Freitag, 16. Mai 2025
19:22 Uhr
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Geplante METIS Reform - Wechsel von der Sonderausschüttung bspw. für eBooks der VG Wort
Ende Mai findet die Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten 2025 (Freitag, 23. Mai 2025) und die Ordentliche Mitgliederversammlung 2025 (Samstag, 24. Mai 2025) der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) statt.
Dieses Jahr werde ich nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen und bin sehr froh, dass hier eine Stimmrechtsübertragung innerhalb meiner Berufsgruppe 3 (Autorinnen/Autoren und Übersetzerinnen/Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur) möglich war. Beim Sicht der Unterlagen zur Mitgliederversammlung war für mich, neben anderen Themen, besonders die geplante METIS-Reform ein spannendes Thema.
Über die Ausschüttungen für METIS (Texte im Internet) profitiere ich einerseits durch die reguläre Ausschüttung als auch bisher über die Sonderausschüttung.
Im Artikel fasse ich die für mich relevanten Punkte der Pläne zur METIS-Reform in folgenden Abschnitten zusammen:
Für Menschen die nicht direkt im Thema sind mag ich den Unterschied kurz erläutern.
Die "Sonderausschüttung" ist als Jahresausschüttung für Texte auf deutsche Internetseite gedachte die nicht an der regulären Ausschüttung von METIS teilnehmen gedacht. Hier konnten bisher jedoch nur Urheber*innen (Autor*innen, Übersetzer*innen) teilnehmen. Besonders spannend im Kontext von Wissenschaft und VG Wort war hier die Möglichkeit jährlich Onlinesortimenter (Seiten des Onlinebuchhandels) für eBooks zu melden. Dies habe ich im Artikel "VG Wort Ausschüttung für E-Books (Sonderausschüttung METIS VG Wort für eBooks) und passend zum Tag der Bibliotheken Nachmeldung von Büchern (KVK-) " beschrieben.
Zugriffsausschüttung und Verbreitungsausschüttung
Weiterhin soll vergleichbar zur bisherigen gregulären METIS Ausschüttung je Zählmarke 80 % des Budget METIS ausgeschüttet werden.
Die bisherige reguläre Ausschüttung soll als Zugriffsausschüttung bestehen bleiben aber die Sonderausschüttung soll abgeschafft bzw. durch eine Verbreitungsausschüttung abgelöst werden.
Die verbleibendenen 20 % des Budgets werden künftig nicht mehr wiederkehrend sondern je Werk einmalig erfolgen. Die Meldung eines Werkes erfolgt jährlich vergleichbar zur Ausschüttung von Printbüchern im Bereich Wissenschaft. Dabei können Werke gemeldet werden die im Jahr vor der Ausschüttung oder in den vorangegangen zwei Jahren erschienen sind.
Soll die erste Ausschüttung im Jahr 2025 erfolgen, wäre dies dann erstmalig 2025, 2024 und 2023. Allerdings soll die Reform (siehe Ergänzung aus dem Webinar) erst ab dem Erscheinungsjahr 2026 und nicht rückwirkend erfolgen, so dass in 2026 erschienene Werke bis 2028 gemeldet werden können.
Meldungen können für Werke mit ISBN (Internationale Standard-Buchnummer) zum Beispiel für Bücher / eBooks, ISSN (International Standard Serien Nummer) für fortlaufende Veröffentlichungen wie Zeitschriften, Zeitungen oder wissenschaftliche Blogs oder auch Jahrbücher und andere Reihentitel mit einer ISSN oder DOI (Digital Object Identifier) einen Identifikator der für Artikel, Beiträge oder eBools im wissenschaftlichen Bereich Verwendung findet.
Für selbst betriebene Blogs mit ISSN kann es vermutlich sinnvoller sein auch weiterhin die Zählpixel einzubinden. Das Thema ISSN für Blogs habe ich im Artikel "Hintergrund ISSN 📰 für Andreas Unkelbach Blog - Hintergrund ISSN für Onlinepublikationen wie Blog (Akademische Suchmaschinenoptimierung / Academic Search Engine Optimazation ASEO)" beschrieben.
Daneben wird die Ausschüttung nun auf Verlage und Urheber*innen verteilt. Im Bereich Wissenschaft oder als Autor*in mit eBook wird also künftig nur einmalig das eBook in der Ausschüttung berücksichtigt und es kann nicht mehr jährlich ein eBook gemeldet werden.
Anhand meiner Meldung konnte ich hier jährlich etwa 18 Seiten des Buchhandels (als Onlinesortimenter) melden und habe für meine eBooks jeweils 20 Euro pro Domain erhalten da ich weniger als 20 eBooks veröffentlicht habe. Es stellt sich für mich also wirtschaftlich die Frage, ob die Ausschüttung dann einmalig je Werk höher sein wird als die unterschiedlichen Jahresmeldungen.
Gefühlt dürfte diese Änderung eine Reduktion des Verwaltungsaufwand sein kann aber für Autor*innen mit wenigen eBooks im Vergleich zur bisherigen Praxis der Meldung potenziell zu geringere Einnahmen gegenüber der bisherigen METIS-Sonderausschüttung führen. Die einzelnen Werke müssen hier nur noch einmalig gemeldet werden.
Ein besonderes Augenmerk ist daher auch auf die Ausschüttungsquoten zu richten.
Persönlich hoffe ich, dass es für meinen Verlag weiterhin attraktiv sein wird die Zählpixel in den Onlinemedien einzubinden, so dass hier weiterhin nach einer Meldungsbestätigung eine Ausschüttung möglich ist.
Das nun auch Verlage von der neuen Sonderausschüttung profitieren ist hier noch ein anderer Aspekt und ich bin schon jetzt gespannt, wie hoch diese Ausschüttung sein wird. Persönlich gehe ich nicht davon aus, dass diese vergleichbar zu der Ausschüttung im Bereich Wissenschaft sein wird. Hier wäre die Vergütung für Bücher als Urheber bei 1.100 Euro für und 350 Euro für Verlage in 2024 gewesen.
Die andere Frage, gerade bei Seite 0 Ergebnissen bei der Google Suche (Snippets mit Antworten auf die Suchanfrage ohne Darstellung der Internetseite) würde dann aber vielleicht diese Form der Ausschüttung erneut wieder attraktiv machen.
