Samstag, 4. Juli 2026
19:06 Uhr
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Abzug von 50 % der Ausschüttung im Bereich Wissenschaft nach § 48 Abs. 3 Verteilungsplan VG Wort
Mein Ausschüttungsbrief: 50 % Abzug bei der Hauptausschüttung der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) im Bereich Wissenschaft
Im Ausschüttungsbrief war ich dann aber doch etwas überrascht als ich den Abschnitt Wissenschaft folgende Ausschüttungen gelistet bekommen habe:
- Gesetzl. Vergütungsanspruch
- Vergütungsanteil Digitale Lernapparate (§ 60a UrhG)
- Vergütungsanteil Unternehmenslizenz (Rightsdirect)
Ein Blick in den Verteilungsplan hat dies dann etwas näher erläutert.
§ 48 Ausschüttung für Urheber und Verlage aufgrund angemessener Verbreitung3. Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, sowie Werke, die zu einem erheblichen Anteil aus urheberrechtlich nicht geschützten Werken bestehen, werden unter den Voraussetzungen des Abs. 1 mit 50 % und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit 25 % des regulären Anteils berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Werke, die zu einem erheblichen Teil Abbildungen enthalten, soweit es sich nicht um vom Verfasser des Buches selbst geschaffene Abbildungen handelt. Bei Werken, die ganz überwiegend Abbildungen oder urheberrechtlich nicht geschützte Werke enthalten, können Urheber ihre darin enthaltenen Texte als Buchbeiträge gemäß den Bestimmungen des § 50 melden.Ich konnte mir nun wirklich nicht erklären, welche Teile unseres Buches möglicherweise nicht urheberrechtlich geschützt sein könnten.

Daher wollte ich doch gerne wissen, auf welche Basis jetzt bei der Ausschüttung nur 50 % des regulären Anteils ausgeschüttet worden sind.
Sind bearbeitete Screenshots selbst geschaffene Abbildungen?
Dankenswerterweise kann man sich an die VG Wort als Urheber*in problemlos per Kontaktformular oder Mail wenden und so hatte ich schon recht schnell eine Rückmeldung.Daher hatte ich an die VG Wort folgende Rückfrage zu der „Ausschüttungspositionen für den Bereich Wissenschaft (Hauptausschüttung)“ gesandt:
Für das Werk „Controlling mit SAP S/4HANA – Customizing Kostenstellenrechnung“ von Martin Munzel und mir ist als Bewertung „Ab 40 % Fremdabbildungen oder urheberrechtsfreier Text (Abzug: 50 %). Siehe Verteilungsplan § 48 Abs. 3.“ angegeben.
Soweit ich § 48 Abs. 3 des Verteilungsplans verstehe, erfolgt der Abschlag jedoch nur, soweit es sich nicht um vom Verfasser des Buches selbst geschaffene Abbildungen handelt.
Bei den im Buch enthaltenen Abbildungen handelt es sich überwiegend um von uns selbst erstellte Screenshots, die zusätzlich mit Hervorhebungen, Nummerierungen und anderen Markierungen zur Erläuterung der Inhalte bearbeitet wurden. Darüber hinaus enthält das Werk auch selbst erstellte erläuternde Abbildungen.
Entsprechend war für mich die Frage, ob solche Screenshots und Abbildungen aus Sicht der VG WORT nicht als „vom Verfasser selbst geschaffene Abbildungen“ im Sinne des § 48 Abs. 3 gelten oder aus welchem Grund der Abzug von 50 % vorgenommen wurde.
Im Buch hatte ich die einzelnen Schritte im Customizing inklusive Hervorhebungen wie Schritte, Mauszeiger und weitere Hervorhebungen bearbeitet und war davon ausgegangen, dass dieses eigene Abbildungen waren.
Im Artikel "Manchmal sagt ein Bild mehr als tausend Worte 🎨 Screenshots unter Windows erstellen und für Web optimieren (Hardcopy, Irfanview, Windows Snipping Tools und RIOT Optimizer)" bin ich auf die verwendeten Tools eingegangen, wobei ich gerade was Ststone Capture anbelangt hier bei Gelegenheit auch einmal ein Update liefern sollte.
Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf einer individuellen Auskunft der VG WORT zu unserem Buch „Controlling mit SAP S/4HANA – Customizing Kostenstellenrechnung“. Ob eine vergleichbare Bewertung in jedem Einzelfall erfolgt, hängt vom jeweiligen Werk und dessen Gestaltung ab.
