Montag, 10. Januar 2005
13:15 Uhr
13:15 Uhr
Pflicht zur Arbeitszeitpause
ArbZG § 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach
Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.
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Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach
Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.
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Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »Pflicht zur Arbeitszeitpause« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 10.1.2005, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=63 (Abgerufen am 19.5.2024)
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