also solche die nur nach Zahlung bzw. mit Zugangsdaten abgerufen werden können, muss auch, wie im Abschnitt Wie meldet ein Verlag eBook / Onlinetexte im METIS Bereich an? beschrieben für die VG Wort per IP oder Zugangsdaten ein Zugang zum Text gestellt werden.

Gerade für Blogs mit Gastautor:innen kann es aber interessanter sein statt über die Verlagsfunktion die Zählmarke der jeweiligen Autor:innen einzubinden. Die Verlagssicht, zum Beispiel bei Zugriffszählung für Onlinetexte oder eBooks habe ich unter Wie meldet ein Verlag eBook / Onlinetexte im METIS Bereich an? zusammengefasst. Dabei habe ich jedoch noch selbst keine Erfahrung mit der Umsetzung sammeln können sondern bin auf dieses Thema im Rahmen von Online-Version der Bücher bei der VG Wort melden (ebook) und der Sonderausschüttung eingegangen.

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ISSN 2701-6242

Autorenleben


Auf der Seite authorcentral.amazon.de/ können Autoren auf Amazon eine eigene Seite mit Profil ergänzend zum Buch enlegen. Daneben lohnt sich besonders da hier auch direkt Kommentare und Verkaufsrang der eigenen Bücher angesehen werden. Ebenso bieten einige Onlinebuchhandlungen die Möglichkeit ein Autorenprofil anzulegen.

In den folgenden Abschnitten möchte ich auf die Bereiche "Steuerrecht","BWL" (insbesondere "Buchmarketing" und "Webmarketing" für Autor:innen) eingehen und hier auf einige hilfreiche Texte verweisen.

Gerade beim Blick in den Alltag der "schreibenden Zunft" kann ich das Montségur Autorenforum empfehlen. Dieses Onlineforum besteht seit 2005 und bietet im öffentlichen Bereich einen breiten Überblick rund um Fragen und Tipps für professionelle Schriftsteller. Dabei ist das Niveau im Forum sehr hochwertig, was wohl auch daran liegt, dass es im Grunde ein Forum für eine geschlossene Benutzergruppe ist und hier folgende Personengruppen nur für eine Mitgliedschaft in Frage kommen.
  1. Professionell schreibende Autorinnen und Autoren
  2. Professionell erfolgreiche Selfpublisher im E-Book-Bereich
  3. Drehbuchautorinnen und -autoren mit mindestens einer erfolgten Verfilmung
  4. Professionelle literarische Übersetzerinnen und Übersetzer
Da 60 % der Foren auch frei zugängig (lesbar) sind können hier einige Aspekte mitgenommen werden und von der Diskussion rund um das jeweilige Themenfeld profitiert werden.

Steuerrecht für Autor:innen


Durch Twitter bin ich auf ein Blog gelandet, dass für Autor:innen spannend sein dürfte. Die Schriftstellerin, Lektorin, Buchsetzerin & Buchnerd schreibt unter dem Pseudonym Kia Kahawa über das Autorenleben und hat in ihren Blog auch das Thema "Autoren an die Steuer" behandelt (und hier auch ein Buch zu veröffentlicht). Hier sind nicht nur Themen wie Steuer, EÜR sondern auch Unternehmensgründung und verschiedene andere Apsekte rund um die Selbstständigkeit fachkundig erläutert. Die einzelnen Artikel sind schon etwas älter, aber das eBook "Autoren an die Steuer! wird jährlich aktualisiert.

Autoren an die Steuer: Aktuelle Version 2020 Kindle Ausgabe

Persönlich bin ich auf das Thema Steuern in Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Autor intensiver im Zusammenhang von "VG Wort und Steuern inkusive eines Beispiel zur Abrechnung der Hauptausschüttung nach der Entscheidung des EUGH zur Umsatzsteuer zu Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften an Urheber eingegangen. Aber auch die anderen im Blog und Buch angesprochenen Themen dürften mehr als lesenswwert sein.

Eine weitere Anlaufstelle dürfte die Seite "Deutsches Schriftstellerofrum" (dsfo.de) sein. Auch hier sind viele Informationen zu finden.

Daneben war dieses Forum auch für mich ein Grund den Artikel "EU DSGVO - Info- bzw. Link-Sammlung mit Schwerpunkt auf die Umsetzung bei Blogs oder der eigenen Website (hier: Autorenwebsite, Blogger, KMU)" etwas ausführlicher zu behandeln.

