Mittwoch, 20. Oktober 2004
09:35 Uhr
09:35 Uhr
Ab 5 AN Pflicht zur Anstellung eines Datenschutzbeauftragten
Der DSTV informiert über die Pflicht der Anstellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die Arbeitnehmerzahl über 4 Personen zählt.
Weitere Infos:
Steuerberaterverband Hessen
Erforderlich ist hierbei eine Abstellung auf den Begriff des Beschäftigten, der Umgang mit Daten hat, dieses ist vergleichbar mit der alten Formulierung des Arbeitnehmerbegriffes.
Somit sind Aushilfen, die nicht mit der Datenverarbeitung zu tun haben, nicht zu den Beschäftigten zu zählen, wenn ich die gesetzlichen Kommentare richtig deute.
Hierbei beziehe ich mich auf folgende Ausführung.
Zusammenfassung:
Auch Aushilfen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, zählen bei der 4-Personen-Grenze gem. §4f BDSG mit!
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Steuerberaterverband Hessen
Erforderlich ist hierbei eine Abstellung auf den Begriff des Beschäftigten, der Umgang mit Daten hat, dieses ist vergleichbar mit der alten Formulierung des Arbeitnehmerbegriffes.
Somit sind Aushilfen, die nicht mit der Datenverarbeitung zu tun haben, nicht zu den Beschäftigten zu zählen, wenn ich die gesetzlichen Kommentare richtig deute.
Hierbei beziehe ich mich auf folgende Ausführung.
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Auch Aushilfen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, zählen bei der 4-Personen-Grenze gem. §4f BDSG mit!
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Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »Ab 5 AN Pflicht zur Anstellung eines Datenschutzbeauftragten« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 20.10.2004, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=36 (Abgerufen am 21.4.2025)
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