Keine ausreichende Schöpfungshöhe
Seitens der VG Wort hatte ich nach meiner Rückfrage jedoch die Antwort bekommen, dass der Abzug berechtigt war und die Ursache hier an der Menge an Screenshots im Buch gelegen hat.Damit Abbildungen, als vom Verfasser selbst geschaffen gelten, müssen sie einen eigen schöpferischen Charakter aufweisen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Entwickler von SAP könnte die Abbildungen anmelden.
Auch meine eigenen Abbildungen (ausführlichere Erläuterungen bspw. für die universelle Verrechnung) änderten hier wenig, da der Anteil der von mir erstellten Abbildungen erfahrungsgemäß weitaus geringer sei als die enthaltenen Screenshots.
Was bedeutet dies nun für SAP Fachbücher?
Ich konnte die Argumentation dann recht gut nachvollziehen insbesondere da die Abbildungen tatsächlich über 40 % des Buches ausmachten. Für die Darstellung der einzelnen Schritte im Customizing war dies zwar sinnvoll, jedoch sollte darauf geachtet werden welchen Umfang entsprechende Screenshots am Gesamtwerk einnehmen.Empfehlung für Autor*innen
Die Auskunft der VG WORT ist meines Erachtens auch für andere Autoren von SAP-Fachliteratur relevant. Viele dürften davon ausgehen, dass selbst erstellte Screenshots als eigene Abbildungen gelten.Die Rückmeldung der VG Wort macht jedoch deutlich, dass diese Annahme eben nicht geteilt wird und es berechtigt zum Abzug kommt.
Mir ist zwar grundsätzlich das Konzept der Schöpfungshöhe und des Bildzitatrechtes bekannt, aber die Auswirkungen auf die Ausschüttung der VG Wort waren mir dann doch nicht klar.
Gerade bei Büchern die sich auch in Richtung intensiver Darstellung von Customizing anbelangt kann es sinnvoll sein, statt mit mehreren ähnlichen Abbildungen zu arbeiten eigene Ablaufdiagramme, beschreibende Texte oder auch Prozessdarstellungen zu arbeiten. Dies hat für mich auch den Charme solche erstellten Abbildungen auch in anderen Publikationen zum Beispiel hier im Blog verwenden zu können. Screenshots der Anwendung (selbst mit Bearbeitungen wie Nummerierungen, Pfeile oder Hervorhebungen) sollten nur gezielt eingesetzt werden und dabei nicht umfangreicher als notwendig verwendet werden.
Für künftige, aber auch bisherige, Buchprojekte habe und werde ich das berücksichtigen und vermehrt auf eine zielgerichtete Verwendung von Screenshots achten.
Ich hoffe, dass dieses auch für andere in der SAP Community interessant ist und bei laufenden Buchprojekten berücksichtigt werden kann.
Als kleine Ergänzung mag ich noch auf einige Grundlagen zum Thema Urheberrecht und Bildzitat eingehen. Vielleicht gibt es in dieser Richtung ja auch noch aktuellere Quellen, aber insgesamt finde ich diese zur Einordnung schon einmal sehr hilfreich.
Die juristische Seite von Urheberrecht bis hin zum Bildzitat
Unabhängig von der Schöpfungshöhe bei der VG Wort sind natürlich auch juristische Aspekte zu berücksichtigen. An dieser Stelle möchte ich gerne auf einige gute Artikel hinweisen, die zumindest einen Überblick über das Thema geben und auch die Verwendung von Screenshots als Bildzitat behandeln.Im Artikel "Wann ist ein Bildzitat erlaubt? – Anleitung mit Beispielen und Checkliste" von Dr. Thomas Schwenke wird der Anwendungsbereich des § 51 UrhG praxisnah in 2012 erläutert.
Ein umfangreicher "Ratgeber zur Urheberrechtsreform: Uploadfilter, Zitate, Parodien, Karikaturen, Pastiches und Memes" findet sich auch auf datenschutz-generator.de vom 28. September 2022 :-).
Dr. Kerstin Hoffmann veröffentlicht auf PR Doktor ebenfalls ein Interview zum Thema "Foto, Screenshot, Zitat, DSGVO: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen?" in 2021.
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Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »Abzug von 50 % der Ausschüttung im Bereich Wissenschaft nach § 48 Abs. 3 Verteilungsplan VG Wort« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 4.7.2026, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1418 (Abgerufen am 24.7.2026)


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