BWL für Autor:innen

Neben Steuerrecht, VG Wort, DSGVO sind auch andere Bereiche der Betriebswirtschaftslehre für Autor:innen relelvant. Gerade was Marketing anbelangt ist es oft nicht damit getan nur eine Seite für das eigene Buch anzulegen und beim Rest auf den Verlag zu hoffen (welcher durchaus auch Marketingmaßnahmen ergreift aber eben nicht nur für ein Buch). Entsprechend spannend ist es hier das Blog von Annie Waye zu lesen, die nicht nur über das Schreiben von Romane und Kurzgeschichten im Bereich Fantasy und Romance mit Tipps und Tricks rund ums Schreiben sondern auch das Thema BWL für Autoren Autorenmarketing in ihren Blog anniewaye.de behandelt.

Vertrag mit Verlag, Druckkostenzuschussverlag, Eigenverlag oder Print on Demand
Ist ein Vertrag zwischen Verlag (sei es nun Eigenverlag, Print on Demand oder sonstigen Verlag) geschlossen werden verschiedene Punkte vertraglich insbesondere über die Beteiligung an den Verkaufsverlösen oder auch der Verwertungsrechte des Textes geklärt. Das Aktionsbündnis "Fairlag" ist ein internationales Aktionsbündnis des deutschsprachigen Raumes und bietet hier auf der Internetseite www.aktionsbuendnis-faire-verlage.com einige Punkte auf die beim Abschluss eines Verlages geachtet werden sollte. Hier werden auch einige der Vertragsklauseln ausführlich erläutert. Neben der Veröffentlichung, ISBN Zuweisung, Verfügbarmachung im Buchhandel ist auch die Lizenzvergütung für den eigenen Text ein Punkt der zu den angenehen Punkten im Dasein von Autor:innen zählt (neben dem guten Gefühl das eigene Buch in Händen zu halten).

Nebenbei sind hier auch die Autor:innenexemplare (Freiexemplare die nciht weiterverkauft werden dürfen) als Geschenke oder für das eigene Buchregal etwas, dass neben einer entsprechenden prozentualen Beteiligung oder auch Verlagsleistungen wie Lektorat, Korrektorat, Zeitplanung oder auch inhaltliche Voragaben, dass zwischen einzelnen Verlagen sehr unterschiedlich ausfallen kann.

Die Zusammenarbeit mit Espresso Tutorials kann ich auf vielen Ebenen empfehlen, gerade da hier nicht nur die üblichen Verlagsleistungen geboten werden sondern durch die digitale Bibliothek sowie fachliche SAP Unterstützung hier ein echter Mehrwert besteht.

Buchmarketing für Autor:innen

Beim Marketing denken die meisten vermutlich an Marketing in Web insbesondere auf Socialmedia, was durchaus auch eine Berechtigung hat und hier einige Aspekte versammelt. Allerdings sind schon im Vorfeld von der Definition der Zielgruppe und die Schritte von Marktforschung, Planung, Umsetzung und Kontrolle zu beachten. Ein lesenswerter beitrag ist im Artikel Buchmarketing-Basics für Autoren auf annieway.de zu finden.
Neben Flyerwerbung, Buchstände, Lesungen und diverse Maßnahmen die auch mein Verlag umsetzt können auch Autor:innen selbst aktiv werden. So habe ich auf Messen oder größeren Veranstaltungen auch oft Visitenkarten dabei, die auf der Rückseite Werbung für meine aktuellen Bücher machen. Ebenso bietet sich das Logo nebst QR Code auch als Visitenkarte an. Wobei ich hier drei Visitenkarten benutze:

Visitenkarten Andreas-Unkelbach.de
 
  1. Visitenkarte mit Logo und QR Code zum Einscannen meiner Kontaktdaten
  2. Visitenkarte mit Buchcover Schnelleinstieg ins SAP Controlling (CO) als Rückseite
  3. Visitenkarte mit Buchcover Berichtswesen im SAP Controlling als Rückseite
Aber auch bei Schulungen sind GiveAways wie personalisierte Schreibbblöcke die neben den Schulungsunterlagen auf meine Internetseite verweisen.
SAP Workshops von Andreas Unkelbach

Damit stehen auc direkt weitere Optionen offen um von hier auch meine Bücher zu finden. :-)

Natürlich kann es auch hilfreich sein die eigenen Erfolge einmal ordentlich feiern zu können. Im Artikel "Jahresrückblick auf mein Buch »Berichtswesen im SAP®-Controlling«" von 2018 hatte ich einen besonderen Erfolg zu verkündigen. Hier hilft auch ein Internetbuchhändler weiter und der Erfolg in den beiden Kategorien SAP und Controlling in 2016 (siehe "Frohe Weihnachten, Jahresrückblick und ein glückliches neues Jahr".