Ich bin persönlich sehr gespannt wie sich hier die Mitgliederversammlung positionieren wird und wie das Abstimmungsergebnis sein wird.
Auf der Seite https://www.vgwort.de/webinare/aktuelle-webinare.html kann dieses aktuell noch angesehen werden. Moderiert wurde es durch DJV (Berufsgruppe 2). Hier sind auch viele Fragen über die Gewerkschaften eingegangen und an die VG Wort weitergeleitet worden. Hier sind im Vorfeld Fragen beantwortet worden, aber auch auf der Mitgliederversammlung sind noch einmal 45 Minuten für dieses Thema vorgesehen. Seitens der VG Wort haben hier Dr. Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG WORT und Annette Wagner, Abteilungsleiterin METIS VG WORT die geplanten Änderungen vorgestellt.
Persönlich empfinde ich diese Vorabinformation sehr sinnvoll, auch damit im Vorfeld sich schon einmal Gedanken gemacht werden kann, wie auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden kann. Neben der Begründung der Reform fand ich hier auch konkrete Punkte zur Umsetzung für mich als Autor und Blogger relevant und hoffe, dass ich das Webinar im folgenden für mich richtig zusammenfasse.
Die Sonderausschüttung ist dagegen eine Summarische Jahresmeldung pro Internetseite oder Zeitschrift für Onlineseiten ohne Zählmarken die keine eigene Internetseiten sind. Motivation war hier eine Auffanglösung für Seiten zu finden die keine Zählpixel enthalten haben um diese aufzufangen. Dabei sollten auch hier pro Werk die Seiten gemeldet werden. Auf eigene Seiten konnten Zählpixel eingebunden werden und Seiten die Zählpixel hatten nahmen an der regulären Ausschüttung teil.
Dabei zeigt sich, dass ein Großteil der Ausschüttung auf den Breich Presse (72 %) und Wissenschaft (16 %) erfolgt aber die Studie zeigte, dass Presse bei 50 % und Wissenschaft bei 37 % kopiert worden ist, so dass die Anzahl tatsächlicher Kopien in den einzelnen Bereichen Unterschiede zu sehen sind. Die anderen Bereiche wie Rundfunk, Beletristik, ... erwähne ich in diesem Artikel nicht.
Das Ergebnis war, dass Publikationen wie wissenschaftliche Werke, eBooks (die nicht direkt über Verlage vertrieben werden) und Seiten von öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten im geringeren Umfang berücksichtigt worden sind. Selbst Werke die verpixelt wurden hatten teilweise nicht die erforderliche Mindestzugriffszahl.
Es gab entsprechende Modellrechnungen und Diskussionen in der AG METIS zur Anpassung der Änderungsvorschläge und Erstellung eines neuen Verteilungsplanes.
Zum einen die Zugriffsausschüttung, welche der bisherigen regulären Ausschüttung über die eingebundenen Zählmarken im Wesentlichen entspricht, und der neu konzipierten Verbreitungsausschüttung.
Interessant ist hier, dass je Internetseite entschieden wird an welcher der beiden Ausschüttung teilgenommen werden kann. Es gibt keine Entscheidung für viele Seiten auf einmal sondern es erfolgt eine Entscheidung je Domain.
Dabei werden sowohl Verlage als auch Urheber*innen berücksichtigt. Allerdings erfolgt eine Berechnung der Quoten unterschiedlich je nach Ausschüttungsart. Um sehr hohe Ausschüttungen zu vermeiden wird es eine Deckelung der Gesamtausschüttung geben (Stichwort Zweitverwertung) auf 0,1 % bezogen auf die Gesamtausschüttung METIS an Urheber*innen für Urheber*innen und 10 % bezogen auf die Gesamtausschüttung an Verlage für Verlage.
Wichtig ist auch dass der Meldeschluss für beide Ausschüttungen auf den 31. März verschoben werden soll, so dass eine Bearbeitung bis September erfolgen kann. Es gibt noch einen Monat länger Zeit, sofern die Karteinummer noch weitergegeben werden kann. Einmalig kann relativ frei die Ausschüttungsart gewechselt werden aber danach soll für drei Jahre bei einer Ausschüttungsart geblieben werden.
Für die Zugriffsausschüttung (bisherige reguläre Ausschüttung) gibt es folgende Anpassungen:
Bei Texten > 10.000 Zeichen mit DOI, ISBN oder ISSN reichen künftig 25 % statt bisher 50 % des Mindestzugriffs und die Sonderregel für Lyrik wird gestrichen.
Insgesamt erfolgt eine höhere Ausschüttung bei höheren Zugriffszahlen, was für Texte mit Zählpixeln interessant sein kann. Die jährliche Ausschütungsmöglichkeit pro Werk bleibt ebenfalls weiterhin vorhanden und es ist nur eine Meldung zum Zählpixel erforderlich, da hier weiter der Nachweis über die Zugriffszählung weiterhin als valide Form gegeben ist.
Interessant kann hier sein, dass Verlage sich ebenfalls zwischen Zugriffsausschüttung und Verbreitungsausschüttung entscheiden können.
Für die Verbreitungsausschüttung sind folgende Punkte zu beachten:
Es können Texte mit ISBN, DOI oder ISSN gemeldet werden und die Ausschüttung erfolgt einmalig. Dbaei sind Werke 3 Jahre meldefähig. Dabei werden Werke erst mit Erscheinungsjahr des Textes ab 2026 relevant, so dass in 2026 nur im Jahr 2026 Texte gemeldet werden können und im Jahr 2026 keine Texte aus 2025 und 2024 gemeldet werden können. Im Idealfall erfolgt jedoch die Meldung durch Verlage die ebenfalls die Urheberinnen und Urheber melden, wobei Urheber*innen auch selbst eine Meldung abgeben können.
Wichtig ist, dass hier die Meldung und Vergütung pro Text und nicht mehr pro Seite erfolgt. Die Verlage melden hier also weiterhin die Texte und Urheber*innen melden analog zur Zugriffsausschüttung. Für Lyrik bleibt die Sonderregelung bzgl. der 1.800 Zeichen in dieser Form der Ausschüttung bestehen.