Mit Schnelleinstieg ins Controlling zum Amazon Bestseller

Im Rückblick haben meine Bücher tatsächlich einen Einfluss auf meine Arbeit aber auch hier im Blog und ich freue mich noch immer über die großen und kleinen Erfolge der Bücher aber auch der Entwicklung hier im Blog genommen haben.

Ein besonderer Moment war tatsächlich, als das erste Buch Bestseller auf Amazon war.

Bestseller Schnelleinstieg ins SAP Controlling in Kategorie SAP auf Amazon
und kurze Zeit darauf auch eine zweite Kategorie hinzugekommen ist.

Bestseller Amazon Controlling und SAP

Hier bin ich dann auch selbst immer noch beeindruckt und hoffe, dass die nachfolgenden Bücher sich hier ein gutes Beispiel dran nehmen ;-).
Das Konzept praxisnahe Bücher die intensiv und kräftig wie ein Espresso wirken und damit kompakt und günstig Wissen rund um SAP vermitteln ist auch heute noch Markenkern von Espresso Tutorials und lässt mich auch selbst immer wieder gerne aktuelle Bücher im Verlag lesen. Aber auch die neuen Medien wie Schulungen und Videos überzeugen neben den eBook Ausgaben. Die digitale Bibliothek Flatrate ist mittlerweile auch an immer mehr Hochschulen verfügbar und ermöglicht so ebenfalls ein Zugang zu Büchern und andere Medien und lässt sich auch extern als Flatrate buchen :-)

Webmarketing für Autor:innen

Das Thema Buchmarketing im Web ist etwas, woran ich ebenfalls noch am Arbeiten bin. Im Artikel "Von der Bewerbungshomepage hin zum Wissenspool mein Beitrag zur Blog- und Webparade für Personenmarken #personalbrandmix" bin ich ein klein wenig auf das Thema eingegangen denke aber, dass hier noch viel mehr möglich ist... und sei es auf einzelnen Buchonlineshops ein eigenes Profil anzulegen.

Ein neuer Versuch von mir ist meine Aktivität auf Facebook und Twitter etwas zu verstärken aber auch das Thema Videos zu "Sagen Sie mal, Herr Unkelbach..., eine Videoserie in der ich die Themen meiner Bücher und Blogartikel aufgreife, ist etwas wo ich mich dran versuche.



Gerade für wissenschaftliche Publikationen kann auch ein Blog ein wichtiges Instrument der Onlinereputation sein. Im Artikel "Die wissenschaftliche Suchmaschine Google Scholar - Recherche und eigenes Profil eintragen #autorenleben" bin ich auf Themen wie ISSSN (als ISBN für fortlaufende Publikationen) für Onlinepublikationen/Blogs und Google Scholar und Knowledge Graph eingegangen.
Wenn es um das Marketing von Autor:innen geht können auch etwas weniger bekannte Plattformen für das Marketing spannend sein. Viele posten in Social Media wie Facebook, Instagram, Linkedin oder Twitter aber auch "das Facebook für Bücher", dass im Artikel "Lesen 2.0 Literaturverwaltung per App und Web mit Librarything das eigene virtuelle Buchregal" beschrieben ist, kann spannend sein.

Unter "Webputation" (Kofferwort aus Web und Reputation) fallen auch viele Themen die mit der Wahrnehmung der eigenen Person im Netz wahrgenommen wird. Auch der eigene Buchverlag übernimmt hier einen gewissen Anteil um die Autor:innen bekannter zu machen. Nur sollte, gerade im Web diese Aufgabe auch selbst ergänzend in die Hand genommen werden. Dieses fängt beim eigenen Profil auf der Amazon Seite an (siehe mein Autorenprofil auf Amazon oder auch bei Google und kann auch durch Social Media eine gute Ergänzung finden. Als Beispiel für Verlagsmarketing fäll mir bei meinen Verlag der Betrieb eines der ersten deutschsprachigen Fachforen und Internetseite zu SAP ein (FICO-Forum.de) und auch die FICO-Infotage mit Fachvorträgen sind eine gute Gelegenheit sich hier als Autor:in zu präsentieren. Ergänzend dazu bieten Sie mit embeded learning "Digitale Schulungen" die um die Bücher ihre Autor:innen ergänzt werden. Besonders die unter SAP Know How vorgestellte digitale SAP Bibliothek überzeugt mit digitalen Medien (Video, Vorträge, eBooks, ...) rund um diverse SAP Module. Hier habe ich mich ebenfalls etwas inspirieren lassen und hoffe meine Videos rund um SAP ausbauen zu können.