Es gibt einen Abgleich der Quoten je Text zwischen der Verbreitungs- und der Zugriffsausschüttung, so dass die QUote pro Text auf eine identische Ausschüttung gesetzt werden, so dass die Wertigkeit der Zugriffsausschüttung höher sein muss und in diesen Fall für beide Ausschüttung die gleiche Ausschüttung angewandt wird.
Als Nachweis für die Verbreitungsausschüttung sind ebenfalls entsprechende Daten erfasst:
Wichtig ist, dass nur einer dieser Nachweise erbracht werden muss. Es wird immer die günstigsten Nachweise genommen also wenn KVK nur 3 Zugänge ausweist aber per Media Controll 50 Verkäufe gemeldet werden erfolgt die volle Ausschüttung. Eine entsprechende Abfrage erfolgt hier durch die VG Wort selbst.
Ziel der Reform soll jedoch sein, dass die Ergebnisse der Studie besser abgebildet wird. Hier gab es basierend auf der Ausschüttung aus 2023 nach neuen Verteilunsgplan bei Presse (55 %) und bei Wissenschaft (32 %) was die Ergebnisse der Studie (Wissenschaft 37 %, Presse 50 %) nahe kommt.
Für Belletristik soll daran gearbeitet werden, dass die Meldemöglichkeit bei METIS mehr wahrgenommen wird, da hier in der Hauptsache bisher über die Bibliothekstantiemen gemeldet worden ist. Hier soll das Meldeverhalten erhöht werden.
In der folgenden Tabelle fasse ich die Punkte noch einmal zusammmen.
Texte die an der Verbreitungsausschüttung teilnehmen sollen nur einmalig an einer Ausschüttung teilnehmen und diese Ausschüttung soll nicht höher als aus der Zugriffsausschüttung für einen Text sein.
Gerade bei der Zunahme von eBooks in Hochschulbibliotheken statt Printbüchern hatte ich ein wenig gehofft, dass diese Entwicklung ebenfalls berücksichtigt wird und die Kopierwahrscheinlichkeit bei eBooks im wissenschaftlichen Bereich sich eher erhöht hat. Hier wird jedoch, vergleichbar zum Printbuch eine einmalige Ausschüttung für den Text angesetzt und diese wird erheblich niedriger sein.
Wie im Abschnitt "Keine ausreichende Verteilung der Druckversion in wissenschaftlichen Bibliotheken" erläutert gibt es noch die Möglichkeit der Nachmeldung über verkaufte Exemplare und einer 50 % Ausschüttung aber insgesamt sind hier eBooks einmalig berücksichtigt und nicht mehr pro Onlineseite des Buchhandels.
Seitens der AG Metis / VG Wort wird hier die Vereinfachung des Meldeverfahrens (es muss nur die ISBN,ISSN des eBook gemeldet werden) und eine Verschiebung des Fokus auf das Werk statt auf die Plattform geschoben werden. Digitale Texte werden hier nach der Print-Logik berücksichtigt wobei hier die eBooks meines Wissens nicht an den allgemeinen Bibliothekstantiemen teilnehmen.
Die Menge an Onlinetexten und Veröffentlichungen von eBooks dürfte ein Grund sein, warum dies aus Sicht der VG Wort systematisch und langfristig Sinn macht aber aus Sicht von Autor*innen auch im wissenschaftlichen Bereich die nicht regelmäßig in Fachzeitschriften publizieren sondern einmal im Jahr ein Buch veröffentlichen gibt es hier eine Einnahmeverschiebung unabhängig davon ob das eBook evtl. im Studium genutzt wird oder hier tatsächlich Kopien und Ausdrücke erstellt werden. Eine Verpixelung von eBooks ist gegenüber reinen Onlinetexten oder PDF technisch oft nicht gegeben obgleich diese Medien auch auf mehrere Geräte kopiert oder auch ausgedruckt werden.
Eigentich hätte ich an der Stelle auch erwartet, dass das geänderte Nutzungsverhalten (weg von Printbuch zum Digitalbuch) insbesondere bei der Anschaffung von Medien in Hochschulbibliotheken berücksichtigt wird. Im Ergebnis sollen dann aber eBooks als Bücher nur einmal berücksichtigt werden und sind damit abgeschlossen.
Eine mit gut in Erinnerung gebliebene Aussage im Webinar war "Die Ausschüttung der VG Wort soll nicht als Einnahmen gesehen werden sondern soll das Recht für Kopie" abbilden. Eine Vergütung von Texten ist grds. sicherlich auch Aufgabe des Verlages oder des Geschäftsmodell der Internetseite. Für Blogger*innen dürfte sich das System der Zugriffsausschüttung nicht ändern und ggf. gibt es hier sogar andere Schwellen für Zugriffszahlen. Eine Änderung sehe ich eher für Autor*innen und den Wandel von Medien in Richtung elektronischer Medienbestand an (Hochschul)bibliotheken. Hier wäre es schön gewesen, wenn die Ausschüttung über Bibliotheken oder Wissenschaft künftig auch eBooks berücksichtigt hätte. So verbleiben diese im Bereich der Onlinetexte (METIS) und ändern sich durch die Verlagsbeteiligung sowie der einmaligen Berücksichtigung als Werk und nicht mehr durch ihre Verbreitung im Buchhandel oder eben auch bei Bibliotheken.
Andere Medien, wie bspw. Newsletter sind systembedingt dann ebenfalls nicht mit dabei, sofern diese nicht ebenfalls auf Internetseiten mit Zählpixel oder unter den anderen Vorraussetzungen berücksichtigt werden. Vielleicht ist dies auch ein Grund warum es für Verlage inteessant sein kann die Verbreitungsausschüttung statt der Zugrifsausschüttung zu wählen?
Ich gehe davon aus, dass dies auch durch die Studie mit berücksichtigt wird, aber wissenschaftliche Publikationen scheinen entweder Zählpixel zu verlangen oder regelmäßig durch Artikel in Zeitschriften und ihr digitales Gegenstück relevant zu werden.
Entsprechend wichtig erscheint mir die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und ich bin sehr froh, dass meine Stimme durch eine Stimmrechtsübertragung am Samstag genutzt werden kann.
An dieser Stelle vielen Dank an das Netzwerk Autorenrechte (NAR) die hier eine Person innerhalb meiner Berufsgruppe vermittelt hat. Das NAR ist ein Informationsnetzwerk und verbandsübergreifende Interessenvertretung für Autor:innen und Übersetzer:innen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz und ist mir positiv durch Öffentlichkeitsarbeit aber auch durch einen Austausch und Unterstützung zum Beispiel im Bereich KI Lizenzdiskussion aufgefallen. Vielen Dank an dieser Stelle für die Aufklärungen und Aktivitäten.