Daneben sind aber auch Einzelvorträge oder Schulungen eine gute Gelegenheit auf die eigene Bücher oder sonstige Angebote hinzuweisen :-). Persönlich nutze ich auch die Artikel im Blog immer wieder gerne um hier auf mein gesammeltes Wissen zu verweisen und ein Stück davon weiter zu geben. Der Vorteil eines Buches ist dann aber, dass hier das Wissen gesammelt am Stück und nicht nur in einzelne Blogartikel verteilt ist. Wie wichtig das Thema Weiterbildung (auch durch Bücher) ist, habe ich im Interview "Unternehmen müssen in Zukunft viel mehr in SAP-Weiterbildung investieren – Andreas Unkelbach im Interview" auf thinkdoforward.com erwläutert (die Hintergründe dazu finden sich im Artikel "Hintergrund zum Interview auf thinkdoforward und Studium an der heutigen Technischen Hochschule Mittelhessen (THM)".

Ein großer Wandel für mein Blog war in 2020 die Beantragung einer ISSN.
ISSN 2701 - 6242
Dieses ist auch für mich persönlich nicht nur ein Vorteil, dass die Blogartikel besser in einer Literaturliste eingebunden und zitiert werden können sondern auch von der Eigenwahrnehmung ein Punkt an dem ich die Blogartikel noch ein Stück mehr in Richtung Wissensvermittlung und digitales Lernen als wiederkehrende Schriftenreihe entwickeln möchte. Dazu werde ich ebenfalls noch einen Artikel online stellen.
Wie es zu einer ISSN für mein Blog kam und warum auch Onlinepublikationen und nicht nur Zeitschriften eine solche haben ist im Artikel "Hintergrund ISSN 📰 für Andreas Unkelbach Blog - Hintergrund ISSN für Onlinepublikationen wie Blog beschrieben.

In diesem Zusammenhang bin ich auch auf das Thema ASEO näher eingegangen. Hierzu finden sich unter Akademische Suchmaschinenoptimierung ASEO einige Hinweise. Für "wissenschaftliche" Autoren ist eine Präsenz in wissenschaftlichen Suchmaschinen, die meist auf sematische Suchmaschinen beruhen, ein möglicher Vorteil anzulegen. Persönlich habe ich sowohl bei Google Scholarr als auch Microsoft Academic ein eigenes Profil angelegt beziehungsweise die bestehende Profile um persönliche Daten aktualisiert. Ebenso findet sich auch in der Google Suche ein entsprechender Eintrag im Knowledge Graph von Google.

Wie jede Internetseite ist auch das Theme SEO (Suchmaschinenoptimierung) ein wichtiger Punkt. Auf HTMLing.net "HTMLing.net - und sonst so? Socialmedia und die eigene Internetseite oder Blog." habe ich dazu einige Artikel verlinkt. Daneben kann ich für eine technische Analyse der eigenen Seite SEO Check von seorch.de empfehlen. Hier werden einige Onpage SEO Faktoren geprüft und können eine gute Anregung bieten.
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Aktuelle Schulungstermine Rechercheberichte mit SAP Report Painter

unkelbach.link/et.reportpainter/



Autorenwelt

Unter den Motto "Autorenfreundlich Bücher kaufen" bietet die Autorenwelt für Autor:innen folgendes eine Beteiligung an jeden auf ihrer Seite getätigten Verkäufe an. Für Kunden der Autorenwelt ändert sich am Preis nichts, aber Autor:innen erhalten 7 % ihres Verkaufspreises an Autor:innen die sich hier registriert haben oder alternativ an verschiedene Autorenvereinigungen.