Das Thema VG Wort ist für mich ein Herzensthema, so dass ich 2023 eine Artikelserie zum Thema "Wissenschaft und VG Wort" veröffentlicht habe. Diese werde ich wohl auch noch fortführen, da hier unter anderen das Thema Zählpixel auf Verlagsseiten noch nicht mit besprochen worden ist und ich mittlerweile meinen Verlag Espresso Tutorials davon überzeugen konnte ebenfalls Zählpixel in der Onlinebibliothek einzubinden und so erste Erfahrungen mit der Meldebestätigung sammeln konnte.
Dennoch mag ich gerne auf meine Artikelserie hinweisen:
Hinweis: Aktuelle Buchempfehlungen besonders SAP Fachbücher sind unter Buchempfehlungen inklusive ausführlicher Rezenssionenzu finden. Mein Weiterbildungsangebot zu SAP Themen finden Sie auf unkelbach.expert.
Dieses Jahr werde ich nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen und bin sehr froh, dass hier eine Stimmrechtsübertragung innerhalb meiner Berufsgruppe 3 (Autorinnen/Autoren und Übersetzerinnen/Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur) möglich war. Beim Sicht der Unterlagen zur Mitgliederversammlung war für mich, neben anderen Themen, besonders die geplante METIS-Reform ein spannendes Thema.
Über die Ausschüttungen für METIS (Texte im Internet) profitiere ich einerseits durch die reguläre Ausschüttung als auch bisher über die Sonderausschüttung.
Im Artikel fasse ich die für mich relevanten Punkte der Pläne zur METIS-Reform in folgenden Abschnitten zusammen:
- "Bisherige Verteilung für Texte im Internet (METIS)"
- "Geplante METIS-Reform"
- "Erster Eindruck und Bewertung"
- "Ergänzende Informationen aus Webinar der VG Wort zur METIS-Reform"
- "Fazit - Meine Meinung"
- "Wissenschaft und VG Wort"
Für Menschen die nicht direkt im Thema sind mag ich den Unterschied kurz erläutern.
Bisherige Verteilung für Texte im Internet (METIS)
Die "Reguläre Ausschüttung" ist durch eine Einbindung von Zählpixeln zur Messung der Reichweite gekennzeichnet. Dies dürfte den meisten Menschen die ein Blog betreiben vertraut sein. Die Verfahrensweise habe ich in meiner Blogserie "Wissenschaft und VG Wort" im Artikel "Meldung von Online-Publikationen (METIS - Texte im Internet)" beschrieben. Meldeberechtigt sind hier Autor*innen, Übersetzer*innen und Verlage. Besonders interessant ist hier auch für die Verlage in ihren Medien ebenfalls Zählpixel einzubinden, so dass hier sowohl Urheber*innen als auch Verlage gemeinsam von der regulären Ausschüttung profitieren. Mein Verlag (Espresso Tutorials) hat nun ebenfalls in der Medienbibliothek Zählpixel eingebunden, so dass ich für die Ausschüttung 2024 über Meldungsbestätigungen auch an der Ausschüttung über die Lernplattform beteiligt bin. Dieses Verfahren bleibt auch bestehen und ist für mich als Blogger und Autor weiterhin relevant.Die "Sonderausschüttung" ist als Jahresausschüttung für Texte auf deutsche Internetseite gedachte die nicht an der regulären Ausschüttung von METIS teilnehmen gedacht. Hier konnten bisher jedoch nur Urheber*innen (Autor*innen, Übersetzer*innen) teilnehmen. Besonders spannend im Kontext von Wissenschaft und VG Wort war hier die Möglichkeit jährlich Onlinesortimenter (Seiten des Onlinebuchhandels) für eBooks zu melden. Dies habe ich im Artikel "VG Wort Ausschüttung für E-Books (Sonderausschüttung METIS VG Wort für eBooks) und passend zum Tag der Bibliotheken Nachmeldung von Büchern (KVK-) " beschrieben.
Geplante METIS-Reform
Die geplante METIS-Reform sieht nun eine Änderung in Bezug auf die Sonderausschüttung vor über die auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll. Dankenswerterweise ist diese auch schon auf https://www.vgwort.de/fileadmin/vg-wort/pdf/news/Refom_METIS_erklaert_Mai_2025.pdf veröffentlicht worden, so dass ich hier gerne meine Gedanken zu teilen möchte.Zugriffsausschüttung und Verbreitungsausschüttung
Weiterhin soll vergleichbar zur bisherigen gregulären METIS Ausschüttung je Zählmarke 80 % des Budget METIS ausgeschüttet werden.
Die bisherige reguläre Ausschüttung soll als Zugriffsausschüttung bestehen bleiben aber die Sonderausschüttung soll abgeschafft bzw. durch eine Verbreitungsausschüttung abgelöst werden.
Die verbleibendenen 20 % des Budgets werden künftig nicht mehr wiederkehrend sondern je Werk einmalig erfolgen. Die Meldung eines Werkes erfolgt jährlich vergleichbar zur Ausschüttung von Printbüchern im Bereich Wissenschaft. Dabei können Werke gemeldet werden die im Jahr vor der Ausschüttung oder in den vorangegangen zwei Jahren erschienen sind.
Soll die erste Ausschüttung im Jahr 2025 erfolgen, wäre dies dann erstmalig 2025, 2024 und 2023. Allerdings soll die Reform (siehe Ergänzung aus dem Webinar) erst ab dem Erscheinungsjahr 2026 und nicht rückwirkend erfolgen, so dass in 2026 erschienene Werke bis 2028 gemeldet werden können.
Kriterien für die Verbreitungsausschüttung
Meldefähige WerkeMeldungen können für Werke mit ISBN (Internationale Standard-Buchnummer) zum Beispiel für Bücher / eBooks, ISSN (International Standard Serien Nummer) für fortlaufende Veröffentlichungen wie Zeitschriften, Zeitungen oder wissenschaftliche Blogs oder auch Jahrbücher und andere Reihentitel mit einer ISSN oder DOI (Digital Object Identifier) einen Identifikator der für Artikel, Beiträge oder eBools im wissenschaftlichen Bereich Verwendung findet.
Für selbst betriebene Blogs mit ISSN kann es vermutlich sinnvoller sein auch weiterhin die Zählpixel einzubinden. Das Thema ISSN für Blogs habe ich im Artikel "Hintergrund ISSN 📰 für Andreas Unkelbach Blog - Hintergrund ISSN für Onlinepublikationen wie Blog (Akademische Suchmaschinenoptimierung / Academic Search Engine Optimazation ASEO)" beschrieben.
Verbreitungswahrscheinlichkeit
Die Verbreitungswahrscheinlichkeit erfolgt ebenfalls vergleichbar zum Bereich Wissenschaft. Als Nachweis einer Verbreitung können folgende Punkte herangezogen werden:- Karlsruher virtueller Katalog (KVK) für eBooks und wissenschaftliche Werke.
Hier kann dann auch die ISBN zum eBook nachgeschlagen werden ;-) - Zeitschriftendatenbank (ZDB) für Zeitschriften und Zeitungen
- Verkaufsnachweise über Media Control für eBooks
- Internetseiten von Sendeunternehmen, die auch im AV-Bereich der VG WORT berücksichtigt werden (zum Beispiel für Werke auf den Internetseiten von Fernseh- und Rundfunkanstalten)
- Zugriffszahlen pro Domain und Kalenderjahr über die Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW)
Meldeberechtigte Ausschüttungsempfänger
Waren bisher Autor*innen und Übersetzer*innen als Urheber*innen alle berechtigt Meldungen für die Sonderausschüttung zu erhalten sollen künftig auch Verlage melden können. Dabei müssen die Meldungen von Verlagen auch die vollständige Angaben zu allen beteiligten Urheberinnen und Urhebern enthalten.Evaluation der neuen Verteilung
Der Verteilungsplanvorschlag sieht explizit vor, dass die Reform im Anschluss an die Ausschüttung 2028 sorgfältig evaluiert wird und der Mitgliederversammlung 2029 über das Ergebnis zu berichten ist.Erster Eindruck und Bewertung
Die METIS Reform kann dazu führen, dass einige Meldende von der Veränderung profitieren und andere hier eher Nachteile haben. Im Wesentlichen werden solche Urheber*innen und Verlage profitieren, die regelmäßig viele Texte ohne Zählpixel veröffentlichen, da hier die Texte einzeln gemeldet werden und nicht mehr pro Domain und Anzahl der Texte. Bei der Sonderausschüttungen gab es Faktoren je nach Anzahl der Texte pro Domain (jeweils bis 20, 60, 120, 240, 480 und ab 480 Texte).Daneben wird die Ausschüttung nun auf Verlage und Urheber*innen verteilt. Im Bereich Wissenschaft oder als Autor*in mit eBook wird also künftig nur einmalig das eBook in der Ausschüttung berücksichtigt und es kann nicht mehr jährlich ein eBook gemeldet werden.
Anhand meiner Meldung konnte ich hier jährlich etwa 18 Seiten des Buchhandels (als Onlinesortimenter) melden und habe für meine eBooks jeweils 20 Euro pro Domain erhalten da ich weniger als 20 eBooks veröffentlicht habe. Es stellt sich für mich also wirtschaftlich die Frage, ob die Ausschüttung dann einmalig je Werk höher sein wird als die unterschiedlichen Jahresmeldungen.
Gefühlt dürfte diese Änderung eine Reduktion des Verwaltungsaufwand sein kann aber für Autor*innen mit wenigen eBooks im Vergleich zur bisherigen Praxis der Meldung potenziell zu geringere Einnahmen gegenüber der bisherigen METIS-Sonderausschüttung führen. Die einzelnen Werke müssen hier nur noch einmalig gemeldet werden.
Ein besonderes Augenmerk ist daher auch auf die Ausschüttungsquoten zu richten.
Persönlich hoffe ich, dass es für meinen Verlag weiterhin attraktiv sein wird die Zählpixel in den Onlinemedien einzubinden, so dass hier weiterhin nach einer Meldungsbestätigung eine Ausschüttung möglich ist.
Das nun auch Verlage von der neuen Sonderausschüttung profitieren ist hier noch ein anderer Aspekt und ich bin schon jetzt gespannt, wie hoch diese Ausschüttung sein wird. Persönlich gehe ich nicht davon aus, dass diese vergleichbar zu der Ausschüttung im Bereich Wissenschaft sein wird. Hier wäre die Vergütung für Bücher als Urheber bei 1.100 Euro für und 350 Euro für Verlage in 2024 gewesen.
Die andere Frage, gerade bei Seite 0 Ergebnissen bei der Google Suche (Snippets mit Antworten auf die Suchanfrage ohne Darstellung der Internetseite) würde dann aber vielleicht diese Form der Ausschüttung erneut wieder attraktiv machen.
Ich bin persönlich sehr gespannt wie sich hier die Mitgliederversammlung positionieren wird und wie das Abstimmungsergebnis sein wird.
Ergänzende Informationen aus Webinar der VG Wort zur METIS-Reform
Der Änderungsvorschlag zum Meldeverfahren METIS ist im Form eines Webinars der VG Wort mit 135 Teilnehmende in Kooperation von Verdi, DJV Deutscher Journalisten-Verband und den Freischreibern vor der Mitgliederversammlung am 13. Mai 2025 durchgeführt worden ist.Auf der Seite https://www.vgwort.de/webinare/aktuelle-webinare.html kann dieses aktuell noch angesehen werden. Moderiert wurde es durch DJV (Berufsgruppe 2). Hier sind auch viele Fragen über die Gewerkschaften eingegangen und an die VG Wort weitergeleitet worden. Hier sind im Vorfeld Fragen beantwortet worden, aber auch auf der Mitgliederversammlung sind noch einmal 45 Minuten für dieses Thema vorgesehen. Seitens der VG Wort haben hier Dr. Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG WORT und Annette Wagner, Abteilungsleiterin METIS VG WORT die geplanten Änderungen vorgestellt.
Persönlich empfinde ich diese Vorabinformation sehr sinnvoll, auch damit im Vorfeld sich schon einmal Gedanken gemacht werden kann, wie auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden kann. Neben der Begründung der Reform fand ich hier auch konkrete Punkte zur Umsetzung für mich als Autor und Blogger relevant und hoffe, dass ich das Webinar im folgenden für mich richtig zusammenfasse.