Autorenwelt

Dieses ist möglich, da der Buchhandel einen gewissen Anteil des Verkaufspreis ebenfalls vom Verlag erhält. Entsprechend gibt dieses die Autorenwelt anteilig weiter. Dabei endet sich, dank Buchpreisbindung nichts für die Kundschaft und auch der Versand erfolgt dabei über Libri.

Um an einer Ausschüttung der Autorenwelt teilnehmen zu können muss erst einmal ein Konto / Profil bei Autorenwelt unter https://www.autorenwelt.de/person/register. Hier können dann nicht nur Angaben mit Bezug zu Büchern (bspw. Berufe wie Autor*in, Blogger*in, Dozent*in) sondern auch Links zur eigenen Seite oder Profilen in Social Media sowie verschiedene Beschreibungen.

Mein Profil auf Autorenwelt

Besonders interessant ist, dass hier auch eigene Veröffentlichungen (Bücher) eingetragen werden können, die dann auch mit Link auf den Autorenweltshop hinterlegt werden können. Nachdem das Profil angelegt wurde kann sich für das eigentliche Autorenprogramm angemeldet werden.

Unter https://autorenprogramm.autorenwelt.de/ kann per "Konto erstellen" ein eigenes Konto angelegt werden. Im Rahmen der Angabe sind folgende Informationen erforderlich:
  • Persönliche Daten (Name, Anschrift, Telefon)
  • Bankinformation (Kontoinhaber, IBAN, BIC)
  • Steuerinformation (Kleinunternehmerregelung?, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer)
  • Mitgliedschaft in Autorengruppen/-vereinigungen
  • Optionen für Unterstützung
Als Identifikationsnachweis muss dann noch ein Personalausweis (beidseitig) oder ein vergleichbarer Identifikationsnachweis hochgeladen werden. Nach einer Freischaltung wird der Antrag geprüft und binnen kurzer Zeit kommt eine Mail in der auch die eigenen Bücher gesucht und registrieert werdne können. Sofern diese schon in Libri gelistet sind können diese direkt eingebunden werden. Jedes Buch kann einen selbst gewählten Psedonym zugeordnet werdne und auch die Suche per ISBN / Pseudonym / Titel oder Verlag ist möglich. Auch hier erfolgt wenig später noch eine Bestätigung per Autorenwelt und künftig werden 7 % des Verkaufspreis bei Verkäufen dieser Bücher dem Autorenkonto gut geschrieben.

Im Ergebnis gibt es nun ein Autorenwelt-Account (öffentliches Profil) und Autorenprogramm-Account. Letzterer gibt auch eine Übersicht über die verkauften Bücher. Sobald die Gutschrift aus Verkäufen 10 Euro umfasst kann diese ausgezahlt werden. Allerdings umfasst dieses nur die Vergütung bei Verkäufen der eigenen Bücher. Andere verlinkte und über Autorenwelt verkauften Bücher werden entweder anderen Autoren oder Vereinigungen gutgeschrieben.

Fazit
Ich glaube nicht, dass hier für Fachbücher viele Verkäufe zustande kommen, aber insgesamt ist die Idee hinter der Autorenwelt sicherlich interessant und daher möchte ich an dieser Stelle gerne Werbung dafür machen. Dennoch bin ich gespannt, ob auch Autorenwelt hier auf der Seite angenommen wird und freue mich für das Konzept ein wenig Werbung machen zu können.



Blog-Artikel Serie Wissenschaft und VG Wort


Die Artikelserie umfasst folgende Artikel:


Ebenfalls für Autor*innen relevant sollte seit Jahren das Thema Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) sein. Auf unkelbach.link/vgwort/ habe ich zum Thema Vergütung von gedruckten Büchern, E-Books aber auch Texte im Internet vorgestellt, aber auch die folgende Serie fasst einige Punkte zusammen: Serie Wissenschaft und VG Wort:
Unkelbach, Andreas: »Finale Serie Wissenschaft und VG Wort sowie weitere Bereiche im Autorenleben« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 8.7.2023, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1335