Top 1 Grundlage METIS - Hintergrund zu METIS
Metis ist dabei die Verteilung von Geräte- und Speichermedienvergütung für gesetzlich erlaubte Vervielfältigung von Texten im Internet. Daher muss auch eine Kopierwahrscheinlichkeit von Texten im Internet wahrscheinlich sein. Dies erfolgt auf Basis der Zählung von Zugriffen im Rahmen der regulären Ausschüttung durch die Zählungspixel auf Texte ab 1.800 (Ausnahme Lyrik), fehlenden Kopierschutz (Stichwort "hartes DRM") und urheberrechtlich schutzfähigen Texten und entsprechender Meldung der Texte.Die Sonderausschüttung ist dagegen eine Summarische Jahresmeldung pro Internetseite oder Zeitschrift für Onlineseiten ohne Zählmarken die keine eigene Internetseiten sind. Motivation war hier eine Auffanglösung für Seiten zu finden die keine Zählpixel enthalten haben um diese aufzufangen. Dabei sollten auch hier pro Werk die Seiten gemeldet werden. Auf eigene Seiten konnten Zählpixel eingebunden werden und Seiten die Zählpixel hatten nahmen an der regulären Ausschüttung teil.
Top 2 Anlass der Reform / Top 3 Interne Diskussionen
Es wurden immer wieder im Bereich Wissenschaft Anträge zur Anpassung der Ausschüttung bei METIS erfolgen, so dass eine Studie zum Kopierverhalten (2023/2024) durchgeführt worden ist.Dabei zeigt sich, dass ein Großteil der Ausschüttung auf den Breich Presse (72 %) und Wissenschaft (16 %) erfolgt aber die Studie zeigte, dass Presse bei 50 % und Wissenschaft bei 37 % kopiert worden ist, so dass die Anzahl tatsächlicher Kopien in den einzelnen Bereichen Unterschiede zu sehen sind. Die anderen Bereiche wie Rundfunk, Beletristik, ... erwähne ich in diesem Artikel nicht.
Das Ergebnis war, dass Publikationen wie wissenschaftliche Werke, eBooks (die nicht direkt über Verlage vertrieben werden) und Seiten von öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten im geringeren Umfang berücksichtigt worden sind. Selbst Werke die verpixelt wurden hatten teilweise nicht die erforderliche Mindestzugriffszahl.
Es gab entsprechende Modellrechnungen und Diskussionen in der AG METIS zur Anpassung der Änderungsvorschläge und Erstellung eines neuen Verteilungsplanes.
Top 4 Begründung der Reform
Als Gründe für die Reform wurde die aufwändige Prüfung der bisherigen Meldungen zur Sonderausschüttung, Belegbarkeit der Kopierwahrscheinlichkeit und Marginalisierung durch die jährliche Meldung (da immer mehr Texte im Internet sind und die Anforderungen für eine Meldung zur Sonderausschüttung aktuell sehr gering ist) genannt. Ziel ist eine leistungsgerechte Verteilung, so dass Texte die vielfältig kopiert werden auch entsprechend vergütet werden und sei es über eine pauschale Vergütung wie bei der Sonderausschüttung.Top 5 Kernpunkte der Reform - Veränderung METIS
Es sollen künftig zwei Formen der Ausschüttung gegeben sein.Zum einen die Zugriffsausschüttung, welche der bisherigen regulären Ausschüttung über die eingebundenen Zählmarken im Wesentlichen entspricht, und der neu konzipierten Verbreitungsausschüttung.
Interessant ist hier, dass je Internetseite entschieden wird an welcher der beiden Ausschüttung teilgenommen werden kann. Es gibt keine Entscheidung für viele Seiten auf einmal sondern es erfolgt eine Entscheidung je Domain.
Dabei werden sowohl Verlage als auch Urheber*innen berücksichtigt. Allerdings erfolgt eine Berechnung der Quoten unterschiedlich je nach Ausschüttungsart. Um sehr hohe Ausschüttungen zu vermeiden wird es eine Deckelung der Gesamtausschüttung geben (Stichwort Zweitverwertung) auf 0,1 % bezogen auf die Gesamtausschüttung METIS an Urheber*innen für Urheber*innen und 10 % bezogen auf die Gesamtausschüttung an Verlage für Verlage.
Wichtig ist auch dass der Meldeschluss für beide Ausschüttungen auf den 31. März verschoben werden soll, so dass eine Bearbeitung bis September erfolgen kann. Es gibt noch einen Monat länger Zeit, sofern die Karteinummer noch weitergegeben werden kann. Einmalig kann relativ frei die Ausschüttungsart gewechselt werden aber danach soll für drei Jahre bei einer Ausschüttungsart geblieben werden.
Für die Zugriffsausschüttung (bisherige reguläre Ausschüttung) gibt es folgende Anpassungen:
Bei Texten > 10.000 Zeichen mit DOI, ISBN oder ISSN reichen künftig 25 % statt bisher 50 % des Mindestzugriffs und die Sonderregel für Lyrik wird gestrichen.
Insgesamt erfolgt eine höhere Ausschüttung bei höheren Zugriffszahlen, was für Texte mit Zählpixeln interessant sein kann. Die jährliche Ausschütungsmöglichkeit pro Werk bleibt ebenfalls weiterhin vorhanden und es ist nur eine Meldung zum Zählpixel erforderlich, da hier weiter der Nachweis über die Zugriffszählung weiterhin als valide Form gegeben ist.
Interessant kann hier sein, dass Verlage sich ebenfalls zwischen Zugriffsausschüttung und Verbreitungsausschüttung entscheiden können.
Für die Verbreitungsausschüttung sind folgende Punkte zu beachten:
Es können Texte mit ISBN, DOI oder ISSN gemeldet werden und die Ausschüttung erfolgt einmalig. Dbaei sind Werke 3 Jahre meldefähig. Dabei werden Werke erst mit Erscheinungsjahr des Textes ab 2026 relevant, so dass in 2026 nur im Jahr 2026 Texte gemeldet werden können und im Jahr 2026 keine Texte aus 2025 und 2024 gemeldet werden können. Im Idealfall erfolgt jedoch die Meldung durch Verlage die ebenfalls die Urheberinnen und Urheber melden, wobei Urheber*innen auch selbst eine Meldung abgeben können.