Verlagsverkäufe oder Amazon

Neben Autorenwelt habe ich hier noch einen Partnershop von Espresso Tutorials und auch das Amazon Partnerprogramm aktiv. Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Käufen über Amazon. Unter https://partnernet.amazon.de/ kann sich ebenfalls für ein Affiliate-Marketing-Programm von Amazon angemeldet werden. Hier verdient man über alle Verkäufe die über Amazon erfolgen. Bei Büchern sind dieses ebenfalls etwa 7 %. Nach der Anmeldung am Partnerprogramm kann über Tools->Site Stripe eine extra Menüzeile in Amazon angezeigt werden in der problemlos HTML Code zur Einbindung eines Partnerlinks auf den einzelnen Produktseiten aufgerufen werden kann. Folgende Optionen stehen dabei zur Verfügung:
  • Text (Hier wird ein Kurz-Link oder Vollständiger Link zum Produkt inklusive PartnerId angezeigt)
  • Bild-Link (HTML Code mit Link und Image für das Buchcover und Link vom Amazon Server)
  • Text+Bild (HTML Code mit InlineFrame IFRAME mit Cover, Link und Preisangabe
Wichtig bei der Einbindung von Links zu Amazon ist der Hinweis Amazon Partnerlink als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Käufen über Amazon.. Ferner sollten auch Impressum bzw. Informationen zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung um einen passenden Absatz zu Amazon ergänzt werden.
Als Autor:in ist es ebenfalls eine gute Option unter http://authorcentral.amazon.de/ ein eigenes Profil anzulegen, so dass hier weitere Informationen auf einer Autorenseite zu Amazon eingetragen werden können und hier ebenfalls Marketingberihcte (wie Verkaufsrang und Kundenrezensionen) eingesehen werden können.

Amazon Autorenprofil

Das Autorenprofil selbst kann hier ebenfalls per Site Stripe mit einem Partnerlink versehen werden.

Bei Amazon erfolgt eine Auszahlung ab 25 Euro Werbekostenerstattung und auhc hier sind Zahlungsinformationen zu hinterlegen. Dabei kann dieses per Überweisung oder als Amazon-Geschenkgutschein erfolgen. Da ich neben Büchern hier auch Software und EDV auf meiner Seite empfehle ist hier Amazon ebenfalls ein verlässlicher Partner :-) so dass ich neben VG Wort, Lizenzabrechnung meines Verlages und Buchverkäufen hier mich auch über Werbeprovision von Amazon freue ohne dass dieses zu Mehrkosten für die Kund:innen führt.

Vergleich Amazon Partnerprogramm und Autorenwelt

Im direkten Vergleich von Affiliate Programmen im Buchbereich und der Autorenwelt ist der große Unterschied, dass Autor:innen immer ihre 7 % vom Verkaufspreis erhalten (sofern sie sich beim Autorenprogramm angemeldet haben) während beim Amazon Partnerprogramm dies nur der Fall ist, wenn ein Link von ihrer eigenen Seite auf Amazon gesetzt wurde und über diesen Link bestellt wird. Sofern sich die Autor:innen eines Buches nicht bei Autorenwelt angemeldet haben werden diese 7 % an autorennahe Vereinigungen ausgeschüttet. Bisher können über den Autorenwelt Onlineshop nur Print-Exemplare und keine E-Books erworben werden. Nähere Informationen sind auch auf der Seite "About - Autorenwelt Shop zu finden. Aus Sicht eines Autors empfinde ich die Idee zur direkten Unterstützung von Autor:innen großartig und gebe daher die Empfehlung für diesen Online-Shop gerne weiter.

Ob Onlinekund:innen am Ende tatsächlich sich bei einenn weiteren Onlineship registrieren oder bei Amazon oder lokalen Buchhandel wo ohnehin shcon ein Konto vorhanden ist bestellen ist dann eine andere Frage. Aber die Möglichkeit der Auswahl empfinde ich als sehr wichtig und würde mich freuen, wenn die Idee dahinter unterstützt wird.

Als Autor freue ich mich in jeden Fall über das Angebot und mache gerne im Blog dafür Werbung. So wird hier auch auf diesen Artikel immer einmal wieder als Werbung verlinkt und vielleicht macht ja auch ein Blick auf mein Autorenprofil dort Neugierde. :).

Mein Profil auf Autorenwelt

Für die Webputation ist es auf jeden Fall eine schöne Idee hier ein ausführliches Onlineprofil anlegen zu können und am Ende des Tages ist es auch wenig Aufwand für Autor:innen und eine unterstützenswerte Idee in Richtung fairer Buchhandel :-)

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Gerade im Zusammenhang einer Tätigkeit neben einer Haupttätigkeit gibt es auch gegenüber den bestehenden Arbeitgeber einiges zu beachten (sowohl was die Arbeitszeit aber auch was ggf. Konkurrenz oder arbeitsrechtliche Regelungen anbelangt). Hierbei werden zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten unterscheiden. Neben der Anzeige und der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist auch ein Thema der Nebentätigkeitsnachweis in dem gegenüber den Dienstherren ein Nachweis über die erzielten Nebeneinkünfte geliefert werden müssen. Wobei dieses, wie auch die Abführungspflicht, primär für Beamte und auf Verlangen nur für Tarifpersonal erfolgen muss. Ausführliche Informationen zu diesen Thema können mit Sicherheit auf der Seite der jeweiligen Personalabteilung gefunden werden.