Wichtig ist, dass hier die Meldung und Vergütung pro Text und nicht mehr pro Seite erfolgt. Die Verlage melden hier also weiterhin die Texte und Urheber*innen melden analog zur Zugriffsausschüttung. Für Lyrik bleibt die Sonderregelung bzgl. der 1.800 Zeichen in dieser Form der Ausschüttung bestehen.
Es gibt einen Abgleich der Quoten je Text zwischen der Verbreitungs- und der Zugriffsausschüttung, so dass die QUote pro Text auf eine identische Ausschüttung gesetzt werden, so dass die Wertigkeit der Zugriffsausschüttung höher sein muss und in diesen Fall für beide Ausschüttung die gleiche Ausschüttung angewandt wird.
Als Nachweis für die Verbreitungsausschüttung sind ebenfalls entsprechende Daten erfasst:
- Zugänge über deutsche Bibliotheken (KVK, ZDB)
- Hier werden Zeitschriften bei 2 Zugänbgen in der ZDB (Zeitschriftendatenbank) berücksichtigt.
- Bei Ebooks sind, wie im Bereich Wissenschaft, auch die Verbundsysteme KVK (Wissenschaftliche Bibliothek im Karlsruher Virtuellen Katalog) relevant.
- Ist ein eBook an 5 Hochschulbibliotheken in zwei Verbundsystemen vorhanden erfolgt die volle Ausschüttung
- und wenn nur 3 Hochschulbibliothekn in zwei Verbundsystemen KVK gelistet sind erfolgt die halbe Ausschüttung.
Wichtig ist, dass nur einer dieser Nachweise erbracht werden muss. Es wird immer die günstigsten Nachweise genommen also wenn KVK nur 3 Zugänge ausweist aber per Media Controll 50 Verkäufe gemeldet werden erfolgt die volle Ausschüttung. Eine entsprechende Abfrage erfolgt hier durch die VG Wort selbst.
Top 6 Folgeabschätzung
Eine Folgeabschätzung und Konsequenzen für Einzelne ist hier leider nicht möglich, da ja auch die Anzahl der Meldungen und die Einnahmen der VG Wort unterschiedlich sein können.Ziel der Reform soll jedoch sein, dass die Ergebnisse der Studie besser abgebildet wird. Hier gab es basierend auf der Ausschüttung aus 2023 nach neuen Verteilunsgplan bei Presse (55 %) und bei Wissenschaft (32 %) was die Ergebnisse der Studie (Wissenschaft 37 %, Presse 50 %) nahe kommt.
Für Belletristik soll daran gearbeitet werden, dass die Meldemöglichkeit bei METIS mehr wahrgenommen wird, da hier in der Hauptsache bisher über die Bibliothekstantiemen gemeldet worden ist. Hier soll das Meldeverhalten erhöht werden.
Top 7 Inkrafttreten / Evaluierung
Die Veränderung soll, bei positiven Beschluss auf der Mitgliederversammlung 2025 ab 2026 inkrafttreten so dass eine Meldung zur Verbreitungsausschüttung ab 1. Februar 2026 und für die Zugriffsausschüttung ab lezten Meldeschluss der Ausschüttung in 2026 erfolgen kann. Die erste Ausschüttung erfolgt dann in 2027 nach beiden Ausschüttungsvarianten für das Jahr 2026. Es soll eine Evaluierung nach der zweiten Ausschüttung 2028 zur Mitgliederversammlung 2029 erfolgen.Top 8 Ergebnis
Es soll also ein abgestimmtes neues Verteilungssystem geben, eine Verbesserung der Verteilungsgerechtigkeit herbeigeführt werden und die bisherige Sonderausschüttung abgeschafft werden.In der folgenden Tabelle fasse ich die Punkte noch einmal zusammmen.
Veränderung betrifft | Zugriffsausschüttung | Verbreitungsausschüttung |
---|---|---|
Anpassung | bisher: reguläre Ausschüttung | löst Sonderausschüttung ab |
Meldefähige Texte |
Pro Seite (einzelne URL) |
Texte (Werke) mit ISBN, DOI oder ISSN |
Meldezeitraum | jährlich (abhängig von erreichten Zugriffen) | einmalig ab Erscheinungsjahr 2026 (3 Jahre nach Erscheiungsdatum) |
Nachweis |
Eingebundenes Zählpixel | Eines der folgenden Merkmale muss erfüllt sein:
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Meldeberechtigt | Urheber*innen (Autor*innen, Übersetzer*innen) und Verlage | |
Meldeschluss | 31. März Folgejahr | |
Quoten | Bei den Quoten sollen die Ausschüttungen der Verbreitungsausschüttung nicht höher als die Zugriffsausschüttung sein. Für 2024 (Erhebungsjahr 2023) lagen die Quoten regulär bei 25,05 und für die Sonderausschüttung bei 12 Euro bei 1-20 Texten. Damit entwickelt sich METIS mehr und mehr wieder zu Quoten wie ich es noch aus den Anfangsjahren kannte :-(. |
Fazit - Meine Meinung
Gerade die Begründung der VG Wort geht stark in die Richtung "Kopierwahrscheinlichkeit" und einen Schwerpunkt in Richtung "Zugriffsausschüttung" wodurch Texte mit Zählpixel (aus der bisherigen regulären Auschüttung) bei Erreichen der Mindestzugriffsmenge weiterhin eine Ausschüttung erhalten.Texte die an der Verbreitungsausschüttung teilnehmen sollen nur einmalig an einer Ausschüttung teilnehmen und diese Ausschüttung soll nicht höher als aus der Zugriffsausschüttung für einen Text sein.
Gerade bei der Zunahme von eBooks in Hochschulbibliotheken statt Printbüchern hatte ich ein wenig gehofft, dass diese Entwicklung ebenfalls berücksichtigt wird und die Kopierwahrscheinlichkeit bei eBooks im wissenschaftlichen Bereich sich eher erhöht hat. Hier wird jedoch, vergleichbar zum Printbuch eine einmalige Ausschüttung für den Text angesetzt und diese wird erheblich niedriger sein.