Eine ausführliche Einführung ins Thema ist auf der Seite nebentaetigkeitsrecht.de zu finden. Die Nebentätigkeit als selbstständige Person (selbständige schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit und einige andere Tätigkeiten siehe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) ist oftmals rein anzeigepflichtig, während eine gewerbliche Tätigkeit teilweise auch genehmigungspflichtig sein kann...insbesondere sind hier auch Themen wie Arbeitszeit, Urlaubsgesetzt und verschiedene andere Punkte zu beachten. Meistens liefern hier aber Personalabteilungen ebenfalls umfassende Informationen.

Beispiel Nebentätigkeitsanzeige und Nebentätigkeitsgenehmigung

So ist oftmals im Rahmen einer Tätigkeitsanzeige die Art der Nebentätigkeit sowie Name des Arbeit- oder Auftragsgeber zu benenenn. Insbesondere bedarf es oftmals zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums, wenn diese Leistungen untereinander ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnis ausübene wollen.

Ferner ist die Dauer und der Umfang der Nebentätigkeit zu beziffern (wichtig ist hier, dass diese auch außerhalb der Arbeitszeit) erfolgen. Darüberhinaus sollen auch zu erwartende Entgelte oder gelderwerte Vorteile beziffert werden. Komplizierter wird es wenn auch Personal, Material und Einrichtungen der Dienststelle in Anspruch genommen werden.

In der Regel dürfte als Nachweis der Nebentätigkeit der Vertrag mit Verlag oder Gewerbeanmeldung hinreichend sein.

Auf der Internetseite der meisten Personalabteilungen dürften sowohl Formulare als auch weitergehende Informationen zu genehmigungspflichtiger oder anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten zu finden sein. Meistens ist die Anzeige nach einer bestimmten Frist auch zu verlängern (oftmals 5 Jahre).

Für Beamte und Tarifpersonal auf Anforderung ist einmal jährlich ein Nebentätigkeitsnachweis zu erbringen. Hier wird die Art der Nebentätigkeit (Leistungsbezieher, Bezeichnung der Tätigkeit, ggf. Übertragung auf Verlangen des Dienstherrn), Datum der Genehmigung/Anzeige oder Übertragung, Abrechnungszeitraum, Einkünfte (Vergütung, Aufwandsentschädigung, sonstige Einkünfte und auch geldwerte Vorteile), ggf. Tage- und Übernachtungsgeld sowie nicht ersetzte Aufwandeungen aufgelistet.

Dieses ist aber ebenfalls von Dienststelle zu Dienststelle unterschiedlich.



Fazit

Die hier zusammengestellten Informationen sind ein bunter Strauss die auch tatsächlich über das reine Erstellen der Steuererklärung hinaus gehen, jedoch habe ich einige dieser Links immer mal wieder per Mail oder als Information an Kolleginnen und Kollegen oder auch andere Blogger versandt, so dass ich hoffe, dass in dieser Form zusammen gestellt diese ebenfalls ein wenig nützlich zu sein vermögen. Darüberhinaus hat mich dieses nun auch gerade dabei geholfen ein Argument zur Bearbeitung der Steuererklärung auf einen anderen Temin geholfen, da ich doch eigentlich gerade diese Seite erstellen könnte... ;-).

Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »Autorenleben - Steuern und Selbstständigkeit, Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), Autorenleben in Nebentätigkeit« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 29.9.2024 Abschnitt Autorenleben in Nebentätigkeit, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/steuer.php (Abgerufen am 5.12.2024)

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Dieses Angebot erfolgt in Rahmen des Amazon Partnerprogramms (siehe Impressum). Weitere Buchempfehlungen bei Amazon sind auf der Seite Onlineshop zu finden. Daneben werden hier aber auch viele Fachbücher zu SAP in Partnerschaft mit Espresso Tutorials vorgestellt.

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