Wie im Abschnitt "Keine ausreichende Verteilung der Druckversion in wissenschaftlichen Bibliotheken" erläutert gibt es noch die Möglichkeit der Nachmeldung über verkaufte Exemplare und einer 50 % Ausschüttung aber insgesamt sind hier eBooks einmalig berücksichtigt und nicht mehr pro Onlineseite des Buchhandels.
Seitens der AG Metis / VG Wort wird hier die Vereinfachung des Meldeverfahrens (es muss nur die ISBN,ISSN des eBook gemeldet werden) und eine Verschiebung des Fokus auf das Werk statt auf die Plattform geschoben werden. Digitale Texte werden hier nach der Print-Logik berücksichtigt wobei hier die eBooks meines Wissens nicht an den allgemeinen Bibliothekstantiemen teilnehmen.
Die Menge an Onlinetexten und Veröffentlichungen von eBooks dürfte ein Grund sein, warum dies aus Sicht der VG Wort systematisch und langfristig Sinn macht aber aus Sicht von Autor*innen auch im wissenschaftlichen Bereich die nicht regelmäßig in Fachzeitschriften publizieren sondern einmal im Jahr ein Buch veröffentlichen gibt es hier eine Einnahmeverschiebung unabhängig davon ob das eBook evtl. im Studium genutzt wird oder hier tatsächlich Kopien und Ausdrücke erstellt werden. Eine Verpixelung von eBooks ist gegenüber reinen Onlinetexten oder PDF technisch oft nicht gegeben obgleich diese Medien auch auf mehrere Geräte kopiert oder auch ausgedruckt werden.
Eigentich hätte ich an der Stelle auch erwartet, dass das geänderte Nutzungsverhalten (weg von Printbuch zum Digitalbuch) insbesondere bei der Anschaffung von Medien in Hochschulbibliotheken berücksichtigt wird. Im Ergebnis sollen dann aber eBooks als Bücher nur einmal berücksichtigt werden und sind damit abgeschlossen.
Eine mit gut in Erinnerung gebliebene Aussage im Webinar war "Die Ausschüttung der VG Wort soll nicht als Einnahmen gesehen werden sondern soll das Recht für Kopie" abbilden. Eine Vergütung von Texten ist grds. sicherlich auch Aufgabe des Verlages oder des Geschäftsmodell der Internetseite. Für Blogger*innen dürfte sich das System der Zugriffsausschüttung nicht ändern und ggf. gibt es hier sogar andere Schwellen für Zugriffszahlen. Eine Änderung sehe ich eher für Autor*innen und den Wandel von Medien in Richtung elektronischer Medienbestand an (Hochschul)bibliotheken. Hier wäre es schön gewesen, wenn die Ausschüttung über Bibliotheken oder Wissenschaft künftig auch eBooks berücksichtigt hätte. So verbleiben diese im Bereich der Onlinetexte (METIS) und ändern sich durch die Verlagsbeteiligung sowie der einmaligen Berücksichtigung als Werk und nicht mehr durch ihre Verbreitung im Buchhandel oder eben auch bei Bibliotheken.
Andere Medien, wie bspw. Newsletter sind systembedingt dann ebenfalls nicht mit dabei, sofern diese nicht ebenfalls auf Internetseiten mit Zählpixel oder unter den anderen Vorraussetzungen berücksichtigt werden. Vielleicht ist dies auch ein Grund warum es für Verlage inteessant sein kann die Verbreitungsausschüttung statt der Zugrifsausschüttung zu wählen?
Ich gehe davon aus, dass dies auch durch die Studie mit berücksichtigt wird, aber wissenschaftliche Publikationen scheinen entweder Zählpixel zu verlangen oder regelmäßig durch Artikel in Zeitschriften und ihr digitales Gegenstück relevant zu werden.
Entsprechend wichtig erscheint mir die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und ich bin sehr froh, dass meine Stimme durch eine Stimmrechtsübertragung am Samstag genutzt werden kann.
An dieser Stelle vielen Dank an das Netzwerk Autorenrechte (NAR) die hier eine Person innerhalb meiner Berufsgruppe vermittelt hat. Das NAR ist ein Informationsnetzwerk und verbandsübergreifende Interessenvertretung für Autor:innen und Übersetzer:innen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz und ist mir positiv durch Öffentlichkeitsarbeit aber auch durch einen Austausch und Unterstützung zum Beispiel im Bereich KI Lizenzdiskussion aufgefallen. Vielen Dank an dieser Stelle für die Aufklärungen und Aktivitäten.
Wissenschaft und VG Wort

Das Thema VG Wort ist für mich ein Herzensthema, so dass ich 2023 eine Artikelserie zum Thema "Wissenschaft und VG Wort" veröffentlicht habe. Diese werde ich wohl auch noch fortführen, da hier unter anderen das Thema Zählpixel auf Verlagsseiten noch nicht mit besprochen worden ist und ich mittlerweile meinen Verlag Espresso Tutorials davon überzeugen konnte ebenfalls Zählpixel in der Onlinebibliothek einzubinden und so erste Erfahrungen mit der Meldebestätigung sammeln konnte.
Dennoch mag ich gerne auf meine Artikelserie hinweisen:
- "Wissenschaft und VG Wort Teil 1 - Grundlagen Wahrnehmungsberechtigte, Mitglieder, Gremien"
- "Wissenschaft und VG Wort Teil 2 - Mitgliedschaft bei der VG Wort und meine erste Mitgliederversammlung Berufsgruppe 3"
- "Wissenschaft und VG Wort Teil 3 - Publikationen (Druckfassung Buch Zeitschrift, METIS und E-Book) melden"
- "Wissenschaft und VG Wort Teil 4 - Wahrnehmungsvertrag als Verlag oder Urheber*in Autor*in abschließen"
ein Angebot von Espresso Tutorials

unkelbach.link/et.books/
unkelbach.link/et.reportpainter/
unkelbach.link/et.migrationscockpit/
Diesen Artikel zitieren:
Unkelbach, Andreas: »Geplante METIS Reform - Wechsel von der Sonderausschüttung bspw. für eBooks der VG Wort« in Andreas Unkelbach Blog (ISSN: 2701-6242) vom 16.5.2025, Online-Publikation: https://www.andreas-unkelbach.de/blog/?go=show&id=1371 (Abgerufen am 20.5.2025)
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